Mietrecht: Kein Anspruch auf Schönheitsreparaturen aufgrund mangelhaft selbst ausgeführter Arbeiten
published on 30/06/2016 20:07
Mietrecht: Kein Anspruch auf Schönheitsreparaturen aufgrund mangelhaft selbst ausgeführter Arbeiten


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Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. In dem zugrunde liegenden Fall führten die Mieter einer Wohnung Schönheitsreparaturen aus, obwohl sie dazu laut dem Mietvertrag nicht verpflichtet waren. Die Arbeiten wurden jedoch so schlecht ausgeführt, dass zum Beispiel Nahtstellen an der Tapete und „Tropfnasen“ beim Anstrich von Heizkörpern und Türen erkennbar waren. Die Mieter waren mit ihrer Arbeit so unzufrieden, dass sie von ihrem Vermieter eine erneute Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangten. Da sich dieser weigerte, erhoben die Mieter Klage. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht verneinten einen Anspruch auf erneute Schönheitsreparaturen. Dagegen richtete sich die Revision der Mieter.
Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Mieter hätten keinen Anspruch auf erneute Schönheitsreparaturen. Der Anspruch habe sich nicht daraus ergeben, dass die Mieter nicht geschuldete Schönheitsreparaturen schlecht ausgeführt haben.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
BGH, Urteil vom 17.3.2015, (Az.: VIII ZR 251/14).
Gründe:
Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, wie sich eine mangelhafte Ausführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen durch den Mieter auf seinen Anspruch nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands durch den Vermieter auswirke. Diese Frage ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. Es ist nicht ersichtlich, dass zu dieser Frage ein Meinungsstreit unter den Instanzgerichten besteht oder sie auch nur in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird; auch das Berufungsgericht zieht eine andere als die von ihm vertretene rechtliche Beurteilung nicht in Betracht.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die - wohl auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben gestützte - tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach es den Klägern, die in ihrer Wohnung Schönheitsreparaturen in der Annahme einer eigenen Verpflichtung vorgenommen haben, verwehrt ist, die Erforderlichkeit erneuter Schönheitsreparaturen darauf zu stützen, dass die von ihnen selbst ausgeführten Arbeiten kleinere handwerkliche Mängel aufweisen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, das sich hinsichtlich der Beurteilung, ob die Schönheitsreparaturen wegen altersbedingter Abnutzung der Dekoration erforderlich waren, der Einschätzung angeschlossen hat, die das Amtsgericht in einer umfangreichen und detailliert protokollierten Einnahme des Augenscheins gewonnen hatte. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob die Schönheitsreparaturen wegen Abnutzung der Dekoration erforderlich waren. Diese - aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilende - Frage konnte durch die Einnahme des Augenscheins, wie vom Amtsgericht vorgenommen, geklärt werden. Die insoweit vom Amtsgericht gewonnenen Erkenntnisse waren ferner - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb unverwertbar, weil bei Einnahme des Augenscheins entsprechend der Jahreszeit trübe Lichtverhältnisse herrschten und die Anstriche an Decken und Wänden deshalb offenbar in gelblichem Licht künstlicher Beleuchtung inspiziert werden mussten.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Mieter hätten keinen Anspruch auf erneute Schönheitsreparaturen. Der Anspruch habe sich nicht daraus ergeben, dass die Mieter nicht geschuldete Schönheitsreparaturen schlecht ausgeführt haben.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
BGH, Urteil vom 17.3.2015, (Az.: VIII ZR 251/14).
Gründe:
Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, wie sich eine mangelhafte Ausführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen durch den Mieter auf seinen Anspruch nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands durch den Vermieter auswirke. Diese Frage ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. Es ist nicht ersichtlich, dass zu dieser Frage ein Meinungsstreit unter den Instanzgerichten besteht oder sie auch nur in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird; auch das Berufungsgericht zieht eine andere als die von ihm vertretene rechtliche Beurteilung nicht in Betracht.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die - wohl auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben gestützte - tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach es den Klägern, die in ihrer Wohnung Schönheitsreparaturen in der Annahme einer eigenen Verpflichtung vorgenommen haben, verwehrt ist, die Erforderlichkeit erneuter Schönheitsreparaturen darauf zu stützen, dass die von ihnen selbst ausgeführten Arbeiten kleinere handwerkliche Mängel aufweisen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, das sich hinsichtlich der Beurteilung, ob die Schönheitsreparaturen wegen altersbedingter Abnutzung der Dekoration erforderlich waren, der Einschätzung angeschlossen hat, die das Amtsgericht in einer umfangreichen und detailliert protokollierten Einnahme des Augenscheins gewonnen hatte. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob die Schönheitsreparaturen wegen Abnutzung der Dekoration erforderlich waren. Diese - aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilende - Frage konnte durch die Einnahme des Augenscheins, wie vom Amtsgericht vorgenommen, geklärt werden. Die insoweit vom Amtsgericht gewonnenen Erkenntnisse waren ferner - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb unverwertbar, weil bei Einnahme des Augenscheins entsprechend der Jahreszeit trübe Lichtverhältnisse herrschten und die Anstriche an Decken und Wänden deshalb offenbar in gelblichem Licht künstlicher Beleuchtung inspiziert werden mussten.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
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(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.