Fragen der Verschuldenshaftung
Artikel
4 relevante Artikel zu diesem Rechtsgebiet
Haftungsrecht: Geschenke müssen vor dem Öffnen nicht auf verborgene Gefahren untersucht werden
22.06.2019
Ein Beschenkter darf grundsätzlich davon ausgehen, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential birgt, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann. Geht von einem Geschenk nach seiner äußeren Verpackung auf den ersten Blick keine erkennbare Gefahr aus und besteht auch anderweitig kein Anhaltspunkt dafür, dass bereits das Öffnen des Geschenks gefährlich sein könnte, muss der Beschenkte die Verpackung vor dem Öffnen nicht auf Warnhinweise untersuchen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Haftungsrecht Berlin
Haftungsrecht: Schwimmbadbetreiber haftet nicht für unaufmerksamen Besucher
27.07.2019
Der Betreiber eines öffentlichen Schwimmbads ist nicht verpflichtet, die Besucher vor Gefahren zu warnen, die sich beim Schwimmen oder Tauchen ohne ausreichende Sicht ergeben können – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Haftungsrecht Berlin
Haftungsrecht: Deutsche Gerichte müssen „Vorflugregeln“ des italienischen Luftrechts anwenden
09.05.2020
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte über Schadenersatzansprüche aus einem Flugunfall in Norditalien zu entscheiden. Ausschlaggebend für die Entscheidung waren italienische "Vorflugregeln" - Streifler & Kollegen Rechtsanwälte - Anwalt für Haftungsrecht Berlin
Zivilrecht: Bindende Absprache oder bloßer Gefallen? – Haftung im Rahmen alltäglicher Gefälligkeitsverhältnisse
07.11.2020
Im alltäglichen Leben werden unzählige Verträge jeden Tag geschlossen – an der Supermarktkasse, an Ticketautomaten der öffentlichen Verkehrsmittel oder beim Essen im Restaurant. Voraussetzung für gesetzlich fixierte Rechtsfolgen unterschiedlicher Vertragstypen ist grundsätzlich immer, dass die Parteien sich (objektiv betrachtet) zum Zeitpunkt der Abrede tatsächlich rechtlich binden wollten (Rechtsbindungswille). Bloße Gefälligkeiten des alltäglichen Lebens können daher keine Verträge im rechtlichen Sinne darstellen und damit auch nicht den gesetzlichen Vorschriften des BGB unterliegen.