Staatsangehörigkeits- u. Einbürgerungsrecht
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Im Staatsbürgerschaftsrecht prüfen wir Ihre Aussichten im Rahmen einer begehrten Einbürgerung. Das im Jahr 2000 grundlegend reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) unterscheidet eine Ermessens- von einer Anspruchseinbürgerung. Liegen die Voraussetzung im letzten Fall vor, dann haben sie einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einbürgerung. Im ersten Fall haben Sie einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Die Vorteile einer Einbürgerung bestehen vor allem beim Familiennachzug, bei Auslandsreisen und auch im absoluten Ausweisungsschutz – neben den umfassenden politischen Wahlrechten.
Besondere Problembereiche sind Fragen der Integrationsvoraussetzungen, sprich: das Bestehen eines Einbürgerungstests sowie die einzuhaltenden Fristen und vorzulegenden Aufenthaltstitel. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, welche strafrechtlichen Verfehlungen eine Einbürgerung verhindern (können). Wir beantworten Ihre Fragen zur Höhe des Einkommens, damit das Erfordernis der eigenen Unterhaltssicherung, und auch das der von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen als erfüllt gilt.
Zudem beraten wir Sie über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit („Doppelpass“). Hier geht es darzulegen, warum es für Sie ein Härtefall (Ausnahmeregelung) darstellt, die andere Staatsbürgerschaft abgeben zu müssen. Das hängt u.a. auch vom betroffenen Heimatstaat ab. Besonderheiten gelten z.B. für die Türkei, den Staaten aus dem ehemaligen Jugoslawien, sowie Iran oder Afghanistan.
Aufsehen erregte der heimliche Rückerwerb der ehemaligen Staatsangehörigkeit im Inland, weil infolge der Streichung der sog. „Inlandsklausel“ (§ 25 Abs. 2 StAG) Tausende (v.a. Türken) unbemerkt, d.h. von Gesetzes wegen automatisch, ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Dies betrifft die Fälle, in denen die Betroffenen nach dem Jahr 2000 ihre türkische Staatsbürgerschaft zurückerworben haben. Anders formuliert: Trotz eines „deutschen Passes“ (Ausweisdokument), hat dieser Personenkreis keine deutsche Staatsangehörigkeit mehr!
Ein weiteres Problemfeld ist das sog. „Optionsmodell“: Seit 2008 werden die Optionsverpflichteten von den zuständigen Stellen angeschrieben. Bis zum Jahr 2013 müssen die Betroffenen, die über das Geburtsortsprinzip nach Art. 4 Abs. 1 StAG automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit - neben der heimatlichen - erworben haben, sich dann für eine der beiden entscheiden. Wir beraten Sie gerne, welche Wege offen stehen, wenn sie ihre andere Staatsangehörigkeit auch weiterhin beibehalten wollen.
Annotations
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)