Medienrecht: Hände weg von fremden Karten...

bei uns veröffentlicht am03.02.2010

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Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Urheberrecht - Medienrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wer von einer fremden Homepage einen Plan kopiert und auf der eigenen Homepage als Anfahrtsskizze nutzt, verletzt das Urheberrecht. Er muss dem Ersteller des Plans eine angemessene Lizenzgebühr bezahlen, die sich danach richtet, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München in einer aktuellen Entscheidung hin. Ein kartographischer Verlag, der Stadt- und Landkreiskarten herstellt, unterhielt auch eine eigene Homepage, auf der verschiedene Karten aufgerufen werden können. Die Homepage enthielt einen Urheberrechtshinweis des Verlags sowie dessen Firmenlogo. Die Betreiberin eines Gästehauses nutzte zum Zwecke der Anfahrtsbeschreibung zu ihrer Unterkunft einen Ausschnitt eines Plans, den sie auf der Homepage des Verlags gefunden hatte. Als der Verlag dies bemerkte, forderte er eine Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz in Höhe von 650 EUR.

Das AG verurteilte die Besitzerin des Gästehauses in voller Höhe. Unstreitig habe sie den Kartenausschnitt auf ihrer Homepage als Anfahrtsskizze ohne Berechtigung genutzt. Sie müsse daher eine angemessene Lizenzgebühr bezahlen. Bei Berechnung der Gebühr sei darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Lizenzgebühr ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Diese Schadensberechnung beruhe auf der Erwägung, dass derjenige, der Rechte anderer verletze, nicht besser stehen solle, als er bei einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis gestanden hätte. Auf dem Markt würden Preise zwischen 675 EUR und 820 EUR für vergleichbare Karten erzielt. Daher sei nach Ansicht des AG die vom Verlag verlangte Gebühr angemessen. Sollten tatsächlich auch günstigere Angebote existieren, ändere dies an der Beurteilung nichts. Derjenige, der Rechte Dritter verletze, habe keinen Anspruch darauf, dass das billigste Angebot zugrunde gelegt werde. Angesichts der Qualität des Kartenmaterials sei jedenfalls die angesetzte Gebühr vernünftig (AG München, 161 C 8713/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

AG München: Urteil vom 19.08.2009 (Az: 161 C 8713/09)

Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Dies beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Die Lizenzanalogie stellt die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art dar.

Hierbei hat derjenige, der die Rechte Dritter verletzt, keinen Anspruch darauf, dass im Wege der Lizenzanalogie die günstigsten und billigsten Angebote zugrunde gelegt werden

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 491,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.5.07 zu bezahlen.


Entscheidungsgründe
:

Die zulässige Klage ist begründet, da die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 I 1 UrhG wegen der zumindest seit 25.04.2007 erfolgten unberechtigten Verwendung der streitgegenständlichen Kartographie auf der Internetseite www...de in der geltend gemachten Höhe sowie der vorgerichtlichen Kosten hat.

Unstreitig hat die Beklagte den streitgegenständlichen Kartenausschnitt auf ihrer Homepage im Jahr 2007 als Anfahrtsskizze genutzt, ohne eine entsprechende Nutzungsberechtigung von der Klägerin erlangt zu haben. Die Beklagte ist daher verpflichtet, der Klägerin gemäß § 97 II 3 UrhG die angemessene Lizenzgebühr sowie die vorgerichtlichen Kosten als Schadensersatz zu bezahlen.

Das Gericht ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Vergleichs des im Original vorgelegten Plans (entsprechend der Anlage K 1) und der Anlage K 5, also des auf der Homepage der Beklagten verwendeten Kartenausschnitts, überzeugt, dass es sich bei der Karte Anlage K 5 um einen verfärbten und damit unfrei bearbeiteten Ausschnitt der Karte der Klägerin handelt.

Das Gericht geht davon aus, das die Klägerin die Inhaberin der Nutzungsrechte an der streitgegenständliche Karte ist.

Auf dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Plan ist das Logo der Klägerin wiedergegeben. Bei dem im Original vorgelegten Plan handelt es sich um ein Vervielfältigungsstück im Sinne des § 10 II UrhG, so dass die Vermutung des § 10 II UrhG für die Klägerin gilt. Da die Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, von wem sie die Nutzungsrechte an der Karte erhalten hat, ist ihr Bestreiten der Rechteinhaberschaft der Klägerin nicht ausreichend, da das auf dem Plan angebrachte Logo unstreitig das Logo der Klägerin ist. Das Bestreiten der Klagebefugnis der Klägerin ist daher unbehelflich. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus.

Nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin werden von den Konkurrenten E. AG und S.-Verlag für Karten in entsprechender Größe Preise zwischen € 675,- und € 820,- bei gewerblicher Nutzung verlangt. Die Karten, die von der E. AG angeboten werden, sind dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt und weisen eine vergleichbare kartographische Qualität auf.

Die als Anlagen B 6 bis B 14 und B 15 bis B 21 vorgelegten Karten von f., ...com und weiteren Anbietern sind deutlich skizzenhafter als die Karten der Klägerin und weniger detailreich, so dass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Dasselbe gilt für die Karten, die unter www...de als Anlage B 15 vorgelegt wurden. Diese Angebote sind daher mit dem Angebot der Klägerin nicht vergleichbar.

Die insoweit ersichtlichen Unterschiede können eine Abweichung nach unten von den Preisen der Klägerin nicht begründen. Soweit von dem Anbieter P. (B 18) Karten angeboten werden, die den Karten der Klägerin nahekommen, ist die Preisabweichung von € 480,- zu € 650,- nicht so erheblich, dass anzunehmen ist, dass die Klägerin ihre Preise am Markt nicht durchsetzen kann. Insbesondere hat derjenige, der die Rechte Dritter verletzt, keinen Anspruch darauf, dass im Wege der Lizenzanalogie die günstigsten und billigsten Angebote zugrunde gelegt werden.

Das Gericht schätzt daher nach § 287 ZPO die für die verwendete Karte angemessene Lizenz auf € 650,-. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung in Höhe von € 159,- schuldet die Beklagte der Klägerin noch € 491,- an Lizenzgebühr.

Die Klägerin hat die Zahlung der Beklagte zu recht in Höhe von € 79,- auf die ihr entstandenen vorgerichtlichen Kosten verrechnet. Gegen die Höhe der einzeln aufgeschlüsselten Kosten bestehen keine Bedenken, der Zeitaufwand für das Fertigen der Schreiben und die Versandkosten erscheinen angemessen und sind geeignet dem Gericht als Schätzgrundlage für die für die Abmahnung und den angefallenen Aufwand der Klägerin zu dienen.

Die Nebenforderungen gründen sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.



Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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Referenzen

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.