Schwangerschaftsabbruch: Entscheidung des Supreme Courts und rechtliche Lage in Deutschland

erstmalig veröffentlicht: 03.08.2022, letzte Fassung: 19.10.2022

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors

Das höchste Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika hat das seit fast 50 Jahren bestehende Recht auf Schwangerschaftsabbrüche außer Kraft gesetzt. In den folgenden Artikel erfahren Sie die Hintergründe dieser konservativen Entscheidung sowie die Rechtslage in Deutschland.

 

Der oberste Gerichtshof in den USA hat eine Entscheidung gefällt, die derzeit für Aufsehen, Diskussionen, Empörung und Demonstrationen in den gesamten Vereinigten Staaten sorgt. Die Richter des Supreme Courts haben Ende Juni das landesweit geltende Recht auf Schwangerschaftsabbrüche gekippt. Die einzelnen Bundesstaaten dürfen nun selbst entscheiden und eigene Gesetze verabschieden. 

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Roe vs. Widen

In der Grundsatzentscheidung „Roe vs. Wade“ entschieden die Richter des Obersten Gerichtshofs, am 22. Januar 1973, zu Gunsten der Klägerin Jane Roe und verankerten ein verfassungsgemäßes Recht aller Frauen auf selbst zu entscheiden, ob sie eine Schwangerschaft fortführen oder abbrechen wollen. Das Gericht hat das Recht der Frau auf Abtreibung, aus dem Recht auf persönliche Freiheit aus dem 14. Zusatzartikel der US-Verfassung abgeleitet. Der 14. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten ist eine Gleichberechtigungsklausel, die das Recht auf ein ordentliches Gerichtsverfahren in den Bundesstaaten sowie die Grundlagen des Staatsbürgerschaftsrechts normiert und zudem ein Recht auf Privatsphäre gewährleistet. Die Richter stellten fest, dass staatliche Gesetze, die Abtreibungen verbieten, gegen die US-Verfassung verstoßen. Schwangerschaftsabbrüche waren seitdem in den allermeisten Bundesstaaten bis zur Lebensfähigkeit des Fötus (24-28 SSW) erlaubt. Es handelt sich bei dem Urteil „Roe vs. Wade“ um eines der gesellschaftlich umstrittensten Entscheidungen der Geschichte des Supreme Court, die im Jahr 1992 durch ein weiteres wegweisendes Urteil "Planned Parenthood v. Casey“ bestätigt wurde.

Nach fast 50 Jahren bundesweit geltenden Recht auf Schwangerschaftsabbrüche, hat der Supreme Court -der oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten- das umstrittene Urteil „Roe vs. Wade“, gekippt.

Im Fall „Dobbs v. Jackson Women’s Health Organisation“ stimmte eine konservative Mehrheit von 6:3 Richtern für die Aufhebung des Präzedenzfalles „Roe vs. Wade“ und damit für die Möglichkeit der Einschränkung des Rechts auf Abtreibungen durch Bundesstaaten. Nach fast 50 Jahren liberaler Rechtsprechung heißt es nun in der Gesetzesbegründung der Obersten Gerichtshofs: „Die Verfassung gewährt kein Recht auf Abtreibung“.

Urteil des Supreme Courts

Das Urteil des Supreme Courts löste eine Welle von Empörung aus, die das ganze Land zu überfluten scheint. Zehntausende Frauen und Männer versammelten sich, um gemeinsam gegen die Entscheidung des höchsten Gerichts der USA zu protestieren.  Menschenrechtsaktivisten bezeichnen das Urteil als „unmenschlich“ und „verabscheuungswürdig“. So äußert auch die US-Vizepräsidentin Kamala Harris kritisch zum Urteil. Sie schreibt in einem Twitter-Kommentar, dass die Entscheidung des Supreme Courts, das fundamentale Recht auf Selbstbestimmung zu leben und zu lieben, einschränken würde. Und auch der US-Präsident Joe Biden spricht von einem tragischen Fehler des Obersten Gerichtshofs.

Allerdings sind nicht alle bestürzt über die konservative Entscheidung der Richter. Bereits kurz nach dem Urteilspruch äußert sich auch der ehemalige US-Präsident Donald Trump. Er freue sich über die „Entscheidung Gottes“, die schon „vor langer Zeit“ hätte gefällt werden sollen. Dabei ist Donald Trump mitverantwortlich dafür, dass eine solche Entscheidung überhaupt getroffen werden konnte. Der republikanische EX-Präsident hatte während seiner Amtszeit die konservativen Richter Neil Gorsuch, Brett Kavanaugh und Amy Coney Barrett zu Richtern am Supreme Court ernannt und damit für eine konservative Mehrheit am Obersten Gericht gesorgt.

Einige Bundesstaaten haben bereits vor der Entscheidung des Supreme Courts vergangenen Monats entsprechende Gesetze vorbereitet. In Idaho, Wyoming, North Dakota, Tennessee, Texas sowie Mississippi soll wenige Tage nach der Aufhebung von „Roe vs. Wade“ ein entsprechendes Abtreibungsverbot in Kraft treten. In Utah, South Dakota, Missouri, Oklahoma, Arkansas, Alabama, Louisiana sowie Kentucky sind Schwangerschaftsabbrüche bereits verboten. Etliche Bürgerinnen in den USA werden in ihrem Recht beschnitten, selbst über ihren Körper entscheiden zu dürfen. Nun wollen Republikaner Frauen auch die letzte Möglichkeit nehmen einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen. Mithilfe von Gesetzen sollen Frauen daran gehindert werden in andere Bundesstaaten zu reisen, um dort abtreiben zu können. In Texas wurde bereits Ende letzten Jahres ein Gesetz verabschiedet, das die Möglichkeit eröffnet zivilrechtlich gegen Privatpersonen vorzugehen, die bei einem Schwangerschaftsabbruch helfen. Seit dem mussten sogar Familienmitglieder, die die Abtreibung der eigenen Cousine, Schwester oder Tochter finanzieren befürchten angezeigt zu werden. Etliche Bundesstaaten können den Beispiel Texas folgen. Dennoch haben tausende amerikanische Frauen die Hoffnung selbst über ihren Körper und ihr Leben bestimmen zu können, nicht aufgegeben. In fast allen Bundeststaaten versammeln sie sich, um mutig und laut für ihr Recht zu kämpfen. 

Wie sieht die Rechtslage in Deutschland aus?

Ein Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich auch in Deutschland nach § 218 StGB strafbar und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Dadurch soll das sich im Mutterleib entwickelnde Leben ungeborener Menschen bis zum Einsetzen der Eröffnungswehen geschützt werden (vgl. Gropp/Wörner in MüKo-StGB, 4. Auflage, 2021, § 218 Rn. 1 ff.). Die Einnahme der „Pille danach“ stellt dagegen keinen Schwangerschaftsabbruch im Sinne des § 218 StGB. Das ergibt sich aus § 218 Abs. 1 S. 2 StGB. Denn danach gelten „Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne des Gesetzes.

Obwohl der § 218 StGB Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellt, sind Abtreibungen in Deutschland sowohl für die betroffenen Frauen, als auch für die die Abtreibung durchführenden Ärzte und alle anderen Helfer, unter bestimmten Bedingungen, straffrei.

Nach 218a Abs. 1 StGB machen sich Frauen, die eine Abtreibung vornehmen lassen nicht strafbar, wenn sie den Vorgaben der sogenannten Beratungsregelung nach § 218a Abs. 1 StGB folgen. Frauen, ihre Schwangerschaft abbrechen wollen, müssen gemäß dieser Regelung, mindestens drei Tage vor dem Eingriff, eine Beratung in einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in Anspruch nehmen und die Bescheinigung über diese Beratung, dem Arzt vorzeigen, welcher die Abtreibung durchführt. Dieser muss den Eingriff innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zeitpunkt der Empfängnis vornehmen. Bei Vorliegen dieser drei Voraussetzungen wird der § 218 StGB nicht verwirklicht. Es greift der sogenannte Tatbestandsausschluss, so dass keiner der am Schwangerschaftsabbruch beteiligten Personen (Schwangere und Arzt) bestraft werden kann.

Medizinische- und kriminologische Indikation

Darüber hinaus sind Schwangerschaftsabbrüche auch dann strafffrei, wenn bestimmte rechtfertigende Indikationen vorliegen. So bei Vorliegen einer medizinisch-sozialen Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB sowie einer kriminologischen oder ethnischen Indikation nach § 218 Abs. 3 StGB.

Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn die Schwangerschaft Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes der schwangeren Frau begründet. Diese Feststellung muss von einem Arzt unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der schwangeren Frau getroffen werden. Im Fall einer medizinischen Indikation ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach der zwölften Woche nach der Empfängnis straffrei möglich.

Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn die Schwangerschaft, die Folge eines Sexualdelikts ist (sexueller Missbrauch, Vergewaltigung etc.). In diesen Fällen entfällt die Beratungspflicht nach § 218a StGB. Für Mädchen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwanger werden, gilt die eine kriminologische Indikation immer. Im Gegensatz zu einer medizinischen Indikation dürfen jedoch auch hier nicht mehr als 12 Wochen seit der Empfängnis vergangen sein.

§ 218a Abs. 4 S. 1 StGB normiert zudem einen persönlichen Strafausschließungsgrund für Schwangere, die einen Schwangerschaftsabbruch innerhalb von 22 Wochen nach der Empfängnis vornehmen lassen. Für die die Abtreibungen vornehmenden Ärzte bleiben Schwangerschaftsabbrüche, die nach der zwölften Woche nach der Empfängnis vorgenommen wird, jedoch weiterhin strafbar. Diese Regelung macht es Schwangeren fast unmöglich einen Arzt zu finden, der bereit ist einen solchen Abbruch vornehmen zu lassen.

 Abschaffung des § 219a StGB

Anders als für viele Frauen in den USA ist der Schwangerschaftsabbruch für Frauen in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen strafffrei. Dennoch sind Schwangerschaftsabbrüche, wie bereits erörtert, grundsätzlich rechtswidrig. Immer noch handelt es sich bei der Abtreibung, um ein hochsensibles „Tabuthema“, über das selten in der Öffentlichkeit gesprochen wird. So durften Ärzte, bis vor kurzem, auf ihren Webseiten nicht einmal darüber informieren, welche Methoden sie zum Abbruch einer Schwangerschaft anbieten, oder, dass sie überhaupt Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Es galt das sogenannte Werbeverbot gem. § 219a StGB. Nun hat der Deutsche Bundestag im Juni, dieses Jahres, nach mehreren Jahren Demonstrationen, Diskussionen und Widerstand, endlich die Aufhebung dieses umstrittenen Werbeverbots beschlossen. Der die ersatzlose Streichung von § 219a StGB vorsehende Gesetzesentwurf wurde am 24. Juni 2022 von Bundestag beschlossen, am 8. Juli 2022 von Bundesrat gebilligt und ist am 19.Juli in Kraft getreten. Das Bundeskabinett stimmte der Streichung des § 219a StGB bereits im März dieses Jahres zu. Bei der entscheidenden Abstimmung, stimmten lediglich die Fraktionen von Union und AfD gegen den, mittlerweile abgesegneten, Regierungsentwurf.

Fazit

Es gibt viele Gründe warum Frauen einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen wollen oder müssen. Diese Gründe können sehr unterschiedlich sein. Oft fühlen sich Frauen emotional nicht in der Lage dafür ein Kind auszutragen. Etwa, weil sie bereits Kinder haben, erst ihre Karriere verwirklichen wollen oder aus finanziellen Gründen keine Kinder bekommen wollen. Auch Beziehungsprobleme, sexueller, physischer und psychischer Missbrauch durch den Partner sowie die Schwangerschaft infolge einer Vergewaltigung können Gründe sein, warum Frauen abtreiben wollen. Meiner Einschätzung nach sollte jede Frau das Recht haben selbst über ihren Körper entscheiden zu dürfen. Die Einschränkung dieses Rechts kann verheerende Folgen nach sich ziehen, die nicht ausschließlich psychischer, sondern insbesondere auch gesundheitsgefährdender bis hin zu tödlicher Natur sein können. Man denke an die vielen vezweifelten Frauen, die unter nicht sterilen Bedingungen versuchen eine Abtreibung selbst vorzunehmen. 

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Gesetze

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4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafgesetzbuch - StGB | § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs


(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn 1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat b

Strafgesetzbuch - StGB | § 218 Schwangerschaftsabbruch


(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaft

Referenzen

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2.
leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1.
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2.
der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3.
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2.
leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1.
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2.
der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3.
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2.
leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1.
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2.
der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3.
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.