Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen

1. Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen

erstmalig veröffentlicht: 08.04.2008, letzte Fassung: 08.04.2008
Bei einem Verkehrsunfall kommt es oft zum Streit über die Unfallverursachung. Auch wenn Sie unschuldig sind, Recht haben und Recht bekommen sind unterschiedliche Dinge.

Wir helfen Ihnen bei:
  • der Durchsetzung von Schadensersatzforderungen
  • der Sicherung der Beweise
  • der Feststellung des Schadensumfangs
  • Fragen der Wertminderung
  • Fragen der Reparaturkosten
  • der Auswahl eines Gutachters
  • Kosten für Gutachten.
Sie haben das Recht auf:
  • auf die Wahl der Reparaturwerkstatt
  • die Entscheidung, ob und wie Sie den Schaden reparieren lassen
  • die freie Wahl des Gutachters
  • einen Mietwagen während der Reparatur oder eine Entschädigung für den Nutzungsausfall
  • den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag
  • Reparatur, solange die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs nicht um mehr als 30 Prozent übersteigen. Andernfalls erhalten Sie den Kaufpreis eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges erstattet.
Wenn Sie verletzt wurden können Ihnen die folgenden Ansprüche gegen den Schädiger zustehen:
  • Schmerzensgeld
  • Ersatz Ihres Verdienstausfalls
  • Ersatz der Heilbehandlungskosten – falls die Krankenversicherung nicht eintritt
  • Kosten der Kurbehandlung
  • Umschulungsmaßnahmen
  • Orthopädische Hilfsmittel
  • Haushaltsführungsschaden
  • Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen.
Im besten Fall haben Sie unseren Fragebogen für Anspruchsteller bei einem Verkehrsunfallim Gepäck und füllen diesen vollständig aus. Das hilft uns Ihre Interessen zu vertreten und gibt Ihnen die Sicherheit, keine wesentlichen Punkte vergessen zu haben.

Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts werden von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers getragen, so daß dem Geschädigten hier keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Bitte vermeiden Sie
  • vor Ort Ihre Unfallschuld einzugestehen
  • die Abwicklung des Unfalls von Dritten abnehmen zulassen sowie
  • eine Vereinbarung mit der gegnerischen Versicherung z. B. über die Wahl der Werkstatt oder des Sachverständigen zu treffen.

Lesen Sie bitte auch:
"Wenn ein Bußgeldbescheid droht"

Wir benötigen von Ihnen:
 
eine Vollmacht in Zivilsachen
zur Geltendmachung der Ansprüche beim Unfallgegner und dessen Versicherung;

ggf. eine Vollmacht in --> Bußgeldangelegenheiten 
um Akteneinsicht bei der Polizei zu nehmen;

Daneben bitte ich Sie, sämtliche Unterlagen bei zu fügen, die für Ihren Fall von Bedeutung sein könnten, z.B. das Datenblatt der Polizei, die den Unfall aufgenommen hat, eine Verkehrsrechtschutzpolice.

Soweit möglich benutzen Sie bitte das Formular Fragebogen für Anspruchsteller

Bitte lassen Sie sich diese Unterlagen ausdrucken und schicken mir die Unterlagen von Ihnen unterschrieben vorab per Fax (030) 278740-59 und im Original zu. Bitte schreiben Sie deutlich und sorgfältig, damit alle Angaben gut lesbar sind. Insbesondere benötigen wir Ihre Rückrufnummer und Anschrift.

Das Mandat muss erst von mir angenommen werden, darüber erhalten Sie eine Mitteilung mit normalem Brief oder wenn Sie dies wünschen auch per Telefax oder per eMail. Ohne meine Mitteilung an Sie ist das Mandat noch nicht wirksam erteilt - in Zweifelsfällen rufen Sie mich bitte an.

Artikel

11 relevante Artikel zu diesem Rechtsgebiet

Haftungsrecht: Deutsche Gerichte müssen „Vorflugregeln“ des italienischen Luftrechts anwenden

09.05.2020

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte über Schadenersatzansprüche aus einem Flugunfall in Norditalien zu entscheiden. Ausschlaggebend für die Entscheidung waren italienische "Vorflugregeln" - Streifler & Kollegen Rechtsanwälte - Anwalt für Haftungsrecht Berlin

Haftungsrecht: Geschenke müssen vor dem Öffnen nicht auf verborgene Gefahren untersucht werden

22.06.2019

Ein Beschenkter darf grundsätzlich davon ausgehen, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential birgt, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann. Geht von einem Geschenk nach seiner äußeren Verpackung auf den ersten Blick keine erkennbare Gefahr aus und besteht auch anderweitig kein Anhaltspunkt dafür, dass bereits das Öffnen des Geschenks gefährlich sein könnte, muss der Beschenkte die Verpackung vor dem Öffnen nicht auf Warnhinweise untersuchen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Haftungsrecht Berlin

Haftungsrecht: Wer bei Tempo 200 das Navi bedient, handelt grob fahrlässig

10.08.2019

Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo fährt – hier 200 km/h –, muss in besonderem Maße seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten. Schon die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des sog. Infotainmentsystems (Navigationssystem) kann bei derartigen Geschwindigkeiten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Haftungsrecht Berlin

Haftungsrecht: Schwimmbadbetreiber haftet nicht für unaufmerksamen Besucher

27.07.2019

Der Betreiber eines öffentlichen Schwimmbads ist nicht verpflichtet, die Besucher vor Gefahren zu warnen, die sich beim Schwimmen oder Tauchen ohne ausreichende Sicht ergeben können – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Haftungsrecht Berlin

Mietwagenkosten: Anspruch auch, wenn Geschädigter Ersatzwagen nicht selbst nutzen kann

31.10.2011

OLG Düsseldorf-Urteil vom 24.05.2011-Az: I-1 U 220/10, 1 U 220/10-Der Geschädigte hat auch dann Anspruch auf Ers
Mietwagenkosten