Sorgerecht: Kindeswille ist bei Vormundschaftsübertragung an Tante zu beachten

published on 19/04/2012 12:02
Sorgerecht: Kindeswille ist bei Vormundschaftsübertragung an Tante zu beachten
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Author’s summarySoweit dies mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist, muss das Gericht in einem Sorgerechtsverfahren den Willen des Kindes berücksichtigen-OLG Köln, II-4 UF 229/11
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. In dem betreffenden Fall war die Mutter eines 12-jährigen Kindes verstorben. Zu dem Vater wollte das Kind jedoch nicht. Es hatte wiederholt erklärt, den Vater nicht mehr sehen zu wollen. Diese ablehnende Haltung hatte es während des laufenden Verfahrens noch verstärkt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass es das Wohl des Kindes erheblich gefährde, wenn dieser Wunsch nicht berücksichtigt werde. Es sei vielmehr richtig, die Tante als Vormund einzusetzen. Dies entspreche sowohl dem testamentarischen Willen der verstorbenen Kindesmutter als auch dem geäußerten Wunsch des Kindes. Zudem lebe das Kind bereits im Haushalt der Tante und ihres Ehemannes. Es sei daher sachgerecht, wenn die Tante unmittelbar die Entscheidungen für das Kind treffen könne. Bedenken gegen ihre Erziehungsfähigkeit seien auch nicht ersichtlich (OLG Köln, II-4 UF 229/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Köln: Beschluss vom 09.01.2012 (Az: II-4 UF 229/11)

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 05.08.2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn (406 F 125/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.


Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Mutter Vormundschaft für O. angeordnet und die Antragstellerin als Tante des Kindes zum Vormund bestellt. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Nach dem Ergebnis der Kindesanhörungen durch das Amtsgericht im hiesigen Verfahren am 5.8.2011 und in dem Parallelverfahren 406 F 178/11 am 3.11.2011, den ausführlichen Berichten des Verfahrensbeistands und des Jugendamts und dem weiteren Inhalt der Akten hat der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Zweifel, dass eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater nicht dem Kindeswohl dient (§ 1680 Abs. 2 S. 2 BGB).

Gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB hat das Familiengericht nach dem Tod der allein sorgeberechtigten nichtehelichen Mutter das Sorgerecht auf den Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater widerspricht dem wiederholt geäußerten, ernsthaften Kindeswillen und dient aus diesem Grunde nicht dem Kindeswohl. O. hat im Rahmen seiner Anhörung durch die zuständige Familienrichterin erklärt, dass er sich im Haushalt seiner Tante wohl fühle und dort weiter leben möchte. Eine Übersiedlung in den Haushalt des Vaters lehne er ab. Während des laufenden Verfahrens hat O. seine ablehnende Haltung gegenüber seinem Vater verstärkt. Dem Verfahrensbeistand und der zuständigen Familienrichterin in der Kindesanhörung in dem Parallelverfahren 406 F 178/11 am 3.11.2011 hat er mitgeteilt, dass er seinen Vater nicht mehr sehen wolle, er wolle von diesem einfach in Ruhe gelassen werden.

Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei einer Entscheidung über die elterliche Sorge sowohl dem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte sei jedoch zu berücksichtigen, dass im Bereich des Artikels 6 Absatz 2 des Grundgesetzes das Wohl des Kindes immer das entscheidende Kriterium bilde, so dass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein müsse. Das Kind sei ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es bedürfe des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. In einem Sorgerechtsverfahren sei der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar sei. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirke, müsse nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nehme und es daher unmittelbar betreffe. Habe der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage sei, sich einen eigenen Willen zu bilden, so komme ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung zu.

Der Senat ist überzeugt, dass das Wohl des inzwischen 12- und ...-jährigen O. erheblich gefährdet würde, wenn sein ernsthaft geäußerter Wille bei der Sorgerechtsentscheidung übergangen würde. O. ist durch den Tod seiner Mutter ohnehin stark belastet. Sein Vater sollte den Wunsch seines Sohnes, im Haushalt seiner Tante weiterzuleben und dort zur Ruhe zu kommen, respektieren.

Die Einsetzung der Antragstellerin als Vormund ist nicht zu beanstanden. Die Auswahl entspricht dem testamentarischen Willen der verstorbenen Kindesmutter und dem geäußerten Wunsch von O. O. lebt im Haushalt der Antragstellerin und ihres Ehemannes, so dass es sachgerecht ist, wenn die Antragstellerin unmittelbar die Entscheidungen für O. treffen kann. Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin sind nicht ersichtlich.

Die Behauptung des Kindesvaters, die Antragstellerin fördere nicht hinreichend in den Kontakt zwischen Vater und Sohn, gebietet keine andere Entscheidung. Denn es bestehen objektiv keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kontaktabbruch auf eine mangelnde Förderung der Beziehungen zwischen Vater und Sohn durch die Antragstellerin zurückzuführen ist. Bereits vor dem Tod der Mutter hat O. zeitweise den Umgang mit dem Vater verweigert und ihn dann wieder aufgenommen. Unmittelbar nach dem Tod der Mutter fanden ebenfalls persönliche Kontakte statt. Erst im Laufe des Verfahrens ist erneut eine Verweigerungshaltung des Jungen aufgetreten. Die derzeitige Weigerung von O., seinen Vater zu sehen, kann verschiedene Ursachen haben. O. selbst hat wiederholt erklärt, dass er sich von seinem Vater unter Druck gesetzt fühle und von dessen Verhaltensweisen enttäuscht sei. Sicherlich ist auch das nicht abgesprochene und von O. nicht gewünschte Auftauchen seines Vaters in der Nähe der Schule oder der Sporthalle nicht geeignet, das Vertrauen von O. zu seinem Vater zu fördern. Schließlich ist die starke psychische Belastung des Jungen durch die schwere Krankheit und den Tod seiner Mutter im Sommer 2011 zu berücksichtigen, welche Auswirkungen auf das Verhältnis zu seinem Vater zeitigen kann. Unter Würdigung aller Umstände kann daher die Kontaktverweigerung des Kindes gegenüber seinem Vater nicht einseitig auf die fehlende Förderung durch die Antragstellerin zurückgeführt werden.

Im Übrigen ist das Ergebnis der familienpsychologischen Begutachtung im Verfahren 406 F 118/11 AG Bonn abzuwarten. Hierauf hat das Amtsgericht Bonn in der angefochtenen Entscheidung zu Recht schon hingewiesen.

Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Senat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, nachdem erstinstanzlich mündlich verhandelt wurde und von einer Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.

Da die Beschwerde des Antragsgegners angesichts des entgegenstehenden Kindeswillens von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, war der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.


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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zust
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(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.