Arbeitsrecht: Kein Mitbestimmungsrecht bei Personalauswahl für Qualitätsmanagement

bei uns veröffentlicht am05.03.2007
Zusammenfassung des Autors

Der Bezirkspersonalrat hat nicht das Recht, bei der Auswahl und Beauftragung der Beschäftigten der Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen - AQS - mitzubestimmen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, als über die personelle Besetzung einer AQS gestritten wurde. Die bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gebildete AQS hat die Aufgabe, die Leistungsfähigkeit des Bildungssystems zu ermitteln. So soll die Qualität des Unterrichts und der Schulergebnisse gesichert und verbessert werden. Nach Auffassung des Bezirkspersonalrats dient die Auswahl und Beauftragung von Beschäftigten der AQS als Gutachter der Vorbereitung einer Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung von Schulen. Sie unterliege deshalb seiner Mitbestimmung. Sein Antrag, der ADD zu untersagen, die Gutachter ohne personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung auszuwählen und zu beauftragen, hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der ADD hob das OVG die erstinstanzliche Entscheidung auf und lehnte den Antrag des Personalrats ab. Die Auswahl und Beauftragung von Gutachtern für eine Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung unterliege der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung nur, wenn dabei "externe" Sachverständige herangezogen würden. Dazu zählten außerhalb der Verwaltung stehende Personen, wie z.B. Angestellte von Wirtschafts- und Beratungsinstitutionen. Auch Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung könnten bei Fragestellungen, die nicht ihre eigenen dienstlichen Aufgaben beträfen, als "externe" Gutachter in Betracht kommen. Werde die gutachterliche Tätigkeit hingegen von eigenen Beschäftigten in ihrer amtlichen Eigenschaft ausgeübt, bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Dies sei bei den Gutachtern der AQS der Fall. Ihre Arbeit im Rahmen des schulischen Qualitätsmanagements gehöre zu ihren unmittelbaren dienstlichen Aufgaben und löse deshalb kein Mitbestimmungsrecht aus (OVG Rheinland-Pfalz, 5 B 10454/06.OVG).

 

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