Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz bei Kürzungen von Sonderzuwendungen

published on 26/10/2007 11:03
Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz bei Kürzungen von Sonderzuwendungen
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Author’s summary by Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

unterschiedliche Kürzung von Sonderzuwendung bei unterschiedlichen Gehaltsgruppen zulässig - kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin Mitte

Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er bei einer Kürzung von Sonderzuwendungen der Arbeitnehmer die Ansprüche der oberen Gehaltsgruppen stärker kürzt als die der unteren.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Zwar verbiete der Gleichbehandlungsgrundsatz eine willkürliche Durchbrechung fall- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen ohne sachlichen Grund. Eine unterschiedliche Vergütung für unterschiedliche Vergütungsgruppen sei jedoch nach Ansicht des LAG sachlich gerechtfertigt. Darin drücke sich das Ermessen des Arbeitgebers aus, für Tätigkeiten, die in ihrer Wertigkeit unterschiedlich seien, unterschiedlich hohe Vergütungen festsetzen zu können (LAG Köln, 14 Sa 545/06).


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18/01/2018 16:28

Eine Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohnanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn die vertraglich vereinbarte Grundvergütung nicht ausreicht, den gesetzlichen Mindestlohnanspruch zu erfüllen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
23/04/2015 13:09

War die Festlegung der Arbeitszeit im Wege des Direktionsrechts erfolgt und ist es nachfolgend zu keinen vertraglichen Vereinbarungen gekommen, ist eine Neufestlegung am Maßstab des § 106 GewO zu messen.
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