Nebenkosten: Gaszentralheizung muss nicht jährlich gereinigt werden

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Betreibt ein Hauseigentümer eine moderne Gaszentralheizung, muss der Schornstein nicht mehr zwingend jährlich gereinigt werden.
Diese Entscheidung traf nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Hauseigentümers, der seinen Schornstein nicht mehr alljährlich vom Schornsteinfeger reinigen lassen wollte. Er habe einen neuen Gasheizkessel einbauen lassen, der den Brennstoff völlig rückstandsfrei verbrenne. Deshalb sei eine Kontrolle des Schornsteins ausreichend und eine Reinigung nur bei einer tatsächlichen Verschmutzung zur Gewährleistung der Betriebssicherheit gerechtfertigt.
Dieser Auffassung ist das OVG nach Anhörung eines Sachverständigen für Schornstein- und Feuerungstechnik gefolgt. Die vorgesehene jährliche Kehrpflicht von Schornsteinen sei unnötig und belaste den Grundstückseigentümer unverhältnismäßig. Zwar diene die Reinigung der Schornsteine der Erhaltung der Feuersicherheit. Diese könne auch bei modernen Gasfeuerungsanlagen dadurch beeinträchtigt werden, dass Fremdkörper wie Vogelnester, Tierkörper, Ablagerungen von Blättern und Ähnliches zu Verengungen oder Verstopfungen des Leitungsquerschnitts führten. Jedoch würden solche Gefahrensituationen keine zwingende jährliche Reinigung vorschreiben. Vielmehr würden die öffentlichen Sicherheitsbelange ausreichend gewahrt, wenn regelmäßig eine Anlagenkontrolle erfolge, z. B. durch Ausspiegelung. Eine Reinigung des Schornsteins müsse nur bei Bedarf erfolgen.
Hinweis: Diese Entscheidung hat nicht nur für Hauseigentümer Auswirkungen. Da es sich bei den Reinigungskosten um umlagefähige Nebenkosten handelt, ist der Mieter ebenso betroffen. Er sollte bei seinem Hauseigentümer sicherstellen, dass unnötige Reinigungen vermieden werden (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 10105/05.OVG).

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