Medienrecht: Zivilgerichtliche Untersagung der Wortberichterstattung über Prominente verfassungswidrig

bei uns veröffentlicht am01.03.2012

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Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
hier im Hinblick auf ihr junges Alter - BVerfG vom 25.01.12 - Az: 1 BvR 2503/09
Die Beschwerdeführerin ist ein Tochterunternehmen der Verlegerin der Tageszeitung „Sächsische Zeitung“ und verbreitet Berichte auch über ihre Internetseite. Ihren beiden Verfassungsbeschwerden liegt eine Berichterstattung über einen Vorfall aus dem Jahre 2008 zugrunde, in den die beiden Söhne des Schauspielers Uwe Ochsenknecht, die Kläger des Ausgangsverfahrens, verwickelt waren. Sie wurden in der sog. „Freinacht“ dabei beobachtet, wie sie zusammen mit einer Gruppe von Freunden Fahrräder traktierten, Blumen aus einem Blumenbeet herausrissen sowie den Telefonhörer in einer Telefonzelle abrissen. Nach Feststellung ihrer Personalien auf der Polizeiwache wurden die Kläger entlassen. Gegen keinen von beiden wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Beschwerdeführerin verbreitete auf ihrer Internetseite über diesen Vorfall einen Beitrag unter der Überschrift „Polizei schnappt Ochsenknecht-Söhne“, in dem darüber berichtet wird, dass „die beiden Nachwuchsschauspieler und -sänger nach wüster Randale in der Münchener Innenstadt von der Polizei verhört“ worden seien.

Mit ihren Klagen auf Unterlassung der Berichterstattung über den Vorfall als Sachbeschädigung sowie einzelner den Hergang betreffender Äußerungen hatten die Kläger jeweils in beiden Instanzen Erfolg. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzen, und die Sachen an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Der beanstandete Bericht über den in der Sache unstreitigen Vorfall fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Diese ist zwar nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet ihre Grenze unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Zivilrechts haben die Fachgerichte jedoch Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, indem sie sich nicht hinreichend mit den besonderen Umständen zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger auseinandergesetzt und ihm dadurch im Rahmen der gebotenen Abwägung den Vorrang eingeräumt haben.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere vor einer Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre. Im Bereich der Wortberichterstattung bietet es nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten, wobei es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung ankommt. Zwar ist für die Berichterstattung über Strafverfahren anerkannt, dass im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Namensnennung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig sind. Insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten kann die Gefahr einer Stigmatisierung des noch nicht rechtskräftig Verurteilten erhöht sein. Hiervon  unterscheidet sich jedoch die vorliegende Berichterstattung über das unstreitige Verhalten einer Gruppe junger Leute auf offener Straße, über das unabhängig von einem Strafverfahren berichtet wird, und das allenfalls von geringfügiger strafrechtlicher Relevanz ist. Zudem berührt der Bericht nur die Sozialsphäre der Kläger, die überdies ihre Person selbst in die Öffentlichkeit gestellt haben, wobei sie ein Image als „Junge Wilde“ pflegten und ihre Idolfunktion kommerziell ausnutzten. Diese Umstände haben die Fachgerichte nicht ausreichend in ihre Erwägungen eingestellt.

Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann. Bei Tatsachenberichten müssen wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Andererseits ist zweifelsohne das junge Alter der Kläger in die Erwägungen einzubeziehen. Die von den Fachgerichten angenommene Regelvermutung des grundsätzlichen Vorrangs des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit, sobald schutzbedürftige Interessen von jungen Erwachsenen beziehungsweise Jugendlichen in Rede stehen, ist jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu eng und undifferenziert. Sie übergeht das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Abwägung und berücksichtigt vorliegend zu wenig, dass die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung sowohl durch das „Öffentlichkeitsimage“ der Kläger als auch durch die Einordnung ihres Verhaltens als Bagatelldelikt gemindert ist.

Pressemitteilung des BVerfG Nr. 16/2012 vom 1. März 2012


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - Az 1 BvR 2503/09 -

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Urteile des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2009 - 324 O 554/08 und 324 O 555/08 - und die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 1. September 2009 - 7 U 32/09 und 7 U 33/09 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerdeverfahren wird jeweils auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
 

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen zivilgerichtliche Verurteilungen, die die Unterlassung einer Äußerung zum Gegenstand haben. Die Beschwerdeführerin rügt jeweils die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsfreiheit) und aus Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot).

Beiden Verfassungsbeschwerden liegt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde: Es geht um eine Berichterstattung über einen Vorfall, in den die beiden Söhne des Schauspielers O. verwickelt waren.

Die Beschwerdeführerin ist ein Tochterunternehmen der Dresdner Druck- und Verlagshaus GmbH & Co. KG. Diese verlegt die in Dresden erscheinende Tageszeitung „Sächsische Zeitung“. Deren redaktioneller Inhalt, sowie weitere Beiträge werden auch über die Internetseite www.sz-online.de verbreitet. Die Beschwerdeführerin ist verantwortlich für dieses Internetangebot.

Kläger des Ausgangsverfahrens in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2499/09 ist der 1990 geborene Herr O.; Kläger des Ausgangsverfahrens in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2503/09 ist der 1991 geborene Herr O. Beide Kläger sind selbst Schauspieler und Sänger. Sie wurden durch verschiedene Jugendfilme, z.B. aus der Filmreihe „Wilde Kerle“, bekannt und erfreuen sich insbesondere unter Jugendlichen recht großer Beliebtheit. Beide waren Preisträger des Undine-Awards als „bester Filmdebütant“. Sie sind auch schon in Shows wie „Wetten dass?“ und „Johannes B. Kerner“ sowie „TV total“ aufgetreten. Beide haben sich schon in Interviews zu ihren Plänen und Lebensansichten und zu ihrer Einstellung zu den Medien und der Öffentlichkeit geäußert.

In der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai 2008, der in Bayern sogenannten „Freinacht“, waren die Kläger mit ca. acht weiteren Freunden in der Innenstadt von München unterwegs. Die Gruppe wurde dabei beobachtet, wie sie Fahrräder traktierte, Blumen aus einem Blumenbeet herausriss sowie den Telefonhörer in einer Telefonzelle abriss. Herr O. soll für den abgerissenen Telefonhörer verantwortlich sein, Herr O. für das Herausreißen einiger Tulpen aus einem Beet. Herr O. wurde von der Polizei aufgegriffen und auf die Wache mitgenommen, wohin ihn sein Bruder O. begleitete. Beide wurden nach Feststellung der Personalien entlassen. Gegen keinen von beiden wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Die Beschwerdeführerin verbreitete in ihrem Internetangebot „sz-online.de“ seit dem 10. Mai 2008 über diesen Vorfall einen Bericht unter der Überschrift „München: Polizei schnappt O.-Söhne“. Unter Berufung auf die BILD-Zeitung wird in dem Beitrag darüber berichtet, dass „die beiden Nachwuchsschauspieler und -sänger nach wüster Randale in der Münchener Innenstadt von der Polizei verhört“ worden seien.

Der streitgegenständliche Beitrag wurde insgesamt 2.014 Mal aufgerufen. Auch andere Print- und elektronische Medien, u.a. der Kölner Stadt-Anzeiger, n24 und der „Stern“, berichteten über den Vorfall.

Herr O. (1 BvR 2499/09) verklagte die Beschwerdeführerin auf Unterlassung folgender Äußerungen:

Polizei schnappt O.-Söhne,

er und sein Bruder haben Fahrräder traktiert, Blumenbeete zerstört und eine Telefonzelle auseinandergenommen.

Darüber hinaus begehrte er das Verbot,

im Zusammenhang mit dem Kläger über die Tatsache einer Sachbeschädigung in der Nacht zum 1. Mai 2008 in der Innenstadt von München zu berichten.

Herr O. (1 BvR 2503/09) verklagte die Beschwerdeführerin auf Unterlassung folgender Äußerungen:

Polizei schnappt O.-Söhne,

er und sein Bruder haben Fahrräder traktiert, Blumenbeete zerstört und eine Telefonzelle auseinandergenommen,

er hat den Hörer aus der Telefonzelle gerissen.

Darüber hinaus begehrte er das Verbot,

im Zusammenhang mit dem Kläger über die Tatsache einer Sachbeschädigung in der Nacht zum 1. Mai 2008 in der Innenstadt von München zu berichten.

Beide begehrten außerdem die Freistellung von Rechtsanwaltskosten.

Mit den angegriffenen Urteilen gab das Landgericht jeweils den Klagen vollumfänglich statt.

Das Landgericht bejaht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, weil das Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt sei. Die Pressefreiheit der Beschwerdeführer habe zurückzutreten. Das Landgericht stützt sich zum einen darauf, dass für den Bereich der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anerkannt sei, dass eine den Verdächtigen identifizierende Berichterstattung nur zulässig sei, wenn an der Preisgabe der Identität des in Verdacht Geratenen ein besonderes öffentliches Interesse bestehe, es sich um eine Straftat von erheblicher öffentlicher Bedeutung handele und ein nicht unerheblicher Tatverdacht vorliege. Diese Grundsätze seien erst recht anzuwenden, wenn es lediglich zur Aufnahme der Personalien komme und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterbleibe.

Zum anderen stützt sich das Landgericht auf das junge Alter der Kläger, die ihre Plätze im Leben in sozialer wie beruflicher Hinsicht noch nicht gefunden hätten, und deren weiterer Werdegang in näherer Zukunft in vielfacher Hinsicht von der Einschätzung ihrer Personen durch Dritte abhängen werde. Die Kläger hätten deswegen ein gesteigertes Interesse daran, dass Verfehlungen, die sie sich haben zuschulden kommen lassen, nicht in die Öffentlichkeit getragen würden. Zur Untermauerung dieser Argumentation zieht das Landgericht die „grundsätzlichen Entscheidungen des Gesetzgebers im Jugendgerichtsgesetz“ heran, wonach die Verhandlung vor dem Jugendgericht nichtöffentlich sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Kläger als Söhne des Schauspielers O. und aufgrund ihrer eigenen künstlerischen Tätigkeit in der Öffentlichkeit bekannt seien.

Das Oberlandesgericht wies jeweils die Berufungen der Beschwerdeführerin mit den angegriffenen Urteilen zurück. Es verweist auf die jeweilige Begründung des Landgerichts und ergänzt, dass im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdeführerin zu beachten sei, dass ein öffentliches Informationsinteresse daraus folge, dass die Kläger als Nachwuchsschauspieler und -sänger vorwiegend bei einem jugendlichen Publikum eine gewisse Prominenz erlangt hätten und bestrebt seien, diese kommerziell zu nutzen. Allein ihre Popularität in ihrer konkreten Ausprägung begründe jedoch noch kein normativ schutzwürdiges Interesse an einer umfassenden Information der Öffentlichkeit über ihr Verhalten (vgl. BVerfGK 8, 205). Vielmehr sei daneben auf ihre gesellschaftliche Stellung und ihr bisheriges Verhalten in der Öffentlichkeit abzustellen. Es sei nicht dargetan, dass ein etwa durch die Kläger geprägtes Leitbild in einer Weise im Widerspruch zu ihrem tatsächlichen Verhalten bei dem beschriebenen Vorfall stünde, dass schon daraus ein besonderes öffentliches Informationsinteresse erwüchse.

Das Gewicht des Informationsinteresses verringere sich dadurch, dass Gegenstand der Berichterstattung durchaus keine spektakulären Straftaten gewesen seien, die im Gegensatz zu Kapitalverbrechen nicht als solche von überwiegendem Allgemeininteresse seien. Die Berichterstattung über eine begangene Straftat unter Namensnennung des Täters stelle für diesen regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar, weil die Bekanntmachung seines Fehlverhaltens zu einer negativen Bewertung des Betroffenen in der Öffentlichkeit führe (BVerfGE 35, 202). In diesem Zusammenhang gewinne besondere Bedeutung, dass die Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls und der Veröffentlichung erst 18 bzw. 16 Jahre alt gewesen seien, also junge Menschen bzw. Jugendliche, deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei, und die ihren sozialen und beruflichen Platz in der Gesellschaft noch nicht gefunden hätten. Ihr öffentliches Auftreten als Nachwuchskünstler schränke ihren Anonymitätsschutz gegen die beanstandete Berichterstattung aus einem von ihrer beruflichen Tätigkeit zu unterscheidenden persönlichen Lebensbereich nicht ein.

Das Oberlandesgericht ließ die Revision jeweils nicht zu.

In ihren Verfassungsbeschwerden rügt die Beschwerdeführerin jeweils eine Verletzung ihres Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, und einen Verstoß gegen das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben sich zu den Verfassungsbeschwerden nicht geäußert. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat eine Stellungnahme abgegeben, in der sie sich im Wesentlichen den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen anschließt. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

Die Verfassungsbeschwerden werden gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin jeweils in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1

Gesetze

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c


(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.