Reinigungskosten: Erstattung von Schäden durch Erste-Hilfe-Maßnahme

bei uns veröffentlicht am07.05.2015

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Ein zusätzlicher Sachschaden durch Erste-Hilfe-Maßnahme muss vom Versicherer erstattet werden.
Lässt sich wegen eines Auffahrunfalls die Heckklappe nicht öffnen und muss der Verbandskasten zur Versorgung des Schädigers über die mit Glassplittern übersäte Rückbank aus dem Kofferraum geholt werden, ist eine dabei entstandene Schnittverletzung im Leder der Rückbank eine Unfallfolge, für die der Haftpflichtversicherer des Schädigers aufkommen muss.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München. In dem Fall war ein Motorrollerfahrer aufgefahren und hatte mit seinem Körper die Heckscheibe durchschlagen. Das Gericht entschied weiter, dass es im schadenrechtlichen Sinne hinsichtlich der Reparaturkosten auch erforderlich sei, die Rückbank auszubauen, um die Glassplitter vollständig aus dem Fahrzeug zu entfernen.

Amtsgericht München, Urteil vom 16.1.2015, (Az.: 344 C 17790/14).
 

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