Start-Stopp-Automatik

published on 19/04/2016 16:13

Rechtsanwalt

Alexander Rothholz
Fachanwalt für
Strafrecht
Languages
RU, UK,

Author’s summary by Alexander Rothholz

Nicht nur Umwelt-, sondern auch Handyfreundlich!

OLG Hamm Beschluss 09.09.2014 – 1 RBs 1/14

Der Betroffene befuhr am 03.04.2013 gegen 12:30 Uhr mit einem Pkw die Ruhralle ( Dortmund ) in Richtung Hombruch. An der Lichtzeichenanlage (LZA) am Ende der Ausfahrt musste der Betroffene wegen Rotlichts anhalten. Der Pkw verfügt über eine sogenannte Start-Stopp-Automatik. Dabei schaltet sich der Motor ab, soweit der Fahrzeugführer anhält und das Bremspedal betätigt. Bei erneuter Betätigung des Gaspedals starte der Motor wieder. Während dieser Rotphase ( bei ausgeschaltetem Motor ) nutze der Betroffene sein Mobiltelefon. Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen am 27.08.2013 wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVG für schuldig befunden. In Einklang mit der damals geltenden Fassung des Busgeldkatalogs wurde dieser zu einem Geldbuße von 40 € verurteilt. Dieses Urteil wurde durch den 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 09.09.2014 aufgehoben. Die erhobene Sachrüge führte zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einem Freispruch des Betroffenen. Gründe Gemäß § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO ist es verboten ein Mobil- oder Autotelefon durch den Fahrzeugführer zu benutzen, soweit er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Jedoch gilt das Verbot nach Satz 2 nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei dem Kraftfahrzeug der Motor ausgeschaltet ist. Durch die Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO soll gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen. Soweit jedoch das Fahrzeug und der Motor nicht in Betrieb stehen, fallen keine Fahraufgaben an, wofür der Fahrer schließlich beide Hände benötigen sollte. Entgegen der Auslegung des Amtsgerichtes differenziert der Gesetzeswortlaut nicht zwischen dem automatischen Ausschalten des Motors beim bewussten Abbremsen bzw. Anhalten des Fahrzeugs (Start-Stopp-Automatik) und einer bewussten und manuellen Ausschaltung des Motors durch den Fahrzeugführer. Auch lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen, dass ein Ausschalten des Motors nur dann gegeben sein soll, wenn zu dessen Einschaltung die Bedienung einer Zündvorrichtung erforderliche ist. Eine solche Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

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Annotations

Tenor

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die gesamten Kosten des Bußgeldverfahrens sowie die dem Betroffenen in diesem Bußgeldverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.


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(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.