Arbeitsrecht: Eingruppierung von Kontrollschaffern in den Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW

bei uns veröffentlicht am29.07.2009
Zusammenfassung des Autors

BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Das BAG hat mit dem Urteil vom 25.2.2009 (Az.: 4 AZR 41/08) folgendes entschieden:

Die Tätigkeit als "Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs" in Lohngr. 2.0.10 des Lohntarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen ist durch eine objekt- und/oder personenbezogene Bewachung gekennzeichnet. Eine Tätigkeit, die auf die Einhaltung von Regeln bezogen ist, wie die von Kontrollschaffnern bzw. Kontrolleuren in Straßenbahnen, fällt nicht darunter.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. November 2007 - 17 Sa 1361/07 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2007 - 15 Ca 2063/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.


Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und daraus resultierende Differenzvergütungsansprüche.

Der Kläger ist seit dem 13. Januar 2003 bei der Beklagten laut Arbeitsvertrag als „Kontrolleur“ angestellt. Im Formulararbeitsvertrag der Parteien vom 25. November 2002 heißt es unter „§ 3 Vertragsdauer, Arbeitszeit und Tätigkeitsbereich“ auszugsweise:
             „Sein Arbeitsgebiet umfasst folgende Tätigkeiten: _______
             Bewachung der ihm zugewiesenen Objekte, derzeit: ____“

Verteilt auf die beiden Leerzeilen wurde handschriftlich eingefügt: „R D“. Arbeitsvertraglich ist ein Grundstundenlohn von 9,00 Euro vereinbart; zuletzt erhielt der Kläger 9,14 Euro brutto je Stunde.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Anwendung.

Der Einsatz des Klägers erfolgte auf der Grundlage eines Vertrages der Beklagten mit der R B AG (im Folgenden: R). Der Vertragsgegenstand - und damit die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit - wird in § 1 dieses Vertrages wie folgt festgelegt:
             „- Durchführen von Fahrausweisprüfungen nach erfolgter Kontrollschaffnerausbildung nach Vorgaben der R gegenüber K. …
             - Berechtigung und Verpflichtung zur Entgegennahme des erhöhten Beförderungsentgeltes nach Maßgabe der allgemeinen Beförderungsbedingungen der R bei Zahlungswillen des Kunden.
             - Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Beförderungsbedingungen.
             - Aktiver Dienst am Kunden in Form der Erteilung von Auskünften zu Verkehrsverbindungen, Tarifen und Örtlichkeiten sowie die Leistung von Hilfestellung gegenüber allen, insbesondere mobilitätsbehinderten Kunden.
             - Hilfestellung bei der Bedienung von Ticketautomaten.
             - Wahrnehmung des Hausrechtes in den Fahrzeugen und Anlagen der R.
             - Erkennen und Melden von Gefahrenzuständen.“

Darüber hinaus hatte die R einen Vertrag mit einer Firma I abgeschlossen. Die auf der Grundlage dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeiter hatten folgenden Tätigkeitsbereich: Gewährleistung der Gleiskörpersicherheit in Bahnhöfen, Abfahren von gewissen Streckenteilen in Uniform auf Anweisung der R, Begleitung in Zivil als Schutz für die Kontrollschaffner, Begleitung der Kunden/Fans in Shuttlebussen bei Eishockey-Spielen oder anderen Großveranstaltungen.

Der Kläger hat Ansprüche auf Zahlung einer Differenzvergütung für Oktober 2006 bis März 2007 geltend gemacht und die Ansicht vertreten, er sei nach der Lohngr. 2.0.10 des Lohntarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen (LohnTV) als Beschäftigter „in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs“ zu vergüten. Als Kontrollschaffner sei er auch mit der „Bewachung“ iSd. Tarifnorm in den Straßenbahnen betraut gewesen, wobei der Begriff der Bewachung in einem weiten Sinne zu verstehen sei. Eine Kontrolle der Fahrkarten und des allgemeinen Fahrgastverkehrs diene dem Schutz und dem Eigentum fremder Personen. Seine Tätigkeit entspreche dem Oberbegriff der wachsamen Aufmerksamkeit, um die Fahrgäste vor Beeinträchtigungen zu schützen. Zudem sei nur eine Vergütung nach Lohngr. 2.0.10 sachgerecht, weil dies die einzige Eingruppierungsmöglichkeit für eine Tätigkeit im öffentlichen Personennahverkehr sei.


Entscheidungsgründe
    
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Lohngr. 2.0.10 LohnTV.

Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Auslegung der Tarifnorm sei ein fachspezifisches Begriffsverständnis vorrangig vor einem allgemeinen Begriffsverständnis zu berücksichtigen. Jedoch könne hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff „Bewachung“ in dem fachspezifischen (engen) Sinn des § 34a GewO verstanden hätten. Maßgebend sei der allgemeine Sprachgebrauch, nach welchem auch ein Kontrollschaffner unter den Begriff „Beschäftigte in der Bewachung“ falle, da der Begriff der Bewachung hier in einem weiten Sinne als „dienstlich aufpassen“ zu verstehen sei. Die Aufgaben der Kontrollschaffner bei der Kontrolle von Fahrscheinen seien Bewachungstätigkeiten, da sie darauf aufzupassen hätten, dass die Fahrgäste die Beförderung nicht ohne Fahrschein in Anspruch nähmen. Soweit Kontrollschaffner das Hausrecht ausübten, also Unbefugte aus den Fahrzeugen weisen könnten, sei auch dies Bestandteil einer „Bewachung“. Darüber hinaus müssten sie auf etwaige Gefahren aufpassen, denn es seien Gefahrenzustände zu erkennen und zu melden. Hierbei handele es sich um eine Aufgabe, die während der gesamten Arbeitszeit im Sinne einer wachen Aufmerksamkeit mit anfiele.

Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht geht im Ausgangspunkt zwar zutreffend von den Grundsätzen zur Auslegung der normativen Bestimmungen eines Tarifvertrags aus. Es verkennt bei der Auslegung des Tarifvertrags jedoch den Begriff der Bewachung und legt davon ausgehend die Tarifbestimmung der Lohngr. 2.0.10 unzutreffend dahingehend aus, dass auch die Tätigkeit des Klägers als Kontrollschaffner davon erfasst wird.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits über die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütungsansprüche sind infolge beiderseitiger Tarifgebundenheit die folgenden Bestimmungen des LohnTV heranzuziehen:
             „1.     Geltungsbereich
                          Dieser Tarifvertrag gilt:
                          …      
                          fachlich: für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, …
                          persönlich: für alle in diesen Betrieben tätigen Arbeitnehmer.
                          …      
             2.        Löhne
             2.0     Die Mindestlöhne betragen
             A                         EUR ab
                                       01.06.2006
             …                                
             2.0.4     Kontrolleure im Außendienst und Schichtführer im Revierwachdienst            
                          Stunden-Grundlohn     9,93
             …                                
             2.0.10     Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs            
                          Stunden-Grundlohn     10,49
             B                                
             …                                
             2.0.18     Wachmann im Kontroll-, Ordnungs- und Informationsdienst bei Messen und Veranstaltungen            
                          Stunden-Grundlohn     7,62“

Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere 2.247,47 Euro nebst Zinsen als - über den für die Monate Oktober 2006 bis März 2007 abgerechneten Bruttolohn hinausgehendes - Bruttoentgelt, weil die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht der Lohngr. 2.0.10 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2006 zuzuordnen ist.

Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen. Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.

In die vom Kläger für sich beanspruchte Lohngr. 2.0.10 sind „Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs“ eingestuft. Eine danach zu vergütende Tätigkeit muss demnach zwei Tatbestandsmerkmale erfüllen: Es muss sich um „Bewachung“ handeln und diese muss „in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs“ verrichtet werden.

Das zweite dieser beiden Tatbestandsmerkmale ist erfüllt, denn den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit des Klägers in Straßenbahnen eines Unternehmens des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgt.

Die Tätigkeit des Klägers fällt jedoch nicht unter den Begriff der „Bewachung“.

Wird ein von den Tarifvertragsparteien verwendeter Begriff - wie hier der Begriff der „Bewachung“ - nicht im Tarifvertrag selbst definiert, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind.

Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch wird die Tätigkeit der „Bewachung“ von einer Person („Bewacher“) ausgeübt, die „jemanden“ oder „etwas“ bewacht; die Tätigkeit ist also objekt- und/oder personenbezogen. Bewachen ist dabei zu verstehen als „dienstlich aufpassen auf, scharf beobachten“ sowie „behüten, beschützen“. Der dabei genannte Begriff des „Aufpassens“ bedeutet „achtgeben, aufmerksam sein“ und „genau beobachten“. Aus all diesen Umschreibungen der Begriffsbedeutung der „Bewachung“ ergibt sich, dass eine solche Tätigkeit dadurch gekennzeichnet ist, dass zu Schutzzwecken aufzupassen und zu beobachten ist, ein aktiver Eingriff in die Situation jedoch nur dann erfolgt, wenn ein konkreter Anlass dazu besteht.

Dem entspricht die Tätigkeit des Klägers nicht. Die Tätigkeit des Klägers ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu seinem Einsatz nicht auf die Bewachung von Objekten oder Personen gerichtet. Der Kläger „bewacht“ weder die Fahrgäste („jemanden“) im oben genannten Sinne noch bewacht er die Fahrzeuge („etwas“). Seine Tätigkeit ist nicht auf Beobachten und Schützen im genannten Sinne ausgerichtet. Im Gegenteil geht aus dem festgestellten Sachverhalt hervor, dass die Mitarbeiter einer weiteren Firma ggf. „Begleitung in Zivil als Schutz für Kontrollschaffner“ leisten. Dass die Tarifvertragsparteien die von diesen Beschäftigten erbrachten Tätigkeiten hinsichtlich des Entgelts höher bewertet haben als die Tätigkeit des Klägers, entzieht sich - da keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegen - der gerichtlichen Beurteilung.

Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Einsatz des Klägers lassen erkennen, dass seine Tätigkeit, wie bereits ihre Bezeichnung als „Kontrollschaffner“ oder „Kontrolleur“ zeigt, im Wesentlichen auf „Kontrolle“ ausgerichtet ist. Der Begriff der „Kontrolle“, der im Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen ebenfalls vorkommt, nämlich in Lohngr. 2.0.4 (Kontrolleure im Außendienst) , hat eine eigene Bedeutung und kann nicht mit dem Begriff der „Bewachung“ gleichgesetzt werden.

Der Begriff der „Kontrolle“ hat mehrere Bedeutungen und ist im vorliegenden Zusammenhang als „Überwachung“ und „Prüfung“ zu verstehen. „Überwachung“ meint ua. „Kontrollieren“, und ist in dieser Bedeutung darauf gerichtet, „dass in einem bestimmten Bereich alles mit rechten Dingen zugeht“, also die Regeln eingehalten werden. Beispielsweise werden Fahrkarten bzw. Fahrscheine überprüft und kontrolliert. Um die Kontrolltätigkeit auszuüben, sind die Fahrgäste fortlaufend aktiv anzusprechen. Die Tätigkeit erfordert im Unterschied zu der angesprochenen Bewachungstätigkeit ein aktives Zugehen auf die Fahrgäste zum Zweck der Kontrolle. Es reicht nicht aus, sie, wie bei der Bewachung, zu beobachten und nur anlassbezogen einzugreifen.

Dem Begriff der „Kontrolle“ entspricht die Tätigkeit des Klägers insbesondere beim „Durchführen von Fahrausweisprüfungen“ und der sich daraus teilweise ergebenden „Entgegennahme des erhöhten Beförderungsentgeltes“. Dem entspricht in zweifachem Sinne auch die Berufsbezeichnung als „Kontrollschaffner“, denn auch ein „Schaffner“ ist jemand, „der in öffentlichen Verkehrsmitteln Fahrausweise verkauft, kontrolliert“. Damit stehen die genannten Tätigkeiten im Mittelpunkt der arbeitsvertraglichen Aufgaben des Klägers und geben ihr das Gepräge.

Im Übrigen ist auch der festgestellte Tätigkeitsaspekt „Erkennen und Melden von Gefahrenzuständen“ nicht dem Bereich der Bewachung zuzuordnen, sondern dem der Überwachung und Kontrolle. Soweit die Tätigkeit des Klägers auch das Erteilen von Auskünften und verschiedene Hilfestellungen für Kunden mitumfasst, ist dieser Tätigkeitsaspekt zwar nicht der „Kontrolle“ zuzurechnen, ebenso wenig aber auch der „Bewachung“. Schließlich beschreibt der weitere Aspekt der Tätigkeitsbeschreibung „Wahrnehmung des Hausrechts in den Fahrzeugen und Anlagen“ eine Befugnis, die sowohl bei der Bewachung als auch bei der Überwachung/Kontrolle eine Rolle spielen kann, jedoch keinen der beiden Bereiche mit Ausschließlichkeit kennzeichnet. In der Regel nehmen Kontrolleure in öffentlichen Verkehrsmitteln das Hausrecht in erster Linie insofern wahr, als sie Personen ohne gültigen Fahrausweis auffordern, mit ihnen auszusteigen und das erhöhte Beförderungsentgelt zu entrichten oder zumindest die Personalien anzugeben.

Der Hinweis des Klägers, die Lohngr. 2.0.10 sei die einzige Eingruppierungsmöglichkeit für eine Tätigkeit im öffentlichen Personennahverkehr, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der LohnTV ist nicht durch eine systematische Beschreibung sämtlicher bewerteten Tätigkeiten gekennzeichnet und erhebt erkennbar auch keinen Vollständigkeitsanspruch. Manche der in diesem Tarifvertrag genannten Tätigkeiten sind näher beschrieben (beispielsweise „Separatwachmann im Pförtnerdienst mit regelmäßiger Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit“ in Lohngr. 2.0.12 oder „Wachmann als Kassierer auf Parkplätzen und in Parkhäusern an Flughäfen und Messen“ in Lohngr. 2.0.16) , andere hingegen so allgemein gefasst, dass hierfür Tätigkeiten an verschiedenen Orten in Betracht kommen (beispielsweise „Kontrolleure im Außendienst“ in Lohngr. 2.0.4) .

Auch der weitere Vortrag des Klägers, er habe sich auch um Beschädigungen und Verunreinigungen der Betriebsmittel „zu kümmern“, würde - soweit unstreitig oder festgestellt - zu keiner anderen Beurteilung führen können. Einerseits ist schon nicht ersichtlich, dass dies ein wesentlicher Tätigkeitsaspekt ist. Schließlich ist die Tätigkeit des Klägers als Kontrollschaffner von der Fahrkartenkontrolle geprägt und nicht von der Obhut über die Betriebsmittel. Andererseits würde auch ein „Kümmern“ um Beschädigungen und Verunreinigungen der Betriebsmittel - wenn es nicht bereits dem Bereich „Erkennen und Melden von Gefahrenzuständen“ zuzuordnen wäre - eher auf eine Kontrolltätigkeit als auf eine Bewachungstätigkeit hindeuten. Ein Tätigkeitsanteil der „Bewachung“ könnte nur dann vorliegen, wenn es Aufgabe des Klägers wäre, Beschädigungen anlassbezogen aktiv durch Eingriff zu verhindern. Das ist den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu seiner Tätigkeit jedoch nicht zu entnehmen.

Der LohnTV enthält keine Regelungslücke hinsichtlich der Bewertung der Tätigkeit von Kontrollschaffnern. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob andernfalls eine Lückenschließung in dem vom Kläger angestrebten Sinne möglich wäre.

Zwar ist die von der Beklagten genannte Lohngr. 2.0.18 mit der speziellen Tätigkeit „Wachmann im Kontroll-, Ordnungs- und Informationsdienst bei Messen und Veranstaltungen“ offensichtlich nicht einschlägig.

Die Tätigkeit des Klägers erfüllt aber das Tätigkeitsmerkmal der Lohngr. 2.0.4 des vorliegenden Tarifvertrages. Sie fällt unter das Merkmal „Kontrolleure im Außendienst“. Seine Tätigkeit ist als „Kontrolle“ zu kennzeichnen. Sie findet auch im „Außendienst“ statt. Dieser Begriff umfasst viele Tätigkeitsorte. Er ist nur durch den Gegenbegriff des „Innendienstes“ begrenzt. Unter „Kontrolleur im Außendienst“ fällt deshalb jede Tätigkeit von Kontrolleuren, die nicht im Innendienst verrichtet wird und für die es keine spezielle Regelung gibt, also auch die Tätigkeit eines Kontrolleurs oder Kontrollschaffners in Straßenbahnen.

Dem Kläger kann auch keine geringere als die geltend gemachte Vergütungsdifferenz unter dem Gesichtspunkt zuerkannt werden, das er von Rechts wegen in Lohngr. 2.0.4 eingruppiert war. Er hat seinen Zahlungsantrag auch nicht hilfsweise auf die Erfüllung der Merkmale dieser Lohngruppe gestützt. Dessen hätte es aber bedurft, weil es sich insoweit um einen anderen Streitgegenstand iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO handelt als den der Klage. Seine Klage muss deshalb insgesamt abgewiesen werden.

Zwar beinhaltet die gerichtliche Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs - von seltenen Ausnahmen abgesehen - die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt-) Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass das Gericht deshalb ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn es in dem Sachantrag des Klägers enthalten ist, dieser aber nicht in voller Höhe begründet ist. Anders ist dagegen zu entscheiden, wenn es sich bei dem möglicherweise zustehenden Teilbetrag nicht um ein Weniger, sondern um etwas Anderes handelt, wenn also zB der Ausgleich eines niedriger zu beziffernden Schadens zu beanspruchen wäre, der geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung aber nicht zusteht. Ob es sich bei dem „minderen” Anspruch um ein Weniger oder um etwas Anderes handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren des Klägers ab. Ihm steht das Recht zu, den Streitgegenstand durch seinen Antrag zu bestimmen. Ihm darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was er nicht beantragt hat. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste.

Wenn die Begründetheit des Anspruchs nach einer höher bewerteten Lohngruppe nicht denknotwendig die Erfüllung der niedriger bewerteten beinhaltet, die höhere Lohngruppe also keine echte Aufbaufallgruppe ist, kann der Anspruch auf Entgelt nach der niedrigeren Vergütungsgruppe nicht als vom Klageantrag umfasster Teilanspruch angesehen werden. Vielmehr hat der Arbeitnehmer dann den Streitgegenstand auf den Entgeltanspruch nach der höheren Lohngruppe beschränkt. Dies gilt nicht nur dann, wenn das Klagebegehren mit einem Feststellungsantrag verfolgt wird, der konkret eine Lohngruppe benennt, sondern auch dann, wenn ein Zahlungsantrag damit begründet wird, die Voraussetzungen einer bestimmten Lohngruppe seien erfüllt, ohne dass zumindest hilfsweise auf die Voraussetzungen einer niedriger bewerteten Vergütungsgruppe abgestellt wird.

Die Lohngr. 2.0.4 und die Lohngr. 2.0.10 enthalten unterschiedliche Tätigkeitsmerkmale. Diese bauen nicht aufeinander auf. Somit ist ein Rechtsschutzziel „Vergütung nach Lohngr. 2.0.4“ nicht notwendig im bezifferten Hauptantrag des Klägers enthalten, der mit der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Lohngr. 2.0.10 begründet wird.

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(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

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1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.