Mobilfunkvertrag: 10 EUR-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch
Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Schadenspauschale in Höhe von 10 EUR für Rücklastschriften verlangen.
Die Verwendung dieser AGB-Klausel untersagte ihm das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) auf die Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V.. Die Richter hielten die Klausel für unwirksam, weil die Pauschale von 10 EUR den nach dem „gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden“ übersteigt. Der beklagte Mobilfunkanbieter konnte nicht schlüssig darlegen, dass ihm über die Mindestbankgebühren von 3 EUR für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstehen. Die von ihm angesetzten Personalkosten und IT-Kosten für die Software, die zur Bearbeitung der Rücklastschriften erforderlich ist, dürfen nicht in die Schadenspauschale eingerechnet werden. Im vertraglichen Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz, dass Personal- und Systemkosten nicht erstattungsfähig sind, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags aufgewendet werden. Geltend gemachte Refinanzierungskosten und entgangener Gewinn sind nicht durch die jeweilige Rücklastschrift verursacht, sondern durch einen Zahlungsverzug des Kunden und die unternehmerische Entscheidung, im eigenen Interesse den Kunden nach einer Rücklastschrift zu sperren und so von weiteren Umsätzen auszuschließen (OLG Schleswig-Holstein, 2 U 7/12).
Die Verwendung dieser AGB-Klausel untersagte ihm das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) auf die Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V.. Die Richter hielten die Klausel für unwirksam, weil die Pauschale von 10 EUR den nach dem „gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden“ übersteigt. Der beklagte Mobilfunkanbieter konnte nicht schlüssig darlegen, dass ihm über die Mindestbankgebühren von 3 EUR für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstehen. Die von ihm angesetzten Personalkosten und IT-Kosten für die Software, die zur Bearbeitung der Rücklastschriften erforderlich ist, dürfen nicht in die Schadenspauschale eingerechnet werden. Im vertraglichen Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz, dass Personal- und Systemkosten nicht erstattungsfähig sind, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags aufgewendet werden. Geltend gemachte Refinanzierungskosten und entgangener Gewinn sind nicht durch die jeweilige Rücklastschrift verursacht, sondern durch einen Zahlungsverzug des Kunden und die unternehmerische Entscheidung, im eigenen Interesse den Kunden nach einer Rücklastschrift zu sperren und so von weiteren Umsätzen auszuschließen (OLG Schleswig-Holstein, 2 U 7/12).
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