Strafbefehl gemäß §§407ff. StPO
Ein Strafbefehlsverfahren ist auch auf eine Verurteilung gerichtet, jedoch erhebt am Ende des Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft keine Anklage, sondern stellt einen Antrag, den Beschuldigten auf schriftlichem Wege zu verurteilen.
Zulässigkeit
Ein Strafbefehl ist nur im Erwachsenenstrafrecht anwendbar (vgl §79 I JGG). Des Weiteren darf es sich nach §407 I StPO nur um vor dem Strafrichter abzuurteilende Vergehen iSv §12 II StGB handeln. §407 II StPO beinhaltet die abschließende Aufzählung möglicher Rechtsfolgen, dabei handelt es sich um Geldstrafen, Fahrverbote, Einziehungen, Entziehungen der Fahrerlaubnis sowie andere weniger einschneidende Sanktionen und eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.
Das Verfahren
Wenn die Staatsanwaltschaft nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine Hauptverhandlung für nicht notwendig erachtet, da die Abweichung des ermittelten Ergebnisses nicht zu erwarten ist und auch keine Verbesserung der Erkenntnismöglichkeiten erwarten lässt, beantragt sie beim Strafrichter den Erlass eines Strafbefehls.
Voraussetzung des Antrags auf Erlass von einem Strafbefehl ist ein dringender hinreichender Tatverdacht. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Bei Antragstellung ist die Staatsanwaltschaft an die formalen Anforderungen nach §409 I StPO gebunden. Ein Strafbefehl muss danach die Personalien des Angeklagten, den Namen des Verteidigers, die genaue Bezeichnung der Tat, eine Zusammenfassung des Sachverhalts, Hinweise auf Rechtsvorschriften, Festsetzung der Rechtsfolgen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Folglich enthält der Strafbefehl sowohl Merkmale einer Anklage als auch eines Urteils.
Der Richter des Amtsgerichts prüft den Antrag auf den beantragten Schuldspruch und die entsprechende Rechtsfolge. Dabei sind drei richterliche Entscheidungsmöglichkeiten denkbar. Zum ersten kann er den hinreichenden Tatverdacht verneinen und den Erlass des Strafbefehls durch Beschluss ablehnen (vgl. §408 II StPO). Der Richter kann den Strafbefehl erlassen, sofern keine Bedenken entgegenstehen (§408 III S.1 StPO). Als letzte Möglichkeit kann der Richter die Hauptverhandlung anberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden (§408 III S.2 StPO).
Der Strafbefehl wird dann dem Angeklagten zugestellt und dieser kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch erheben. Sofern er kein Einspruch erhebt, entfaltet der Strafbefehl nach Ablauf der zwei Wochen Rechtskraft mit der gleichen Rechtswirkung wie ein Urteil.
Der Einspruch gegen den Strafbefehl
Der Einspruch ist ein förmlicher Rechtsbehelf und verhindert den Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls und führt bei seiner Zulässigkeit zu einer Anberaumung einer Hauptverhandlung. Der Angeklagte oder sein bevollmächtigter Verteidiger haben ab dem Tag der Zustellung zwei Wochen Zeit Einspruch zu erheben. Es kann Einspruch gegen den gesamten Strafbefehl oder nur gegen Teile erhoben werden, z.b. die Höhe der Strafe.
Nach §411 StPO ist die Zulässigkeit des Einspruchs von Amts wegen zu prüfen. Ein unzulässiger Einspruch ist durch Beschluss zu verwerfen, der jedoch wiederrum durch Beschwerde anfechtbar ist.
Sofern der Einspruch zulässig ist, wird eine Hauptverhandlung angesetzt, bei dem sich der Angeklagte durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen kenn (vgl. §411 II StPO). Dabei ersetzt der Strafbefehl den Eröffnungsbeschluss und der Strafbefehlsantrag die Anklage. Für das weitere Verfahren gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften, jedoch wird aufgrund §§411 II, 420 StPO ein vereinfachtes Beweisverfahren angewendet. Das Urteil ergeht am Ende der Hauptverhandlung völlig unabhängig vom Strafbefehl.
Gesetze
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(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.
(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.