Nebenkostenabrechnung: Ein Vorwegabzug bei gemischt genutzten Gebäuden ist nicht in jedem Fall erforderlich

bei uns veröffentlicht am20.06.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Mietrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Bei der Betriebskostenabrechnung von preisfreiem Wohnraum muss kein Vorwegabzug der Kosten erfolgen, die in einem gemischt genutzten Gebäude auf die Gewerbeflächen entfallen. Voraussetzung ist, dass die Kosten hinsichtlich aller oder einzelner Betriebskostenarten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen. Etwas anderes gilt nur, wenn es zuvor von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall des Mieters einer nicht preisgebundenen Wohnung. Dieser hatte beanstandet, dass der Vermieter die Kosten für die im selben Gebäude befindlichen Gewerbeflächen in den Betriebskostenabrechnungen nicht vorweg abgezogen hatte. Der BGH erachtete diesen Einwand nicht für stichhaltig. Er verwies darauf, dass der Vorwegabzug nur für bestimmte Mietverhältnisse im öffentlich geförderten Wohnungsbau gesetzlich vorgeschrieben sei. Dadurch solle verhindert werden, dass die Wohnungsmieter mit Kosten belastet würden, die allein oder in höherem Maße auf Grund einer gewerblichen Nutzung in gemischt genutzten Objekten entstünden. Dem Wohnungsmieter entstünde jedoch kein Nachteil, wenn er durch die Umlage der auf das Gebäude entfallenden Gesamtkosten nach einem einheitlich für alle Mieter geltenden Maßstab nicht schlechter gestellt werde als bei einer Voraufteilung zwischen Wohn- und Gewerbeflächen. Hierdurch werde auch das Interesse beider Mietvertragsparteien an einer Vereinfachung der Abrechnung berücksichtigt. Nach diesen Grundsätzen seien die Betriebskostenabrechnungen des Vermieters im betreffenden Fall ordnungsgemäß (BGH, VIII ZR 78/05).

 

 

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