Nebenkosten: Kann Vermieter hohe Kostensteigerung nicht erklären, kann er sie nicht an Mieter weitergeben

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Sind einzelne Positionen der Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr jeweils über 10 Prozent gestiegen, muss der Vermieter dafür nachvollziehbare Gründe angeben. Legt er die Gründe der Preissteigerung und deren Unvermeidbarkeit nicht im Einzelnen dar, kann er - wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit - diese Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen. Mit dieser Entscheidung wies das Kammergericht (KG) eine Vermietungsgesellschaft in ihre Schranken, die im Vergleich zum Vorjahr erheblich höhere Kosten auf ihre Mieter umlegen wollte. Nach Ansicht des KG müsse die Vermieterin für die Kostensteigerungen nachvollziehbare Gründe angeben. Dazu müsse sie detailliert ausführen, wodurch diese hervorgerufen wurden. Sie müsse weiterhin erklären, warum sie diese Preissteigerung nicht - z.B. durch Beauftragung eines anderen Unternehmens - vermeiden konnte. Im vorliegenden Fall konnte die Vermieterin nicht darlegen, warum eine Ausweitung der Bewachungszeiten für das Mietobjekt erforderlich gewesen sein sollte. Die durch die zusätzlichen Einsätze des Bewachungsunternehmens entstandenen Mehrkosten konnte sie daher nicht auf die Mieter umlegen (KG, 12 U 216/04).

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