Projektentwicklung: Datumsmäßig unbestimmte Mietverträge bleiben zulässig


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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Entscheidung für Bauträger und Projektentwickler getroffen. Hiernach ist die Regelung in einem Mietvertrag, dass das Mietverhältnis mit der Übergabe der Mietsache beginnt, hinreichend bestimmbar und genügt deshalb dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB.
Mit diesem Spruch haben die BGH-Richter ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden aufgehoben. Hätte dieses OLG-Urteil Rechtskraft erlangt, wäre das nach Meinung vieler Experten das Ende der Projektentwicklung gewesen. Denn dort ist es Usus und für die Finanzierung auch notwendig, vorab langfristige Mietverträge abzuschließen, ohne dass ein genauer Mietbeginn angegeben wird. Mit dem OLG-Urteil im Rücken wären Mieter dann aber ungeachtet ihrer langfristigen Mietverträge berechtigt gewesen, den Mietvertrag zum Ablauf des ersten Jahres zu kündigen. Das ist nach der BGH-Entscheidung nicht mehr möglich. Projektentwickler haben damit mehr Planungssicherheit (BGH, XII ZR 212/03).


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Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.