Schadenabwicklung: Scheckeinlösung ist kein Anerkenntnis der Kürzung

bei uns veröffentlicht am30.10.2014

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Gleichzeitig müsse der Versicherer dazu auffordern, den Scheck zurückzuschicken, wenn der Vergleich nicht angenommen werden solle.
Schickt der Versicherer auf eine Schadenersatzforderung hin einen Scheck mit einem im Verhältnis zur Forderung gekürzten Betrag und erläutert er in einem Begleitschreiben die Kürzung nur, erkennt der Geschädigte mit der Einlösung des Schecks nicht die Berechtigung der Kürzung an. 

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Zwickau. Wolle der Versicherer damit den Verzicht auf eine Nachforderung erreichen, müsse er ausdrücklich darauf aufmerksam machen. Er müsse unmissverständlich formulieren, dass in der Scheckübersendung ein Vergleichsangebot liegt, dass er auf eine ausdrückliche Annahme des Vergleichs verzichtet, und dass deshalb in der Scheckeinreichung die Annahme des Vergleichs liegt. Gleichzeitig müsse er dazu auffordern, den Scheck zurückzuschicken, wenn der Vergleich nicht angenommen werden solle.

LG Zwickau, Urteil vom 25.4.2014, (Az.: 6 S 103/13).

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