StPO: Nebenklage bei fahrlässiger Körperverletzung

bei uns veröffentlicht am25.01.2012

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Nebenklage ist zuzulassen, wenn das Strafverfahren Auswirkungen auf den nicht abschließend regulierten Verkehrsunfall haben kann-LG Passau vom 22.09.06-Az:1 QS 146/06
Das LG Passau hat mit dem Beschluss vom 22.09.2006 (Az: 1 QS 146/06) folgendes entschieden:

Auf die Beschwerde des Verletzten ……. wird der Beschluss des AG Freyung vom 12.09.2006, mit welchem seine Anschlusserklärung als Nebenkläger zurückgewiesen wurde, aufgehoben.

Die Nebenklage wird zugelassen.


Gründe:

Das AG Freyung erließ am 10.08.2006 gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des …….. (Bl. 76/78 d.A.) worin diese zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 20 Euro und zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt wurde. Hiergegen hat die Beschuldigte mit Schriftsatz ihrer Verteidigerin vom 04.09.2006 (Bl. 83 d.A.) Einspruch eingelegt, welcher auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde.

Bereits zuvor, nämlich mit Schriftsatz von Rechtsanwalt ...... hat der Verletzte beantragt, ihn als Nebenkläger zuzulassen (Bl. 81 d.A.). Das AG Freyung hat mit Beschluss vom 12.09.2006 (Bl. 85 d.A.) die Anschlusserklärung von ......als Nebenkläger unter Hinweis auf § 395 III StPO zurückgewiesen und dies damit begründet,......sei zwar unzweifelhaft ganz erheblich verletzt worden, es ist auch mit Dauerfolgen zu rechnen, dies alleine begründe aber bei einem Delikt der fahrlässigen Körperverletzung nicht die Anschlussberechtigung als Nebenkläger; vielmehr müsste die Geltendmachung der Interessen des Verletzten erschwert sein ohne den Anschluss. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Einspruch gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde. Hiergegen legte der Verletzte mit Schriftsatz seines Anwalts vom 18.09.2006 (Bl. 86 f d.A.) Beschwerde ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, er sei derartig schwer verletzt worden, dass er Zeit seines Lebens ein Pflegefall bleiben werde, und auch bei Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch spiele die Frage eines möglichen Mitverschuldens des Geschädigten eine ganz erhebliche Rolle, aus dem beigelegten Schreiben der gegnerischen Versicherung ergebe sich, dass diese die Schadensersatzansprüche nur im Umfang von 1/3 regeln wolle, also von einem ganz erheblichen Mitverschulden des Verletzten ausgehe. Deshalb könne die Geltendmachung seiner Interessen ohne den Anschluss erheblich erschwert sein.

Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.09.2006 nicht abgeholfen (Bl. 90 d.A.) und den Vorgang unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit – Hauptverhandlungstermin ist bereits am 19.10.2006 – über die Staatsanwaltschaft der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Passau beantragte am 20.09.2006, ebenfalls unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit, die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet (Bl. 91 f d.A.).

Hinsichtlich Einzelheiten und zur Vervollständigung wird auf den Akteninhalt, insbesondere der angegebenen Fundstellen, Bezug genommen.

Die Beschwerde ist zulässig, § 304 f StPO, in der Sache auch begründet:

Zwar ist es zutreffend, dass gem. § 395 III von Gesetzes wegen der Anschluss des Nebenklägers bei Opfern einer fahrlässigen Körperverletzung erschwert ist und die Anschlussberechtigung nur vorliegt, wenn besondere Gründe zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten dies geboten erscheinen lassen. Darin wird ausgeführt, dass besondere Gründe i.S. von Abs. III dieser Vorschrift insbesondere darin liegen können, dass die Tat schwere Folgen hatte (davon ist hier unstreitig auszugehen) oder dass das Mitverschulden des Verletzten nicht nur bei der Schadensersatzfrage, sondern auch strafrechtlich von erheblicher Bedeutung ist oder wegen der Auswirkung des Strafverfahrens auf den noch nicht abschließend regulierten Verkehrsunfall. Davon ist hier auf Grund des Schreibens der Haftpflichtversicherung der Beschuldigten vom 23.05.2006 (Bl. 87 d.A.) die die Schadensersatzansprüche nur in Höhe von 1/3 zu regulieren bereit ist, auszugehen. Da die Frage des Mitverschuldens vorliegend nicht nur streitig ist, sondern auch von erheblicher Bedeutung für die Strafhöhe, kann im zur Entscheidung stehenden Fall das besondere Anschlussinteresse des Bf. nicht verneint werden. Der ablehnende Beschluss war daher aufzuheben, der Nebenklageanschluss für zulässig zu erklären.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.


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