Onlinehandel: Kann der Verkäufer nicht liefern, muss er Schadensersatz leisten

bei uns veröffentlicht am27.03.2013

Autoren

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen
Zusammenfassung des Autors
Der Einwand des Verkäufers, die Ware sei ohne sein Wissen anderweitig verkauft worden, befreit ihn nicht von der Pflicht, Schadensersatz zu zahlen.
Wer über eine Internetplattform Waren verkauft und diese nicht liefern kann, ist dem Käufer grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Der Einwand des Verkäufers, die Ware sei ohne sein Wissen anderweitig verkauft worden, befreit ihn nicht von der Pflicht, Schadensersatz zu zahlen.

So entschied das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Verkäufers, der über eine Internetauktionsplattform 10.000 neuwertige Hosen zum Preis von etwas über 20.000 EUR gekauft hatte. Unmittelbar nach dem Zuschlag teilte ihm der Verkäufer mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Man könne nicht mehr liefern. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasserschaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiterverkauft. Der Käufer wollte nun seinen entgangenen Gewinn ersetzt haben. Er trug vor, dass er die Hosen für 30.000 EUR weiterverkauft hätte. Den entgangenen Gewinn wollte er als Schadensersatz.

Das LG gab der Klage in vollem Umfang statt. Durch den Kaufvertrag habe der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Es sei auch sein Verschulden, dass er nicht mehr liefern könne. Er müsse seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass eine bereits verkaufte Ware nicht noch einmal verkauft wird. Da der Käufer auch einen Zeugen benennen konnte, der die Hosen von ihm für 30.000 EUR gekauft hätte, bekam er den vollen Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR zugesprochen (LG Coburg, 14 O 298/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LG Coburg Schlussurteil vom 17.09.2012 (Az: 14 O 298/12)

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.949,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.06.2012 zu bezahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


Tatbestand

Der Kläger erwarb vom Beklagten aufgrund eines Angebots des Beklagten über die Internet-Auktionsplattform ... am 11.3.2012 10.000 als neuwertig beworbene Markenjeans bzw. Hosen zum Preis von 20.050,88 €.

Als sich der Kläger unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags unter der vom Beklagten angegebene Telefonnummer um Vereinbarung eines Termins für die Abholung der von ihm erworbenen Waren bemühte, wurde ihm mitgeteilt, dass die Ware zwischenzeitlich bereits anderweitig veräußert worden sei und daher der Beklagte nicht mehr in der Lage wäre, die ihm als Verkäufer obliegende Pflicht zur Übergabe und Übereignung der Ware zu erfüllen.

Der Beklagte wurde daraufhin mit Schriftsatz vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5.4.2012 aufgefordert, bis 13.4.2012 schriftliche mitzuteilen, wann die Ware in Empfang genommen werden könne. Der Beklagte hat daraufhin mit E-Mail vom 25.4.2012 mitgeteilt, dass er zur Erfüllung nicht mehr in der Lage sei, weil sein Bruder die Hosen anderweitig veräußert habe.

Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten hatte, noch bevor sich der Kläger mit dem Beklagten telefonisch zum Zwecke einer Terminvereinbarung ins Benehmen setzte, der Bruder des Beklagten die Ware ohne Kenntnis des Beklagten an einen anderen Kunden verkauft, weil die Hosen wegen eines „Dachschadens“ durch eindringendes Regenwasser nicht unerheblich negativ beeinträchtigt gewesen waren. Der Bruder des Beklagten veräußerte ohne Kenntnis und ohne Bevollmächtigung des Beklagten aufgrund dieses Dach- bzw. Wasserschadens die Ware zur Vermeidung negativer Folgen für den Beklagten anderweitig, ohne Wissen, dass der Kläger diese vorher erworben hatte.

Der Kläger trägt vor, er habe die erworbene Ware am 12.3.2012 für 30.000,- € netto weiter veräußert an den Zeugen ... Der Kläger macht den nunmehr entgangenen Gewinn aus der Weiterveräußerung als Schadensersatz geltend und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.949,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Weil die anderweitige Veräußerung der Hosen durch den Bruder des Beklagten erfolgt sei, habe der Beklagte keine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt, jedenfalls habe er eine solche Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3.9.2012 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 283 S. 1, 275 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB.

Dem Beklagten ist die Leistung, das heißt die Lieferung der streitgegenständlichen Hosen, nach § 275 Abs. 1 BGB in Folge anderweitiger Veräußerung der Hosen unmöglich geworden. Der Beklagte hat vorliegend die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern, und hat damit kein Beschaffungsrisiko übernommen. Mit anderweitigen Veräußerungen und Übereignung der geschuldeten Sachgesamtheit ist dem Beklagten die (nochmalige) Lieferung an den Kläger unmöglich geworden.

Gemäß §§ 283 S. 1, 280 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Kläger Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen.

Der Kläger hat vorgetragen, die erworbenen Hosen bereits einen Tag nach Abschluss des Kaufvertrags an den Zeugen ... weiterveräußert zu haben für einen Betrag von 30.000,- € netto.

Der Zeuge ... hat dies im Rahmen seiner Einvernahme durch das Gericht glaubhaft bestätigt. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen, der auch angegeben hat, bereits mehrmals größere Posten an Ware vom Kläger erworben zu haben.

Der Kläger kann daher als Schadensersatz den Gewinn verlangen, der ihm durch die unterbliebene Lieferung des Beklagten entgangen ist. Dies ist ein Betrag von 9.949,12 €, nachdem der Kläger die Hosen für 30.000,- € weiter verkauft hat, jedoch nur einen Kaufpreis von 20.050,88 € an den Beklagten hätte aufwenden müssen.

Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er die Pflichtverletzung, das heißt die Unmöglichkeit der Leistung, nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Der Beklagte haftet grundsätzlich für alle Umstände, die seinem Geschäftskreis zuzurechnen sind. Hierzu gehört auch die Veräußerung durch Dritte, denen der Beklagte Zugriff auf seinen Warenbestand gewährt. Der Sachvortrag des Beklagten ist bereits nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden des Beklagten, insbesondere auch ein fehlendes Organisations- und Überwachungsverschulden, substantiiert darzutun. Der Schuldner muss seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass vertragsschädliche Veräußerungen unterbleiben bzw. Veräußerungen in einem Umfang wie vom Beklagten vorgetragen nur nach Rücksprache mit ihm erfolgen. Dass der Beklagte entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, wird nicht einmal vorgetragen. Gleiches gilt übrigens auch für den nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagten vorliegenden Wasserschadens der Hosen. Sofern dieser ebenfalls zur Unmöglichkeit vertragsgemäßer Erfüllung geführt haben sollte, ist fehlendes Verschulden des Beklagten nicht substantiiert dargetan.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.

Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht


Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Urheber- und Medienrecht beraten

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Urheber- und Medienrecht

Internetrecht: Zur rechtlichen Einordnung eines "Internet-System-Vertrags", der die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsentation beinhaltet

03.01.2012

Zur Frage der Wirksamkeit einer Klausel, die in einem "Internet-System-Vertrag" eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet-BGH vom 04.03.10-Az:III ZR 79/09

Internetrecht: Kündigung eines Internet-System-Vertrags

03.01.2012

bei keiner nachvollziehbaren Berechnung ersparter Aufwendungen - kein Vergütungsanspruch - LG Düsseldorf vom 28.07.11 - Az: 7 O 311/10

Zur Zulässigkeit der Bildberichterstattung bei unzulässiger Wortberichterstattung

07.01.2011

Die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann auch zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.