Strafprozessrecht: kein Rechtsmittel durch eine E-Mail

bei uns veröffentlicht am14.05.2018

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen
Zusammenfassung des Autors

Eine "einfache" E-Mail ist nicht ausreichend, um ein Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid einzulegen – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin

Die nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, wird bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, nicht gewahrt.

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 28.12.2017 (4 Ws 241/17) folgendes entschieden:  

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht in der nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, eingelegt worden ist. Der Verurteilte hat – trotz erhaltener Rechtsmittelbelehrung - das Rechtsmittel nur durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, gesandt an die Poststelle des LG Bielefeld eingelegt. Dies erfüllt die o.g. Formanforderungen nicht.

Im Übrigen wäre das Rechtsmittel aber auch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet.

Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafprozeßordnung - StPO | § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren


(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheid

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Allgemeines

Strafprozessrecht: Zur Befangenheit einer Sachverständigen wegen Facebookposts

05.09.2017

Zur Begründetheit des Befangenheitsantrages ist es gerade nicht erforderlich, dass die abgelehnte Person tatsächlich befangen ist.
Allgemeines

Strafprozessrecht: Zur Zulässigkeit von Dashcamaufzeichnungen

22.12.2017

Wer Verhaltensweisen Dritter im öffentlichen Straßenverkehr aufzeichnet und anschließende an eine Bußgeldbehörde übermittelt, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
Allgemeines

Strafprozessrecht: Zur Verlesung von Schriftstücken in der Hauptverhandlung

19.03.2018

§ 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO erlaubt auch die Verlesung von schriftlichen Erklärungen, die keine Routine-Ermittlungshandlungen betreffen – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
Allgemeines

Strafprozessrecht: Nachträglich verlängerte Sicherungsverwahrung

28.11.2013

Zum Schadensersatz und zur Passivlegitimation bei unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1, 5, Art. 7 Abs. 1 EMRK nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung.
Allgemeines

Referenzen

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.