Nachlassvollstreckung: Verschweigungseinrede lässt Gläubiger im Zweifel leer ausgehen
published on 29/01/2013 16:49
Nachlassvollstreckung: Verschweigungseinrede lässt Gläubiger im Zweifel leer ausgehen

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Im Rahmen einer Nachlassvollstreckung ist häufig unbekannt, dass ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht. Ausnahme: Die Forderung ist dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet.
Die Folge für eine solche Nachlässigkeit eines Nachlassgläubigers besteht darin, dass der Erbe nicht mit seinem Eigenvermögen haftet. Der Erbe haftet diesem Gläubiger gegenüber nur mit dem sogenannten Nachlassüberschuss.
Es ist daher unbedingt erforderlich, dass Nachlassgläubiger die bekannten Erben von ihren anspruchsbegründenden Tatsachen gegen den Erblasser schnellstmöglich - nachweisbar - informieren, um sich somit einen Zugriff auf das Eigenvermögen des Erben zu sichern.
Hinweis: Für die Einrede des Erben spielt es keine Rolle, ob der Gläubiger seine Forderung überhaupt geltend machen konnte oder an der Geltendmachung - gleich aus welchen Gründen - verhindert war. Voraussetzung ist jedoch, dass der Nachlassgläubiger seine Forderung weder gerichtlich noch außergerichtlich gegenüber dem Erben irgendwie behauptet hat.
Die Folge für eine solche Nachlässigkeit eines Nachlassgläubigers besteht darin, dass der Erbe nicht mit seinem Eigenvermögen haftet. Der Erbe haftet diesem Gläubiger gegenüber nur mit dem sogenannten Nachlassüberschuss.
Es ist daher unbedingt erforderlich, dass Nachlassgläubiger die bekannten Erben von ihren anspruchsbegründenden Tatsachen gegen den Erblasser schnellstmöglich - nachweisbar - informieren, um sich somit einen Zugriff auf das Eigenvermögen des Erben zu sichern.
Hinweis: Für die Einrede des Erben spielt es keine Rolle, ob der Gläubiger seine Forderung überhaupt geltend machen konnte oder an der Geltendmachung - gleich aus welchen Gründen - verhindert war. Voraussetzung ist jedoch, dass der Nachlassgläubiger seine Forderung weder gerichtlich noch außergerichtlich gegenüber dem Erben irgendwie behauptet hat.
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