Sorgerecht: Gericht erlaubt Führerschein mit 17
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Hannover im Fall eines 17-jährigen Jungen. Dessen Eltern sind geschieden, die elterliche Sorge steht ihnen gemeinsam zu. Der Sohn wollte nun den Führerschein mit 17 machen. Der Vater lehnte ab, weil der Sohn ihm vor etwa 1-2 Jahren eine SMS mit beleidigendem Inhalt geschrieben habe. Der Sohn macht geltend, dass es ihm jetzt zeitlich leichter falle, den Führerschein zu machen. Er werde im nächsten Jahr die Abiturprüfung ablegen und wolle hierbei nicht noch zusätzlich durch seine Führerscheinprüfung belastet werden.
Das Gericht entschied, dass das Ablegen der Führerscheinprüfung dem Kindeswohl entspreche. Durch das begleitete Fahren könnten junge Menschen unter Anleitung üben. Deswegen seien die Unfallzahlen nach den Recherchen des Gerichts bereits zurückgegangen. Für das Kindeswohl sei es daher positiv, wenn der Sohn unter Anleitung der Mutter nach dem Erwerb des Führerscheins begleitet fahren dürfe. Soweit der Vater seine Weigerung mit einer beleidigenden Mail des Sohnes an ihn vor etwa 1-2 Jahren begründete, urteilte das Gericht, dass dies zum einen sachfremde Erwägungen seien. Zum anderen wären die aus der Weigerung angestrebten pädagogischen Ziele sachfremd und zweckverfehlt. Der Sohn habe eingeräumt, die SMS geschrieben zu haben, als er wütend auf seinen Vater gewesen sei. Heute würde er diese Mail so nicht mehr schreiben. Das Gericht stellte fest, dass sich der junge Mann in den letzten 1-2 Jahren sicher weiter entwickelt habe, sodass mit dem damaligen Verhalten eine Weigerung nicht mehr begründet werden könne (AG Hannover, 609 F 2941/13).
Das Gericht entschied, dass das Ablegen der Führerscheinprüfung dem Kindeswohl entspreche. Durch das begleitete Fahren könnten junge Menschen unter Anleitung üben. Deswegen seien die Unfallzahlen nach den Recherchen des Gerichts bereits zurückgegangen. Für das Kindeswohl sei es daher positiv, wenn der Sohn unter Anleitung der Mutter nach dem Erwerb des Führerscheins begleitet fahren dürfe. Soweit der Vater seine Weigerung mit einer beleidigenden Mail des Sohnes an ihn vor etwa 1-2 Jahren begründete, urteilte das Gericht, dass dies zum einen sachfremde Erwägungen seien. Zum anderen wären die aus der Weigerung angestrebten pädagogischen Ziele sachfremd und zweckverfehlt. Der Sohn habe eingeräumt, die SMS geschrieben zu haben, als er wütend auf seinen Vater gewesen sei. Heute würde er diese Mail so nicht mehr schreiben. Das Gericht stellte fest, dass sich der junge Mann in den letzten 1-2 Jahren sicher weiter entwickelt habe, sodass mit dem damaligen Verhalten eine Weigerung nicht mehr begründet werden könne (AG Hannover, 609 F 2941/13).
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