Miles-and-More: Bonuspunkte stehen dem Arbeitgeber zu

published on 05.03.2007 02:48
Miles-and-More: Bonuspunkte stehen dem Arbeitgeber zu
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Author’s summary by Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsberatung zum Arbeitsrecht - Rechtsanwältin Dorit Jäger - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Die Bonuspunkte aus dem Miles-and-More-Programm einer Fluggesellschaft stehen dem Arbeitgeber zu, wenn sie für dienstliche Flüge des Arbeitnehmers gutgeschrieben wurden. Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, sie für eigene private Flüge zu nutzen.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Angestellten, der als "Verkaufsleiter Ausland" beschäftigt war. Auf Grund dieser Tätigkeit unternahm er eine Vielzahl von dienstlichen Flugreisen, bei denen er als Vielflieger am Miles-and-More-Programm einer Fluggesellschaft teilnahm. Die Kosten der Flüge trug der Arbeitgeber. Auch die dienstlichen Flugmeilen wurden dem persönlichen Meilenkonto des Angestellten als Bonuspunkte gutgeschrieben. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht wies sein Meilenkonto 350.000 Bonuspunkte auf. Das entsprach einem Wert von 9.700 Euro. Als ihm der Arbeitgeber untersagte, die gesammelten Bonuspunkte - wie bisher - für private Zwecke zu nutzen, erhob der Arbeitnehmer Klage.

Zu Unrecht, urteilte das BAG. Er sei nicht berechtigt, alle erworbenen Bonuspunkte für private Zwecke zu nutzen. Das Gesetz sehe vor, dass der Beauftragte verpflichtet sei, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe. Dieser Grundsatz finde auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Herausgabepflicht gelte für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind. Die Sondervorteile aus dem Miles-and-More-Programm stünden demnach dem Arbeitgeber als Auftraggeber zu. Er habe daher dem Angestellten untersagen dürfen, die Bonuspunkte zu privaten Zwecken zu nutzen. Vielmehr könne er verlangen, dass diese in seinem wirtschaftlichen Interesse zur Bezahlung von Dienstflügen eingesetzt würden (BAG, 9 AZR 500/05).


 
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