Strafprozessrecht: kein Rechtsmittel durch eine E-Mail
Die nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, wird bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, nicht gewahrt.
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 28.12.2017 (4 Ws 241/17) folgendes entschieden:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht in der nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, eingelegt worden ist. Der Verurteilte hat – trotz erhaltener Rechtsmittelbelehrung - das Rechtsmittel nur durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, gesandt an die Poststelle des LG Bielefeld eingelegt. Dies erfüllt die o.g. Formanforderungen nicht.
Im Übrigen wäre das Rechtsmittel aber auch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet.

Gesetze
Gesetze
Strafprozeßordnung - StPO | § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Strafprozessrecht: Zum hinreichenden Tatverdacht bei Bestellungen von Betäubungsmitteln im Darknet
Strafprozessrecht: Beiordnung eines Pflichtverteidigers aus Gründen der Waffengleichheit
Strafrecht: Zur Berücksichtigug einer ausländischen Vorverurteilung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung
StPO: Zur Tatprovokation durch Verdeckte Ermittler
StPO: Zur Durchsuchung wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.