Medienrecht: Zur Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Manipulation am Facebook-Account

bei uns veröffentlicht am18.02.2016

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Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Bei einer Manipulation eines Facebook-Profils obliegt es dem Kläger, bei dem Betreiber der Webseite als seinem Vertragspartner entsprechende Auskünfte einzuholen und im Verfahren vorzubringen.
Das LAG Hessen hat in seinem Urteil vom 13.04.2015 (Az.: 7 Sa 1013/14) folgendes entschieden:


Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und über die Verpflichtung der Beklagten, die Anschriften der Arbeitnehmer mitzuteilen, die der Kläger als Tatbeteiligte benennt.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Juni 2013 bis zum 6. September 2013 als kaufmännischer Mitarbeiter zu einem Bruttomonatsgehalt von € 1.550,00 beschäftigt. Sein Arbeitsplatz befand sich in einem Großraumbüro mit mehreren PC-Arbeitsplätzen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund seiner mit anwaltlichem Schreiben vom 6. September 2013 ausgesprochenen fristlosen Eigenkündigung. Diese begründete er damit, dass sein Facebook-Account, aus dem er sich vor seinem Urlaubsantritt versehentlich nicht ausgeloggt habe, während seiner Urlaubsabwesenheit am 29. und 30. August 2013 mit übelsten schwulen- und pornographischen Inhalten verlinkt und weitere erhebliche Änderungen in Bereichen der privaten Selbstdarstellung im Beisein und mit Duldung des Assistenten der Geschäftsführung vorgenommen worden seien. Einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit E-Mail vom 6. September 2013 mit, dass sein Mitgeschäftsführer und er erst an diesem Tag von dem Vorfall erfahren hätten, sie zutiefst erschüttert seien und alles in ihrer Macht Stehende tun würden, um den Vorfall aufzuklären und die verantwortlichen Personen zur Rechenschaft zu ziehen. Mit weiterer E-Mail an den Kläger vom 10. September 2013 erklärte der weitere Geschäftsführer, dass sie die Kündigung akzeptierten und dass das an den Tag gelegte Verhalten intern und extern Konsequenzen nach sich ziehen werde und sie versuchen würden, die „unterstellte stundenweise Arbeit“ am Facebook-Account des Klägers in ihrer Software nachzuvollziehen. Zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhaltes unterbreitete der Geschäftsführer dem Kläger Terminsvorschläge für ein gemeinsames Gespräch, das der Kläger als nicht zielführend ablehnte. Mit E-Mail vom 17. September 2013 teilte die Beklagte ihm mit, dass alle von ihr befragten Personen einen anderen Ablauf der Geschehnisse geschildert hätten und sie nach ihren internen Nachforschungen zu dem Schluss gekommen sei, dass die vom Kläger geschilderten Ereignisse nicht zutreffend seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Korrespondenz der Parteien wird auf die Anlagen des klägerischen Schriftsatzes vom 15. September 2014 und des Klageerwiderungsschriftsatzes verwiesen.

Der Kläger hat behauptet, die für ihn abgestellte Ersatzkraft habe in den Vormittagsstunden des 29. August 2013 beim Hochfahren des PCs festgestellt, dass er - der Kläger - seinen Facebook-Account am Vortag nicht heruntergefahren habe. Dies hätten die in dem Großraumbüro anwesenden Arbeitskollegen zum Anlass genommen, sich in seinen Account einzuloggen und diverse Änderungen vorzunehmen. So hätten sie den Arbeitgebereintrag dahingehend geändert, dass er - der Kläger - bei einem Konkurrenzunternehmen mit Sitz in Berlin arbeite. Diese Änderung sei seinem Vater und Prozessbevollmächtigten bereits in den Vormittagsstunden des 29. August 2013 aufgefallen, als dieser mit ihm über Facebook kommuniziert habe. Weiterhin hätten die Kollegen sein Facebook-Profil mit ca. 50 pornographischen Inhalten über den so genannten „Like-Button“ verlinkt, so dass diese bei den über 280 Facebook-Freunden einsehbar gewesen seien. Nachdem diese Verlinkungen seinem Vater am Abend des 29. August 2013 aufgefallen seien, hätte dieser ihm geraten, sie unverzüglich zu löschen und das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Der Kläger hat des Weiteren behauptet, sämtliche Tatbeteiligten, nämlich A, B, C und eine studentische Hilfskraft mit dem Vornamen D, hätten ihr Fehlverhalten gegenüber der Geschäftsleitung eingeräumt, bevor die Beklagte seine Kündigung akzeptiert habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die den Betrag von € 15.000,00 nicht unterschreiten soll;

2. die Beklagte zu verurteilen, die ladungsfähigen Anschriften der nachbenannten Personen
a)...
A...
b)...
B...
c)...
D? studentische Hilfskraft und Vertreter des Klägers sowie
d)...
C...
mitzuteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die vom Kläger erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Insbesondere sei die ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung des Klägers falsch, irgendjemand habe die von ihm erhobenen Vorwürfe eingestanden.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26. Juni 2014 - 20 Ca 56/14 -die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne letztlich dahinstehen, ob die Beklagte Schutzpflichten verletzt habe, da der für die Rechtsgutsverletzung darlegungs- und beweispflichtige Kläger schon nicht substanziiert unter Beweisantritt im Einzelnen vorgetragen habe, dass und wer genau unter Benutzung des ihm bei der Beklagten zur Verfügung gestellten PCs welche genauen Veränderungen in seinem Facebook-Account vorgenommen und wer welches Fehlverhalten eingeräumt habe. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Geschäftsführer der Beklagten sei mangels erheblichen substanziierten Parteivorbringens nicht durchzuführen gewesen. Daher könne der Kläger von ihr, der Beklagten, auch nicht die Bekanntgabe der ladungsfähigen Anschriften der von ihm benannten Mitarbeiter beanspruchen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand und wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 24. Juli 2014 zugestellt worden. Mit beim Landesarbeitsgericht am 31. Juli 2014 eingegangenem Anwaltsschriftsatz hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung beantragt. Nachdem dem Kläger mit Beschluss des Gerichts vom 18. Oktober 2014, ihm zugestellt am 27. Oktober 2014, Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, hat er mit am 31. Oktober 2014 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 24. Juli 2014 eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger behauptet, neben den vier im Klageantrag zu 2. genannten Personen und dem weiteren Tatbeteiligten D sei auch der Geschäftsführer der E GmbH, Herr F, an der Tat beteiligt gewesen. Dieser habe ihm, dem Kläger, berichtet, dass sich alle im Raum anwesenden Personen um seinen Schreibtisch gruppiert hätten. Keine dieser Personen sei an diesem Vormittag seiner normalen Beschäftigung nachgegangen. Der Kläger vertritt die Auffassung, es komme nicht darauf an, wer von den Tatbeteiligten welche genauen Tastatureingaben gemacht habe. Das Arbeitsgericht sei insoweit seiner gesetzlichen Hinweispflicht nicht nachgekommen, wohlwissend, dass man ihm aufgrund seiner Abwesenheit vom Ort des Geschehens nahezu Unmögliches abverlangt hätte.

Der Kläger beantragt,

1. ihm wegen Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;

2. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2014 - 20 Ca 605/14 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen

a) ihm eine angemessene Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die den Betrag von € 5.000,00 nicht unterschreiten soll;

b) die Beklagte zu verurteilen, die ladungsfähigen Anschriften der nachbenannten Personen
- A...
- B...
- D, studentische Hilfskraft und Vertreter des Klägers sowie
- C...
mitzuteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, die vom Kläger behaupteten Vorgänge hätten sich jedenfalls nicht in ihren Räumen zugetragen und verweist darauf, dass Änderungen an einem Facebook-Account von jedem Computer oder Smartphone vorgenommen werden könnten, von dem sich ein Benutzer mit dem Facebook-Account des Klägers verbinde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 30. Oktober 2014 und 9. Januar 2015 sowie die Sitzungsniederschrift vom 13. April 2015 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Juni 2014 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig.

Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Wegen der Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist ist dem Kläger auf seinen form- und fristgerecht eingereichten Antrag hin Wiedereinsetzung zu gewähren. Denn der Berufungsführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, ist bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nach Zugang des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses Berufung eingelegt und diese mit der Einlegung begründet. Die Berufung wurde hiernach form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, an den Kläger ein Schmerzensgeld wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein Facebook-Account durch die benannten Arbeitnehmer zu zahlen und ihm deren Anschriften mitzuteilen. Das Klagevorbringen des Klägers bleibt auch im Berufungsverfahren unschlüssig.

Der vom Kläger mit dem ersten Klageantrag geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 241 Abs. 1, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Beklagte ihn in zurechenbarer Weise und in schwerer Form in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der so genannte Ehrenschutz, der auch den Schutz gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende ehrwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruches umfasst. Es umfasst damit auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch andere. Eine besonders schwerwiegende Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes führt zu einem Schmerzensgeldanspruch.

Zwar stellen die in Rede stehenden Änderungen des Facebook-Profils des Klägers durch hierzu nicht befugte Personen einen gravierenden Eingriff im vorgenannten Sinne dar. Der nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat jedoch auch im Berufungsverfahren die behauptete Pflichtverletzung durch die von ihm benannten Arbeitnehmer nicht hinreichend substanziiert vorgetragen. Ob und inwieweit der Beklagten derartige Pflichtverletzungen ihrer Arbeitnehmer, sei es als Erfüllungsgehilfen über § 278 BGB oder als Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB, zuzurechnen wären, kann daher dahingestellt bleiben.

Der Vortrag des Klägers ist unzureichend, soweit er weiterhin nur pauschal behauptet, dass die Änderungen an seinem Facebook-Profil durch die von ihm benannten Personen vorgenommen worden seien, die sich hierzu um seinen Schreibtisch gruppiert hätten und von denen keiner an diesem Vormittag seiner normalen Beschäftigung nachgegangen sei. Es ist vom Kläger zwar nicht zu verlangen, dass er im Einzelnen zu erläutern hätte, wer genau welche Änderungen an dem ihm zur Verfügung gestellten PC vorgenommen habe. Er weist in der Berufung zu Recht darauf hin, dass dies die Anforderungen an seine Darlegungslast überspannt, da er die genauen Abläufe nicht aus eigener Wahrnehmung schildern kann. Nicht ausreichend ist aber auch in einem solchen Fall, lediglich Vermutungen oder nur pauschale Behauptungen zur Pflichtverletzung aufzustellen. Vielmehr muss der Tatsachenvortrag möglichst konkret sein, so dass sich die beklagte Partei gemäß § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären hat und sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen darf. Darüber hinaus kommt eine sekundäre Darlegungslast der nicht darlegungsbelasteten Partei in Betracht, wenn es dieser zuzumuten ist, ihrem Prozessgegner die Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil sie, anders als der außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehende Darlegungsbelastete, die wesentlichen Tatsachen kennt. Eine solche sekundäre Darlegungslast kommt jedoch erst zum Tragen, wenn die primär verpflichtete Partei ihrer Darlegungslast genügt.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze erweist sich der Vortrag des Klägers weiterhin als unzureichend, da sich ihm auch im Berufungsverfahren nicht hinreichend konkret entnehmen lässt, dass die behaupteten Änderungen an seinem Facebook-Profil am 29. August 2013 von dem ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz vorgenommen wurden. Da bereits streitig ist, ob Änderungen durch Dritte an dem genannten Vormittag erfolgten, hätte es dem Kläger oblegen, dies nicht weiterhin nur pauschal zu behaupten, sondern hierzu konkrete Tatsachen vorzutragen. Auch wenn er den konkreten Eingriff bzw. die Vornahme der Änderungen nicht wahrnehmen konnte, war er als Inhaber des Facebook-Profils in der Lage, nicht nur nachzuvollziehen und damit darlegen und unter Beweis stellen zu können, wann und von welchem Computer bzw. von welcher IP-Adresse die Änderungen vorgenommen worden waren. Insoweit hätte es ihm zumindest oblegen, bei dem Betreiber des Internetprofils als seinem Vertragspartner entsprechende Auskünfte einzuholen und im Verfahren vorzubringen. Da Änderungen an einem Facebook-Profil mit den entsprechenden Zugangsdaten ortsunabhängig an jedem internetfähigen Rechner einschließlich sog. Smartphones durchgeführt werden können, war diesbezüglicher Vortrag des Klägers nicht entbehrlich.

Des Weiteren ist das Vorbringen des Klägers auch insoweit unzureichend, als er behauptet, dass sämtliche Tatbeteiligten ihr Fehlverhalten gegenüber der Geschäftsleitung eingeräumt hätten und Herr F als eine dieser Personen ihm berichtet habe, dass sich alle im Raum anwesenden Personen um seinen Schreibtisch gruppiert hätten und keine dieser Personen an diesem Vormittag seiner normalen Beschäftigung nachgegangen sei. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsverhandlung, Herr F habe dem Kläger auf einer Messe in Berlin von dem Geständnis berichtet, verdeutlicht die fehlende Substanz des Tatsachenvorbringens. Es bleibt auch nach diesem Vorbringen in der Berufung unklar, wann, welcher Beteiligter, wem gegenüber und mit welcher Erklärung gestanden haben soll. Auch der Verweis des Klägers auf die Korrespondenz mit den Geschäftsführern nach Ausspruch seiner Kündigung ist nicht geeignet, den erforderlichen konkreten Vortrag zu der behaupteten Pflichtverletzung zu ersetzen. Die Geschäftsführer der Beklagten haben sich in ihren ersten Reaktionen zwar erschüttert gezeigt und angekündigt, den Vorfall aufzuklären und die verantwortlichen Personen zur Rechenschaft zu ziehen. Dass die Beklagte die behauptete Tat allerdings trotz der angedrohten Sanktionen als nicht geklärt erachtete, wird jedoch aus ihren Ausführungen in ihrer E-Mail vom 10. September 2013 deutlich, in der sie von einer „unterstellten stundenweisen Arbeit am Facebook-Account“ des Klägers sprach. Aus der Korrespondenz kann daher nicht gefolgert werden, dass die Tatbeteiligten in vorangegangenen Anhörungen ihre Tat zugegeben hätten. Der Kläger war daher gehalten, auch bezüglich der behaupteten Geständnisse im Einzelnen nachprüfbare Tatsachen darzulegen und nicht lediglich pauschal zu behaupten, alle Beteiligten hätten gestanden.

Da der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügte, war die Beklagte nicht aufgrund einer sekundären Darlegungslast verpflichtet, die Stellungnahmen ihrer Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen. Soweit der Kläger meint, aufgrund der Geständnisse aller Tatbeteiligten sei ein Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen unzulässig, verkennt er, dass schon kein solches Bestreiten vorliegt. Die Beklagte hat vielmehr behauptet, dass sich die vom Kläger geschilderten Vorgänge jedenfalls nicht in ihren Räumen zugetragen hätten und in ihrer vorgelegten außergerichtlichen Stellungnahme vom 17. September 2013 ausgeführt, dass alle von ihr befragten Personen einen anderen Ablauf der Geschehnisse geschildert hätten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte unter Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht falsch vorgetragen hätte, lassen sich dem Vortrag der Parteien nicht entnehmen. Das Gericht ist auch nicht wegen des widersprüchlichen Vortrags der Parteien gehalten, den Sachverhalt im Wege einer Beweisaufnahme durch Parteivernehmung oder durch Vernehmung des benannten Zeugen B aufzuklären. Eine Beweisaufnahme verbietet sich vielmehr, da sie nicht dem Beweis ausreichend vorgetragener Tatsachen, sondern der Ausforschung von Tatsachen und damit - worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe.

Ein nochmaliger Hinweis des Gerichts auf den nicht hinreichend substanziierten Vortrag des Klägers war nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu nicht erforderlich. Auch wenn dabei bezüglich der Darlegungslast ein strengerer Maßstab angelegt wurde, ist ausreichend, dass der Kläger insbesondere darauf hingewiesen worden ist, dass nicht vorgetragen sei, dass die Veränderungen von seinem PC-Arbeitsplatz bei der Beklagten vorgenommen worden seien und er nicht ausgeführt habe, wer welches Fehlverhalten eingeräumt habe.

Aus denselben Gründen stehen dem Kläger die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu. Die Beklagte ist nicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. dem beendeten Arbeitsvertrag aufgrund einer nachwirkenden Rücksichtnahme verpflichtet, dem Kläger die ladungsfähigen Anschriften der vom Kläger benannten Arbeitnehmer mitzuteilen, damit er deren persönliche Haftung geltend machen kann. Eine Auskunftspflicht kann bestehen, wenn eine persönliche Haftung der Arbeitnehmer infolge einer am Arbeitsplatz begangenen Pflichtverletzung offenkundig ist. Dies hat der Kläger indes nicht schlüssig dargelegt.

Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision ist kein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 - 3 ArbGG ersichtlich.
 

Gesetze

Gesetze

9 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

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Referenzen

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.