Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz bei Kürzungen von Sonderzuwendungen

bei uns veröffentlicht am26.10.2007
Zusammenfassung des Autors

unterschiedliche Kürzung von Sonderzuwendung bei unterschiedlichen Gehaltsgruppen zulässig - kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin Mitte

Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er bei einer Kürzung von Sonderzuwendungen der Arbeitnehmer die Ansprüche der oberen Gehaltsgruppen stärker kürzt als die der unteren.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Zwar verbiete der Gleichbehandlungsgrundsatz eine willkürliche Durchbrechung fall- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen ohne sachlichen Grund. Eine unterschiedliche Vergütung für unterschiedliche Vergütungsgruppen sei jedoch nach Ansicht des LAG sachlich gerechtfertigt. Darin drücke sich das Ermessen des Arbeitgebers aus, für Tätigkeiten, die in ihrer Wertigkeit unterschiedlich seien, unterschiedlich hohe Vergütungen festsetzen zu können (LAG Köln, 14 Sa 545/06).


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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