Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

erstmalig veröffentlicht: 12.03.2007, letzte Fassung: 12.03.2007
Im Bereich des Verkehrsrechts unterstützen wir Sie bundesweit im Verkehrsordnungswidrigkeiten- und Verkehrsstrafrecht.

Wir helfen Ihnen, wenn Sie geblitzt worden sind, Ihnen eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, ein Rotlichtverstoß, eine Trunkenheitsfahrt oder eine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wird. Ihnen droht ein Bußgeld, ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder gar ein Strafverfahren. Wir verteidigen Sie bei den Amtsgerichten und bei den Ordnungsbehörden.

Bußgeldverfahren

Wir sind mit dem StVG und dem OwiG vertraut,  kennen die Fehlerquellen beim Geschwindigkeitenmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen. Oftmals sind aber auch formale Fehler, so etwa die Verfolgungsverjährung oder die fehlende Identifizierung des Fahrzeugführers durch die Behörden ausreichend, um die Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister oder ein Führerscheinentzug zu verhindern. Wir vertreten Sie hier bundesweit gegenüber allen Ordnungsbehörden. Sollte es noch notwendig sein, so verteidigen wir Sie bei den Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten.

Fahrverbot

Wurde gegen Sie ein Fahrverbot verhängt, so können wir das Fahrverbot abwenden oder aber den Zeitpunkt des Beginns des Fahrverbotes bis auf einen Zeitpunkt verschieben, in dem Ihnen keine Nachteile mehr drohen.

Strafverfahren im Verkehrsrecht

Strafverfahren im Verkehrsrecht haben meist die Entziehung der Fahrerlaubnis, Geld- und Freiheitsstrafen zur Folge. Derartige Verfahren liegen vor, wenn eine Vorladung zur Polizei, ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift im Briefkasten liegt. Wir verteidigen Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft und bei den Amtsgerichten. Dort wirken wir auf Ihren Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder aber eine Bewährungsstrafe hin. Wir sind mit der StPO und dem StGB, den Nebengesetzen etwa dem PflVersG vertraut.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Sollte Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen worden sein, so sind wir Ihnen auch bei der Wiedererteilung behilflich (siehe Fahrerlaubnisrecht).

Ferner unterstützen wir Sie im Verkehrszivilrecht:

Wir kennen uns mit dem StVG aus und regulieren den Verkehrsunfall für Sie gegenüber den KFZ-Haftpflichtversicherungen und bei den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten bei der:
  • Durchsetzung der Schadensersatzforderungen
  • Sicherung der Beweise
  • Feststellung des Schadensumfangs
  • Fragen der Wertminderung
  • Fragen der Reparaturkosten
  • Auswahl eines Gutachters
  • Kosten für Gutachten.
Sie haben möglicherweise das Recht auf:
  • die Wahl der Reparaturwerkstatt
  • die Entscheidung, ob und wie Sie den Schaden reparieren lassen
  • die freie Wahl des Gutachters
  • einen Mietwagen während der Reparatur oder eine Entschädigung für den Nutzungsausfall
  • den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag
  • Reparatur, solange die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs nicht um mehr als 30 Prozent übersteigen. Andernfalls erhalten Sie den Kaufpreis eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges erstattet.
 
Bei Körperschäden können Ihnen die folgenden Ansprüche gegen den Schädiger zustehen:
  • Schmerzensgeld, bei Dauerschäden eine Schmerzensgeldrente
  • Ersatz Ihres Verdienstausfalls
  • Ersatz der Heilbehandlungskosten – falls die Krankenversicherung nicht eintritt
  • Kosten der Kurbehandlung
  • Umschulungsmaßnahmen
  • Orthopädische Hilfsmittel
  • Haushaltsführungsschaden
  • Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen.

Im besten Fall haben Sie unseren Fragebogen für Anspruchsteller bei einem Verkehrsunfall im Gepäck und füllen diesen vollständig aus. Das hilft uns, Ihre Interessen zu vertreten und gibt Ihnen die Sicherheit, keine wesentlichen Punkte vergessen zu haben.

Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts trägt zumeist die Rechtschutzversicherung und werden von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet, so dass dem Geschädigten hier keine zusätzlichen Kosten entstehen.
 
Bitte vermeiden Sie
  • vor Ort Ihre Unfallschuld einzugestehen
  • die Abwicklung des Unfalls von Dritten abnehmen zu lassen sowie
  • eine Vereinbarung mit der gegnerischen Versicherung z. B. über die Wahl der Werkstatt oder des Sachverständigen zu treffen.

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