Arbeitsrecht: Fahrtkostenerstattung bei Leiharbeitnehmern

published on 02/08/2007 22:05
Arbeitsrecht: Fahrtkostenerstattung bei Leiharbeitnehmern
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Author’s summary by Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Auch einem Leiharbeitnehmer steht eine Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten und eine Fahrzeitvergütung zu - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Darauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Fall hin, in dem der Arbeitsvertrag keine Erstattung vorsah. Der Manteltarifvertrag verwies darauf, dass die durch wechselnde Einsatzorte entstehenden zusätzlichen erstattungsfähigen Aufwendungen des Arbeitnehmers auf der betrieblichen Ebene geregelt werden. Das LAG stellte folgende Grundsätze auf:
 

  • Der Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Einsatzort beim Entleiher, soweit diese die Kosten für die Fahrt von seiner Wohnung zum Betriebssitz seines Arbeitgebers (= Verleiher) übersteigen.
  • Muss der Arbeitnehmer auf Anweisung des Verleihers weitere Mitarbeiter vom Betriebssitz des Verleihers zum Einsatzort beim Entleiher mitnehmen, hat er zudem Anspruch auf Fahrtkostenersatz für die Strecke von seiner Wohnung zur Betriebsstätte des Verleihers. Denn in diesen Fällen erfolgt die Fahrt zum Betriebssitz allein auf Anordnung und im Interesse des Verleihers.
  • Vergütungspflichtige Arbeit ist auch die Fahrtzeit des Leiharbeitnehmers, der zur Erfüllung seiner Haupttätigkeit außerhalb der Betriebsstätte seines Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzorten fährt, weil sie den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. 

(LAG Köln, 13 Sa 881/06)

 

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Eine Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohnanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn die vertraglich vereinbarte Grundvergütung nicht ausreicht, den gesetzlichen Mindestlohnanspruch zu erfüllen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
23/04/2015 13:09

War die Festlegung der Arbeitszeit im Wege des Direktionsrechts erfolgt und ist es nachfolgend zu keinen vertraglichen Vereinbarungen gekommen, ist eine Neufestlegung am Maßstab des § 106 GewO zu messen.
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