Telekommunikationsrecht: Umfang der Bereitstellungspflicht bei Betreibern einer Telefon- und Internetauskunft

bei uns veröffentlicht am16.12.2009

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
BGH vom 05.11.09 - Az: III ZR 224/08 - Anwalt für Internetrecht und IT-Recht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Urteil vom 05.11.2009 (Az: III ZR 224/08) folgendes entschieden:

Teilnehmerdaten im Sinn von § 47 Abs. 2 TKG sind nur Daten, die dem Telekommunikationsdiensteinhaber aufgrund der mit den Teilnehmern geschlossenen Telekommunikationsdienstverträge bekannt sind und die nach §§ 45m und 104 TKG zu veröffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch eigenständige Ermittlungen erlangt, die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten sind, die ihm als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die er durch die Veröffentlichung von Kundendaten für fremde Telefondiensteanbieter hat.

Auf die Revision der Klägerin wird das Zwischen- und Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. August 2008 aufgehoben, soweit der Klageantrag zu 3 abgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand

Die Klägerin produziert und vertreibt Telefonverzeichnisse auf CD-ROMs. Weiterhin bietet sie Teilnehmerauskünfte per Telefon und Internet an. Die Beklagte ist der größte Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit (nachfolgend auch Netzbetreiber oder Teilnehmernetzbetreiber) in Deutschland. Außerdem betreibt sie ebenfalls eine Telefon- und Internetauskunft. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr Teilnehmerdaten zu überlassen.

Der für die Auskunftsdienste der Beklagten verwendete Informationsbestand setzt sich aus den Daten ihrer Kunden, soweit diese einem Eintrag in Verzeichnissen nicht widersprochen haben, und aus den entsprechenden Angaben über die Kunden konkurrierender Netzbetreiber zusammen, die ihrer Pflicht zur Veröffentlichung von Teilnehmerdaten nachkommen, indem sie diese der Beklagten überlassen. Außerdem verfügt die Beklagte über so genannte Verlegerdaten. Dies sind Angaben, die ein mit der Beklagten konzernmäßig verbundenes Unternehmen in Zusammenarbeit mit Fachverlagen anderweitig, etwa durch die Akquise von Werbeeinträgen in Telefonbüchern, durch Internetrecherchen oder Auswertung von Handelsregisteranmeldungen und Zeitungsannoncen beschafft. Auf diesen Wegen gelangt die Beklagte auch an Daten von Kunden anderer Teilnehmernetzbetreiber, die ihr nicht übermittelt wurden.

Die Parteien schlossen einen zuletzt im August 2004 geänderten "Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten", dessen § 1 den Gegenstand der Vereinbarung wie folgt bezeichnet:

"Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Überlassung der bei der T-…… verfügbaren Teilnehmerdaten. Für die Überlassung von Teilnehmerdaten anderer Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gilt diese Vereinbarung nur insoweit, als die anderen Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit einer Weitergabe der Datensätze ihrer Kunden durch die T-….. zugestimmt oder nicht widersprochen haben."

Im Anhang A des Vertrags ist unter "1 Leistungsumfang" geregelt, dass die Beklagte der Klägerin "im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten den bei ihr vorhandenen Teilnehmerdatenbestand zum Zwecke der Nutzung“ überlässt.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr nach Maßgabe des Überlassungsvertrags die Teilnehmerdaten der Eigenkunden und der Kunden der Alternativanbieter, die ihre Daten der Beklagten zur Veröffentlichung übermitteln, zu überlassen, und zwar solche, die bislang lediglich in Gestalt der so genannten Verlegerdaten in den Medien der mit ihr, der Beklagten, verbundenen Verlage veröffentlicht werden. Mit ihrem Klageantrag zu 3 verlangt die Klägerin die Herausgabe der Angaben zu denjenigen Teilnehmern, die Endkunden alternativer Sprachtelefoniebetreiber sind, und deren Daten von dem jeweiligen Netzbetreiber nicht unmittelbar der Beklagten übermittelt wurden, die ihr jedoch von den mit ihr verbundenen Unternehmen als so genannte Verlegerdaten mitgeteilt wurden. Mit dem Klageantrag zu 4 verlangt die Klägerin die Überlassung weiterer Daten.

Hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 wendet die Beklagte unter anderem ein, soweit ihr neben den "Verlegerdaten" die Daten für einen Standardeintrag vorlägen, habe die Klägerin die geforderten Angaben stets erhalten.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat sie die Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Überlassungsvertrags ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat durch Zwischenurteil seine Zuständigkeit, und nicht die des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, bejaht und die Klage zugleich mit Teilurteil hinsichtlich des Klageantrags zu 3 abgewiesen. Gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.


Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen schieden aus. Gegenstand der Klage sei nicht ein nach dem Kartellrecht zu behandelnder Gesetzesverstoß der Beklagten aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung, sondern eine Schlechterfüllung der vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Verpflichtungen aus § 47 TKG, der, wie sich aus § 2 Abs. 3 TKG ergebe, insoweit eine abschließende Regelung bilde.

Der Rechtsstreit sei im Gegensatz zu den übrigen Anträgen hinsichtlich des Klageantrags zu 3 entscheidungsreif. Während insoweit die Rechtsfrage nach dem Umfang der der Klägerin zu überlassenden Teilnehmerdaten, nämlich, ob auch die "Verlegerdaten" herauszugeben seien, zu entscheiden sei, stehe bei den übrigen Klageanträgen nur in Streit, ob die Beklagte ihre Herausgabeverpflichtung, die sie nicht in Abrede stelle, tatsächlich erfüllt habe. Dies sei noch zu klären. Eine Divergenz zwischen den Entscheidungen über den Klageantrag zu 3 und über die übrigen Anträge sei nicht zu befürchten, weil der Antrag zu 3 nicht Teilnehmerdaten von Kunden der Beklagten oder derjenigen anderer Anbieter, die die Beklagte mit der Veröffentlichung betraut hätten, zum Gegenstand habe. Vielmehr betreffe er allein Kundendaten, die anderweitig akquiriert worden seien.

Die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags ergebe, dass sich die Beklagte nur zur Weitergabe von Daten verpflichtet habe, die ihr in ihrer Eigenschaft als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen oder die von fremden Teilnehmernetzbetreibern zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt worden seien. Dies folge aus der Erwähnung "anderer Anbieter" in § 1 Satz 2 des Vertrags. Das bringe es notwendig mit sich, dass die Beklagte bei der Begründung von Pflichten nach Satz 1 nur als ein solcher Telefondiensteanbieter habe handeln wollen. Auch die Begleitumstände der Vereinbarung und die Interessenlage sprächen für diese Auslegung. Der Vertrag werde dadurch geprägt, dass die Pflichten der Beklagten gegenüber einem Unternehmen wie der Klägerin im Telekommunikationsgesetz eingehend geregelt seien. Vertrag und gesetzliche Regelungen fügten sich zu einem Gesamtbild zusammen, in dem die Beklagte mit Verträgen der vorliegenden Art ihre gesetzlichen Pflichten nur ausgestalten, nicht aber habe grundlegend erweitern wollen.

Aus dem maßgebenden § 47 TKG folge der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht. Diese Vorschrift regele lediglich, dass die Beklagte die Rufnummern ihrer eigenen Kunden an die Klägerin herauszugeben habe. Die Verpflichtung zur Weitergabe von Teilnehmerdaten sei Ausfluss des § 45m TKG (früher § 21 TKV). Soweit sich fremde Teilnehmernetzbetreiber der Beklagten bedienten, um ihrer Veröffentlichungspflicht nach dieser Bestimmung nachzukommen, sei § 47 TKG erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Beklagte auch die Daten der Kunden der Alternativanbieter weiterzugeben habe. Soweit die Beklagte demgegenüber über Teilnehmerdaten von Netzanbietern verfüge, die sich zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht der Beklagten bedienten, liege dem eine kostenträchtige Akquise der Verleger zugrunde, die ihrerseits der Beklagten die ermittelten Daten für deren Auskunftsdienste zur Verfügung stellten. Diese Daten seien von dem Auskunftsanspruch gemäß § 47 Abs. 1 TKG nicht erfasst.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Das Berufungsgericht hätte, wie die Revision im Ergebnis mit Recht rügt, nicht durch ein Teilurteil allein über den Klageantrag zu 3 entscheiden dürfen.

Ein Teilurteil darf nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Gefahr widerstreitender Entscheidungen nicht ausgeschlossen, weil hinsichtlich der Klageanträge zu 1, 2 und 4 lediglich über die tatsächliche Erfüllung der von der Beklagten insoweit nicht bestrittenen Überlassungsverpflichtung zu entscheiden sein wird, während in Bezug auf den Klageantrag zu 3 der Anspruch als solcher rechtlich umstritten ist. Letzteres ist zumindest auch für einen Teil der von dem Klageantrag zu 1 erfassten Sach- verhalte der Fall. Die Beklagte stellt ihre Verpflichtung zur Herausgabe der Daten auch ihrer Endkunden in Abrede, soweit von den Teilnehmern zwar so genannte Verlegerdaten vorliegen, diese Kunden jedoch einen zusätzlichen Standardeintrag nicht wünschen. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, in diesen Fällen habe die Klägerin keinen Herausgabeanspruch, da Standardein-träge nicht existierten und die vorhandenen Daten ausschließlich eigenrecherchiert seien.

Für diese Konstellation streiten die Parteien damit nicht über die Erfüllung eines als solchen unstreitigen Anspruchs. Vielmehr ist auch insoweit über den Umfang der Bereitstellungspflicht der Beklagten nach dem mit der Klägerin geschlossenen Überlassungsvertrag und nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden. Die hierbei zu beantwortenden Rechtsfragen überschneiden sich zumindest mit denjenigen, die bei der Entscheidung über den Klageantrag zu 3 auftreten, da es jeweils um die Datenüberlassungspflicht für den Fall geht, dass die Beklagte ausschließlich über so genannte Verlegerdaten verfügt. Damit besteht die Gefahr einer Divergenz.

Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass er jedoch auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands die Auffassung des Berufungsgerichts teilt, der Klageantrag zu 3 sei unbegründet. Die Klägerin hat weder aus dem mit der Beklagten geschlossenen Überlassungsvertrag noch aus § 47 Abs. 1 TKG oder aus kartellrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Überlassung von Teilnehmerdaten der Kunden alternativer Sprachtelefonieanbieter, die der Beklagten die Daten nicht übermittelt haben, und die dieser lediglich als anderweitig akquirierte, so genannte Verlegerdaten zur Verfügung stehen.

Ein solcher Anspruch folgt - unabhängig von der mittlerweile von der Beklagten erklärten Kündigung - nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten. Diesen kann der Senat selbständig und ohne Bindung an die Interpretation durch das Berufungsgericht auslegen, da er ein auch gegenüber anderen Auskunftsdiensten und Herausgebern von Teilnehmerverzeichnissen verwendetes Standardvertragswerk ist.

Der Revision ist zuzugeben, dass die in § 1 Satz 1 des Vertrags enthaltene, mit keiner Einschränkung versehene Wendung, die nachfolgenden Bedingungen regelten die Überlassung der bei der Beklagten "verfügbaren" Teilnehmerdaten, ebenso wie der Wortlaut der Regelung des Leistungsumfangs in Anhang A des Vertrags, dahin gedeutet werden könnten, die Beklagte schulde die Bereitstellung aller bei ihr vorhandenen Daten über Teilnehmer an Sprachkommunikationsdiensten unter Einschluss der so genannten Verlegerdaten. Der Senat pflichtet jedoch dem Berufungsgericht darin bei, dass bereits § 1 Satz 2 auf eine Beschränkung der von der Beklagten bereitzustellenden Daten hinweist. Danach gilt die Vereinbarung für die Teilnehmerdaten "anderer Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit" nur mit bestimmten Maßgaben. Dies ist ein Indiz dafür, dass sich die Beklagte insgesamt nur in ihrer Rolle als Anbieter von Telefondienstleistungen zur Überlassung von Teilnehmerdaten verpflichten wollte, mithin nur zur Bereitstellung von Daten, die bei der Verwaltung der Vertragsverhältnisse mit den Kunden des Telefondienstes anfallen. Die vom Klageantrag zu 3 erfassten "Verlegerdaten" erlangt sie jedoch nicht in dieser Eigenschaft. Vielmehr beschafft sie sich diese Angaben, nicht anders als es auch die Klägerin unternimmt, durch eigenständige Ermittlungen, die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten sind, die ihr als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die sie durch die Veröffentlichung von Kundendaten für fremde Telefondiensteanbieter hat.

Vor allem aber ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, als für die Auslegung des Vertrags maßgeblicher Begleitumstand zu berücksichtigen, dass der Anspruch der Klägerin auf Überlassung von Teilnehmerdaten bereits auf § 47 Abs. 1 TKG beruht. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag knüpft an diesen gesetzlichen Anspruch an. Dies findet unter anderem seinen Ausdruck darin, dass die Vereinbarung in den einzelnen Bestimmungen die im Gesetz enthaltenen Begriffe (Teilnehmerdaten, Überlassung) aufgreift und - mit einer möglichen, jedoch unbedeutenden Ausnahme (siehe hierzu sogleich) - ihrem Inhalt nach lediglich den gesetzlichen Anspruch im Detail ausgestaltende Regelungen enthält. Dem ist zu entnehmen, dass die Parteien grundsätzlich keine über den bereits durch § 47 Abs. 1 TKG begründeten Bereitstellungsanspruch hinausgehenden Rechte der Klägerin auf Überlassung von Daten begründen wollten. Aus § 47 Abs. 1 TKG ergibt sich jedoch kein Anspruch gegen die Beklagte auf die mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachten Angaben.

Dies gilt auch, wenn sich - was der Senat in der vorliegenden Sache nicht zu entscheiden braucht - aus § 47 Abs. 1 TKG entgegen der vom Berufungsgericht und in der Literatur vertretenen Ansicht gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf Überlassung der Teilnehmerdaten ihrer eigenen Endkunden ergäbe, nicht aber auf Bereitstellung der Angaben der Kunden konkurrierender Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 45m TKG nachkommen, indem sie ihre Daten der Beklagten zur Verfügung stellen. Diese Angaben werden der Beklagten - anders als die so genannten Verlegerdaten - von den Mitbewerbern übermittelt, ohne dass ein zusätzlicher Rechercheaufwand anfällt. Weiterhin hat die Beklagte diese Daten für ihr eigenes Teilnehmerverzeichnis beziehungsweise Verzeichnis für Auskunftsdienste ohnehin in kundengerechter Form einzustellen. Da die Klägerin die Daten in elektronischer Form erhält, stellt auch die zusätzliche Übermittlung der Angaben über die Fremdkunden für die Beklagte keinen nennenswerten Mehraufwand dar. Die - gemäß § 47 Abs. 4 TKG kostenpflichtige - Weitergabe der Fremdkundendaten an die Klägerin belastet die Beklagte damit nicht wesentlich mehr als die Bereitstellung der Daten ihrer eigenen Kunden. Sollte § 47 Abs. 1 TKG nicht ohnehin einen Anspruch auf Überlassung der Teilnehmerdaten alternativer Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die sich der Beklagten zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht bedienen, umfassen, wäre aus diesen Gründen mit der Statuierung einer solchen Verpflichtung durch den zwischen den Parteien geschlossenen Überlassungsvertrag keine die Interessen der Beklagten wesentlich belastende Ausweitung der Ansprüche der Klägerin verbunden. Damit bleibt es dabei, dass der Vertrag im Kern nur den gesetzlichen Bereitstellungsanspruch aus § 47 Abs. 1 TKG konkretisiert und keine wesentlichen zusätzlichen Pflichten der Beklagten begründen sollte.

Auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 TKG kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen, ihr die Fremdkundendaten zu überlassen, die der Beklagten von den konkurrierenden Netzbetreibern nicht übermittelt wurden, ihr jedoch als so genannte Verlegerdaten vorliegen. Nach dieser Bestimmung ist jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Teilnehmerdaten im Sinne von § 47 Abs. 1 TKG sind nur solche, die das Telekommunikationsunternehmen in seiner Eigenschaft als Anbieter von Telekommunikationsdiensten erlangt. Die so genannten Verlegerdaten, die der Beklagten ausschließlich aufgrund der Akquise von Werbeeinträgen oder Recherchen der mit ihr verbundenen Verlagsunternehmen bekannt werden, sind hingegen von dem Überlassungsanspruch nach § 47 Abs. 1 TKG nicht erfasst.

Teilnehmerdaten sind nach der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 Satz 1 TKG die nach Maßgabe des § 104 TKG in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Jene Vorschrift regelt, dass die Teilnehmer mit ihren Angaben in öffentliche Verzeichnisse einzutragen sind, soweit sie dies beantragen. § 104 TKG steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 45m TKG. § 104 TKG stellt das datenschutzrechtliche Gegenstück zu dem in § 45m TKG geregelten Anspruch des Endkunden gegen seinen Telefondiensteanbieter auf Eintragung seiner Daten in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis dar ausgeführt, dass der Inhalt des Datenüberlassungsanspruchs dadurch bestimmt wird, welche Teilnehmerdaten das Telekommunikationsunternehmen vorzuhalten hat und dass der Auskunftsdiensteanbieter auf zusätzliche oder andere Daten keinen Anspruch hat.

Daten von Fremdkunden, die einem Telekommunikationsdienstunternehmen allein aufgrund einer Akquise von Werbeeinträgen sowie Eigen- oder Fremdrecherchen zur Verfügung stehen, fallen nicht hierunter. Denn die Daten, die ein Telekommunikationsanbieter nach §§ 45m, 104 TKG zur Veröffentlichung vorzuhalten hat, sind nur solche, die ihm aufgrund des Dienstvertrags mit seinem Kunden (= Teilnehmer, § 3 Nr. 20 TKG) zugänglich werden. Der nach § 104 TKG von dem Teilnehmer anzubringende Antrag auf Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis ist, wie sich aus § 105 Abs. 3 TKG ergibt, nicht bei dem jeweiligen Anbieter eines Auskunftsdienstes beziehungsweise Verleger des Verzeichnisses zu stellen, sondern bei dem Anbieter der Telekommunikationsdienste. Ebenso besteht der Anspruch des Endkunden nach § 45m TKG nur gegenüber seinem Anbieter dieser Dienstleistungen. Der Eintrag in das von dem Anbieter vorzuhaltende Verzeichnis nach §§ 45m, 104 TKG hat damit seine Grundlage allein in dem mit dem Kunden geschlossenen Telekommunikationsdienstvertrag. Demgegenüber beruhen die "Verlegerdaten", über die die Beklagte zusätzlich verfügt, nicht auf diesem Rechtsverhältnis.

Gestützt wird dieses Ergebnis durch den Regelungszusammenhang von § 47 TKG in Teil 3 des Telekommunikationsgesetzes. In diesem Teil sind im Wesentlichen die dem Erfordernis des Kundenschutzes entspringenden Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten ihren Teilnehmern gegenüber bestimmt (siehe insbesondere § 47a TKG). Dass § 47 TKG in dem den Kundenschutz gegenüber den Diensteanbietern regelnden Teil des Telekommunikationsgesetzes enthalten ist, deutet ebenfalls darauf hin, dass der Überlassungsanspruch nach § 47 Abs. 1 TKG nur solche Daten erfasst, die der Netzbetreiber in seiner Eigenschaft als Telekommunikationsdiensteanbieter in einem Teilnehmerverzeichnis zu veröffentlichen hat.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Normadressaten des § 47 Abs. 1 TKG allein die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit sind, die Rufnummern an Endnutzer vergeben. Demgegenüber sind Unternehmen, die, wie die Klägerin, lediglich Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse anbieten, zur Bereitstellung von Kundendaten an Mitbewerber nicht verpflichtet. Diese Unternehmen sind in vergleichbarer Weise wie die Beklagte in der Lage, sich so genannte Verlegerdaten im Wege der Gewinnung von Werbekunden sowie durch Eigen- oder Fremdrecherchen zu beschaffen. Sie müssen die so erlangten Daten aber anderen Anbietern von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, insbesondere auch der Beklagten, nicht zur Verfügung stellen. Es wäre eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, wenn die Beklagte demgegenüber die von ihr für die Zwecke ihres Auskunftsdienstes in solcher - kostenaufwändigen - Weise ermittelten Angaben über Kunden konkurrierender Telekommunikationsdiensteanbieter nach § 47 Abs. 1 TKG ihren Mitbewerbern auf dem Auskunftsmarkt bereitstellen müsste, nur weil sie zugleich Teilnehmernetzbetreiber ist. Soweit der Beklagten Daten nicht in dieser Eigenschaft bekannt werden, sondern sie sich diese in gleicher Weise wie ein reiner Auskunftsdienst- beziehungsweise Verzeichnisanbieter beschafft, besteht kein sachlicher Grund dafür, ihr Überlassungspflichten aufzuerlegen, die solchen Unternehmen nicht obliegen. Auch dies spricht gegen den mit dem Klageantrag zu 3 verfolgten Anspruch der Klägerin.

Zweck des § 47 TKG ist es, Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse netz- und diensteübergreifend anbieten zu können (Begründung der Bundesregierung zum Telekommunikationsgesetz, BT-Drucks. 15/2316 S. 72 zu § 45 TKG-E). In einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt verteilen sich die Teilnehmerdaten auf die einzelnen Diensteanbieter. Da aber ein Interesse der Teilnehmer am Fernmeldeverkehr an möglichst vollständigen und umfassenden Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdatenbeständen besteht, war die Begründung eines gesetzlichen Überlassungsanspruchs zugunsten von Anbietern von Telefonverzeichnissen und Auskunftsdiensten notwendig. Der Regelungszweck der Vorschrift besteht damit in der Gewährleistung umfassender Teilnehmerverzeichnis- und Auskunftsdienstleistungen, die ansonsten durch eine Zersplitterung der Teilnehmerdatenbestände infolge des Fortfalls des Fernmeldemonopols gefährdet wären.

Dieser Zweck erfordert nicht, der Beklagten die Pflicht aufzuerlegen, die Teilnehmerdaten von Fremdkunden, die ihr der jeweilige Konkurrenzanbieter von Telekommunikationsdiensten nicht übermittelt hat, die ihr aber als "Verlegerdaten" bekannt geworden sind, Anbietern von Telefonverzeichnissen und Auskunftsdiensten zu überlassen. Die Verwirklichung des Regelungszwecks wird dadurch gewährleistet, dass der Anbieter von Telefonverzeichnissen und Auskunftsdiensten gegenüber jedem Telekommunikationsunternehmen im Sinne des § 47 Abs. 1 TKG einen Anspruch auf Überlassung der nach §§ 45m, 104 TKG vorzuhaltenden Daten hat. Auf diese Weise hat die Klägerin auch Zugang zu den Datensätzen von Konkurrenzanbietern der Beklagten, die diese nur im Wege der Einwerbung oder der Recherche erlangt hat und als so genannte Verlegerdaten bereit hält. Die Klägerin muss lediglich ihren Anspruch gegenüber dem jeweiligen Unternehmen geltend machen, das die Daten nicht der Beklagten übermittelt hat. Dies mag umständlicher sein, als wenn sich die Klägerin nur mit der Beklagten auseinandersetzen müsste. Die Verwirklichung des Regelungszwecks des § 47 TKG, der Zersplitterung der Teilnehmerdatenbestände entgegenzuwirken und einen umfassenden Verzeichnis- und Auskunftsdienst zu gewährleisten, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt. Im Übrigen muss sich die Klägerin ohnehin an die einzelnen Konkurrenten der Beklagten bei den Telekommunikationsdiensten wenden, wenn sie die Vollständigkeit ihrer Datenbestände gewährleisten möchte. Dies ist notwendig, soweit sich die alternativen Diensteanbieter zur Erfüllung ihrer Pflichten nach §§ 45m, 104 TKG nicht der Beklagten bedienen oder ihr unvollständige Datensätze liefern und die Beklagte zu den jeweiligen Kunden auch über keine "Verlegerdaten" verfügt.

Die Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 1 TKG führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Bestimmung beruht auf Art. 5 und 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, deren Normzweck sich aus dem Erwägungsgrund 11 ergibt. Der Richtlinie ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die „Verlegerdaten“ von dem Überlassungsanspruch, den die Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 2 zu begründen haben, erfasst sein sollten. Vielmehr gelten die vorstehenden Erwägungen zum Regelungszweck des § 47 Abs. 1 TKG für die Richtlinie gleichermaßen.

Das von den Parteien angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (C-109/03, Slg. 2004, I-11273) ist für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch unergiebig. Es verhält sich lediglich dazu, welche einzelnen Angaben ein aus der Universaldienstrichtlinie abzuleitender, dem Grunde nach bestehender Datenüberlassungsanspruch umfasst. Zu der hier in Streit befindlichen Frage, welcher Herkunft die Kundendaten sein müssen, damit ein solcher Anspruch überhaupt entsteht, enthält die Entscheidung keine Ausführungen.

Einer Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV) bedarf es nicht. Abgesehen davon, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig sein dürfte, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 178, 243, 257 f, Rn. 31 m.w.N.), sind die etwaig aufgeworfenen europarechtlichen Fragen nicht entscheidungserheblich. Die Ausführungen des Senats zur materiellen Rechtslage tragen seine Entscheidung nicht. Vielmehr stellen sie lediglich ein obiter dictum dar, da das angefochtene Teilurteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist.

Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen, wenn sich aus § 47 Abs. 1 TKG ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Bereitstellung nicht nur der Daten ihrer eigenen Teilnehmer ergibt, sondern auch in Bezug auf die Angaben über Kunden konkurrierender Telekommunikationsanbieter, die sich der Beklagten zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 45m TKG bedienen. Auch hinsichtlich dieser Teilnehmerdaten gilt der in § 47 Abs. 2 Satz 1 TKG enthaltene Verweis auf § 104 TKG. Hieraus folgt weiter, dass von dem etwaig erweiterten Bereitstellungsanspruch ebenfalls lediglich die nach dieser Bestimmung und § 45m TKG veröffentlichungspflichtigen Angaben erfasst sind, zu denen die der Beklagten als reine "Verlegerdaten" bekannt gewordenen Angaben nicht gehören. Auch die Überlegungen zum Normzweck des § 47 Abs. 1 TKG gelten für den Fall, dass diese Bestimmung in dem vorstehenden Sinn erweiternd auszulegen ist, gleichermaßen.

Die Klägerin kann ihren Anspruch schließlich nicht auf §§ 19, 20 GWB stützen, selbst wenn § 47 Abs. 1 TKG entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine gemäß § 2 Abs. 3 TKG "ausdrücklich abschließende" Regelung enthalten sollte. Auch die Revision, die ihr Rechtsmittel zwar unter anderem auf die Verletzung von §§ 19, 20 GWB stützt, führt ihre insoweit erhobene Rüge inhaltlich nicht näher aus.

Ein Verstoß gegen das Verbot unbilliger Behinderung des § 20 GWB ist nicht ersichtlich. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Überlassung der von dem Klageantrag zu 3 erfassten Daten gemäß § 47 Abs. 1 TKG - nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand - in zumutbarer Weise gegenüber dem jeweiligen alternativen Telekommunikationsdiensteanbieter geltend machen. In solchen Fällen scheidet ein Verstoß gegen § 20 GWB aus.

Für die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte (§ 19 Abs. 1 GWB) ist ebenfalls nichts erkennbar. Die Weigerung der Beklagten, der Klägerin die im Klageantrag zu 3 näher bestimmten Teilnehmerdaten zu überlassen, steht aus den oben ausgeführten Gründen in Einklang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und § 47 Abs. 1 TKG. Dafür, dass die Beklagte gleichwohl missbräuchlich handelt, ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu nichts mit Substanz vorgetragen. Dies gilt insbesondere auch für die Schriftsätze, auf die die Revision Bezug nimmt.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 224/08
Verkündet am:
5. November 2009
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Teilnehmerdaten im Sinn von § 47 Abs. 2 TKG sind nur Daten, die dem Telekommunikationsdiensteinhaber
aufgrund der mit den Teilnehmern geschlossenen
Telekommunikationsdienstverträge bekannt sind und die nach §§ 45m und
104 TKG zu veröffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch eigenständige
Ermittlungen erlangt, die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten
sind, die ihm als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die er
durch die Veröffentlichung von Kundendaten für fremde Telefondiensteanbieter
hat.
BGH, Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Zwischen- und Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. August 2008 aufgehoben, soweit der Klageantrag zu 3 abgewiesen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


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Klägerin Die produziert und vertreibt Telefonverzeichnisse auf CDROMs. Weiterhin bietet sie Teilnehmerauskünfte per Telefon und Internet an. Die Beklagte ist der größte Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit (nachfolgend auch Netzbetreiber oder Teilnehmernetzbetreiber) in Deutschland. Außerdem betreibt sie ebenfalls eine Telefon- und Internetauskunft. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr Teilnehmerdaten zu überlassen.

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Der für die Auskunftsdienste der Beklagten verwendete Informationsbestand setzt sich aus den Daten ihrer Kunden, soweit diese einem Eintrag in Verzeichnissen nicht widersprochen haben, und aus den entsprechenden Angaben über die Kunden konkurrierender Netzbetreiber zusammen, die ihrer Pflicht zur Veröffentlichung von Teilnehmerdaten nachkommen, indem sie diese der Beklagten überlassen. Außerdem verfügt die Beklagte über so genannte Verlegerdaten. Dies sind Angaben, die ein mit der Beklagten konzernmäßig verbundenes Unternehmen in Zusammenarbeit mit Fachverlagen anderweitig, etwa durch die Akquise von Werbeeinträgen in Telefonbüchern, durch Internetrecherchen oder Auswertung von Handelsregisteranmeldungen und Zeitungsannoncen beschafft. Auf diesen Wegen gelangt die Beklagte auch an Daten von Kunden anderer Teilnehmernetzbetreiber, die ihr nicht übermittelt wurden.
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Die Parteien schlossen einen zuletzt im August 2004 geänderten "Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten", dessen § 1 den Gegenstand der Vereinbarung wie folgt bezeichnet: "Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Überlassung der bei der T-…… verfügbaren Teilnehmerdaten. Für die Überlassung von Teilnehmerdaten anderer Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gilt diese Vereinbarung nur insoweit, als die anderen Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit einer Weitergabe der Datensätze ihrer Kunden durch die T-….. zugestimmt oder nicht widersprochen haben."
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Im Anhang A des Vertrags ist unter "1 Leistungsumfang" geregelt, dass die Beklagte der Klägerin "im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten den bei ihr vorhandenen Teilnehmerdatenbestand zum Zwecke der Nutzung“ überlässt.

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr nach Maßgabe des Überlassungsvertrags die Teilnehmerdaten der Eigenkunden und der Kunden der Alternativanbieter, die ihre Daten der Beklagten zur Veröffentlichung übermitteln , zu überlassen, und zwar solche, die bislang lediglich in Gestalt der so genannten Verlegerdaten in den Medien der mit ihr, der Beklagten, verbundenen Verlage veröffentlicht werden (Klageanträge zu 1 und 2). Mit ihrem Klageantrag zu 3 verlangt die Klägerin die Herausgabe der Angaben zu denjenigen Teilnehmern , die Endkunden alternativer Sprachtelefoniebetreiber sind, und deren Daten von dem jeweiligen Netzbetreiber nicht unmittelbar der Beklagten übermittelt wurden, die ihr jedoch von den mit ihr verbundenen Unternehmen als so genannte Verlegerdaten mitgeteilt wurden. Mit dem Klageantrag zu 4 verlangt die Klägerin die Überlassung weiterer Daten.
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Hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 wendet die Beklagte unter anderem ein, soweit ihr neben den "Verlegerdaten" die Daten für einen Standardeintrag vorlägen, habe die Klägerin die geforderten Angaben stets erhalten.
7
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat sie die Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Überlassungsvertrags ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat durch Zwischenurteil seine Zuständigkeit, und nicht die des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, bejaht und die Klage zugleich mit Teilurteil hinsichtlich des Klageantrags zu 3 abgewiesen. Gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe


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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


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Das Berufungsgericht hat ausgeführt (MMR 2009, 345), kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen schieden aus. Gegenstand der Klage sei nicht ein nach dem Kartellrecht zu behandelnder Gesetzesverstoß der Beklagten aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung, sondern eine Schlechterfüllung der vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Verpflichtungen aus § 47 TKG, der, wie sich aus § 2 Abs. 3 TKG ergebe, insoweit eine abschließende Regelung bilde.
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Der Rechtsstreit sei im Gegensatz zu den übrigen Anträgen hinsichtlich des Klageantrags zu 3 entscheidungsreif. Während insoweit die Rechtsfrage nach dem Umfang der der Klägerin zu überlassenden Teilnehmerdaten, nämlich , ob auch die "Verlegerdaten" herauszugeben seien, zu entscheiden sei, stehe bei den übrigen Klageanträgen nur in Streit, ob die Beklagte ihre Herausgabeverpflichtung , die sie nicht in Abrede stelle, tatsächlich erfüllt habe. Dies sei noch zu klären. Eine Divergenz zwischen den Entscheidungen über den Klageantrag zu 3 und über die übrigen Anträge sei nicht zu befürchten, weil der Antrag zu 3 nicht Teilnehmerdaten von Kunden der Beklagten oder derjenigen anderer Anbieter, die die Beklagte mit der Veröffentlichung betraut hätten, zum Gegenstand habe. Vielmehr betreffe er allein Kundendaten, die anderweitig akquiriert worden seien.
11
Die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags ergebe , dass sich die Beklagte nur zur Weitergabe von Daten verpflichtet habe, die ihr in ihrer Eigenschaft als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen oder die von fremden Teilnehmernetzbetreibern zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt worden seien. Dies folge aus der Erwähnung "anderer Anbieter" in § 1 Satz 2 des Vertrags. Das bringe es notwendig mit sich, dass die Beklagte bei der Begründung von Pflichten nach Satz 1 nur als ein solcher Telefondiensteanbieter habe handeln wollen. Auch die Begleitumstände der Vereinbarung und die Interessenlage sprächen für diese Auslegung. Der Vertrag werde dadurch geprägt, dass die Pflichten der Beklagten gegenüber einem Unternehmen wie der Klägerin im Telekommunikationsgesetz eingehend geregelt seien. Vertrag und gesetzliche Regelungen fügten sich zu einem Gesamtbild zusammen, in dem die Beklagte mit Verträgen der vorliegenden Art ihre gesetzlichen Pflichten nur ausgestalten, nicht aber habe grundlegend erweitern wollen.
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Aus dem maßgebenden § 47 TKG folge der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht. Diese Vorschrift regele lediglich, dass die Beklagte die Rufnummern ihrer eigenen Kunden an die Klägerin herauszugeben habe. Die Verpflichtung zur Weitergabe von Teilnehmerdaten sei Ausfluss des § 45m TKG (früher § 21 TKV). Soweit sich fremde Teilnehmernetzbetreiber der Beklagten bedienten, um ihrer Veröffentlichungspflicht nach dieser Bestimmung nachzukommen, sei § 47 TKG erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Beklagte auch die Daten der Kunden der Alternativanbieter weiterzugeben habe. Soweit die Beklagte demgegenüber über Teilnehmerdaten von Netzanbietern verfüge, die sich zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht der Beklagten bedienten, liege dem eine kostenträchtige Akquise der Verleger zugrunde, die ihrerseits der Beklagten die ermittelten Daten für deren Aus- kunftsdienste zur Verfügung stellten. Diese Daten seien von dem Auskunftsanspruch gemäß § 47 Abs. 1 TKG nicht erfasst.

II.


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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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1. Das Berufungsgericht hätte, wie die Revision im Ergebnis mit Recht rügt, nicht durch ein Teilurteil allein über den Klageantrag zu 3 entscheiden dürfen.
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Ein Teilurteil darf nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (ständige Rechtsprechung, z.B.: BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - NJW 2004, 1452 m.w.N.). Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Gefahr widerstreitender Entscheidungen nicht ausgeschlossen, weil hinsichtlich der Klageanträge zu 1, 2 und 4 lediglich über die tatsächliche Erfüllung der von der Beklagten insoweit nicht bestrittenen Überlassungsverpflichtung zu entscheiden sein wird, während in Bezug auf den Klageantrag zu 3 der Anspruch als solcher rechtlich umstritten ist. Letzteres ist zumindest auch für einen Teil der von dem Klageantrag zu 1 erfassten Sachverhalte der Fall. Die Beklagte stellt ihre Verpflichtung zur Herausgabe der Daten auch ihrer Endkunden in Abrede, soweit von den Teilnehmern zwar so genannte Verlegerdaten vorliegen, diese Kunden jedoch einen zusätzlichen Standardeintrag nicht wünschen. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, in diesen Fällen habe die Klägerin keinen Herausgabeanspruch, da Standardein- träge nicht existierten und die vorhandenen Daten ausschließlich eigenrecherchiert seien.
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Für diese Konstellation streiten die Parteien damit nicht über die Erfüllung eines als solchen unstreitigen Anspruchs. Vielmehr ist auch insoweit über den Umfang der Bereitstellungspflicht der Beklagten nach dem mit der Klägerin geschlossenen Überlassungsvertrag und nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden. Die hierbei zu beantwortenden Rechtsfragen überschneiden sich zumindest mit denjenigen, die bei der Entscheidung über den Klageantrag zu 3 auftreten, da es jeweils um die Datenüberlassungspflicht für den Fall geht, dass die Beklagte ausschließlich über so genannte Verlegerdaten verfügt. Damit besteht die Gefahr einer Divergenz.
17
Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
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2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass er jedoch auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands die Auffassung des Berufungsgerichts teilt, der Klageantrag zu 3 sei unbegründet. Die Klägerin hat weder aus dem mit der Beklagten geschlossenen Überlassungsvertrag noch aus § 47 Abs. 1 TKG oder aus kartellrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Überlassung von Teilnehmerdaten der Kunden alternativer Sprachtelefonieanbieter , die der Beklagten die Daten nicht übermittelt haben, und die dieser lediglich als anderweitig akquirierte, so genannte Verlegerdaten zur Verfügung stehen.
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a) Ein solcher Anspruch folgt - unabhängig von der mittlerweile von der Beklagten erklärten Kündigung - nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten. Diesen kann der Senat selbständig und ohne Bindung an die Interpretation durch das Berufungsgericht auslegen, da er ein auch gegenüber anderen Auskunftsdiensten und Herausgebern von Teilnehmerverzeichnissen verwendetes Standardvertragswerk ist (vgl. z.B.: Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 257/05 - WM 2006, 2098, 2099, Rn. 10 m.w.N.).
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Der Revision ist zuzugeben, dass die in § 1 Satz 1 des Vertrags enthaltene , mit keiner Einschränkung versehene Wendung, die nachfolgenden Bedingungen regelten die Überlassung der bei der Beklagten "verfügbaren" Teilnehmerdaten , ebenso wie der Wortlaut der Regelung des Leistungsumfangs in Anhang A des Vertrags, dahin gedeutet werden könnten, die Beklagte schulde die Bereitstellung aller bei ihr vorhandenen Daten über Teilnehmer an Sprachkommunikationsdiensten unter Einschluss der so genannten Verlegerdaten. Der Senat pflichtet jedoch dem Berufungsgericht darin bei, dass bereits § 1 Satz 2 auf eine Beschränkung der von der Beklagten bereitzustellenden Daten hinweist. Danach gilt die Vereinbarung für die Teilnehmerdaten "anderer Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit" nur mit bestimmten Maßgaben. Dies ist ein Indiz dafür, dass sich die Beklagte insgesamt nur in ihrer Rolle als Anbieter von Telefondienstleistungen zur Überlassung von Teilnehmerdaten verpflichten wollte, mithin nur zur Bereitstellung von Daten, die bei der Verwaltung der Vertragsverhältnisse mit den Kunden des Telefondienstes anfallen. Die vom Klageantrag zu 3 erfassten "Verlegerdaten" erlangt sie jedoch nicht in dieser Eigenschaft. Vielmehr beschafft sie sich diese Angaben, nicht anders als es auch die Klägerin unternimmt, durch eigenständige Ermittlungen , die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten sind, die ihr als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die sie durch die Veröffentlichung von Kundendaten für fremde Telefondiensteanbieter hat.
21
Vor allem aber ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, als für die Auslegung des Vertrags maßgeblicher Begleitumstand zu berücksichtigen , dass der Anspruch der Klägerin auf Überlassung von Teilnehmerdaten bereits auf § 47 Abs. 1 TKG beruht. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag knüpft an diesen gesetzlichen Anspruch an. Dies findet unter anderem seinen Ausdruck darin, dass die Vereinbarung in den einzelnen Bestimmungen die im Gesetz enthaltenen Begriffe (Teilnehmerdaten, Überlassung) aufgreift und - mit einer möglichen, jedoch unbedeutenden Ausnahme (siehe hierzu sogleich) - ihrem Inhalt nach lediglich den gesetzlichen Anspruch im Detail ausgestaltende Regelungen enthält. Dem ist zu entnehmen, dass die Parteien grundsätzlich keine über den bereits durch § 47 Abs. 1 TKG begründeten Bereitstellungsanspruch hinausgehenden Rechte der Klägerin auf Überlassung von Daten begründen wollten. Aus § 47 Abs. 1 TKG ergibt sich jedoch kein Anspruch gegen die Beklagte auf die mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachten Angaben (siehe hierzu b).
22
Dies gilt auch, wenn sich - was der Senat in der vorliegenden Sache nicht zu entscheiden braucht - aus § 47 Abs. 1 TKG entgegen der vom Berufungsgericht und in der Literatur (Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Kap. H Rn. 514; Schadow in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz , 2. Aufl., § 47 Rn. 33; Voß in Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz , § 47 Rn. 29; Wilms in Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 47 Rn. 27, 34 f; so auch in der Tendenz, wenngleich offen gelassen BVerwG NVwZ-RR 2008, 832, 834 f, Rn. 26; siehe auch Presseerklärung Nr. 68/2009 des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 6 C 20.08) vertretenen Ansicht gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf Überlassung der Teilnehmerdaten ihrer eigenen Endkunden ergäbe, nicht aber auf Bereitstellung der Angaben der Kunden konkurrierender Anbieter von Tele- kommunikationsdienstleistungen, die ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 45m TKG (bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007, BGBl. I S. 106: § 21 TKV) nachkommen , indem sie ihre Daten der Beklagten zur Verfügung stellen. Diese Angaben werden der Beklagten - anders als die so genannten Verlegerdaten - von den Mitbewerbern übermittelt, ohne dass ein zusätzlicher Rechercheaufwand anfällt. Weiterhin hat die Beklagte diese Daten für ihr eigenes Teilnehmerverzeichnis beziehungsweise Verzeichnis für Auskunftsdienste ohnehin in kundengerechter Form einzustellen (BVerwG aaO, S. 834, Rn. 22). Da die Klägerin die Daten in elektronischer Form erhält, stellt auch die zusätzliche Übermittlung der Angaben über die Fremdkunden für die Beklagte keinen nennenswerten Mehraufwand dar. Die - gemäß § 47 Abs. 4 TKG kostenpflichtige - Weitergabe der Fremdkundendaten an die Klägerin belastet die Beklagte damit nicht wesentlich mehr als die Bereitstellung der Daten ihrer eigenen Kunden. Sollte § 47 Abs. 1 TKG nicht ohnehin einen Anspruch auf Überlassung der Teilnehmerdaten alternativer Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die sich der Beklagten zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht bedienen, umfassen, wäre aus diesen Gründen mit der Statuierung einer solchen Verpflichtung durch den zwischen den Parteien geschlossenen Überlassungsvertrag keine die Interessen der Beklagten wesentlich belastende Ausweitung der Ansprüche der Klägerin verbunden. Damit bleibt es dabei, dass der Vertrag im Kern nur den gesetzlichen Bereitstellungsanspruch aus § 47 Abs. 1 TKG konkretisiert und keine wesentlichen zusätzlichen Pflichten der Beklagten begründen sollte.
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b) Auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 TKG kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen, ihr die Fremdkundendaten zu überlassen, die der Beklagten von den konkurrierenden Netzbetreibern nicht übermittelt wurden, ihr jedoch als so genannte Verlegerdaten vorliegen (vgl. auch Beschluss der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur vom 11. September 2006 - BK 3-06/006 - S. 11 ff; anders möglicherweise Schadow aaO Rn. 35; unklar: Voß aaO Rn. 31). Nach dieser Bestimmung ist jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Teilnehmerdaten im Sinne von § 47 Abs. 1 TKG sind nur solche, die das Telekommunikationsunternehmen in seiner Eigenschaft als Anbieter von Telekommunikationsdiensten erlangt. Die so genannten Verlegerdaten, die der Beklagten ausschließlich aufgrund der Akquise von Werbeeinträgen oder Recherchen der mit ihr verbundenen Verlagsunternehmen bekannt werden, sind hingegen von dem Überlassungsanspruch nach § 47 Abs. 1 TKG nicht erfasst.
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Teilnehmerdaten aa) sind nach der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 Satz 1 TKG die nach Maßgabe des § 104 TKG in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Jene Vorschrift regelt, dass die Teilnehmer mit ihren Angaben in öffentliche Verzeichnisse einzutragen sind, soweit sie dies beantragen. § 104 TKG steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 45m TKG. § 104 TKG stellt das datenschutzrechtliche Gegenstück zu dem in § 45m TKG geregelten Anspruch des Endkunden gegen seinen Telefondiensteanbieter auf Eintragung seiner Daten in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis dar (Dahlke in Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 45m Rn. 8 f). Dem Verweis in § 47 Abs. 2 Satz 1 TKG auf § 104 TKG und dessen Zusammenhang mit § 45m TKG ist damit zu entnehmen, dass die nach § 47 Abs. 1 TKG zu überlassenden Teilnehmerdaten nur solche sind, die der Telekommunikationsdiensteanbieter nach diesen Bestimmungen in Ver- zeichnissen führen muss. Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Juli 2007 (III ZR 316/06 - NJW-RR 2007, 1708, 1709 Rn. 24) ausgeführt , dass der Inhalt des Datenüberlassungsanspruchs dadurch bestimmt wird, welche Teilnehmerdaten das Telekommunikationsunternehmen vorzuhalten hat und dass der Auskunftsdiensteanbieter auf zusätzliche oder andere Daten keinen Anspruch hat.
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Daten von Fremdkunden, die einem Telekommunikationsdienstunternehmen allein aufgrund einer Akquise von Werbeeinträgen sowie Eigen- oder Fremdrecherchen zur Verfügung stehen, fallen nicht hierunter. Denn die Daten, die ein Telekommunikationsanbieter nach §§ 45m, 104 TKG zur Veröffentlichung vorzuhalten hat, sind nur solche, die ihm aufgrund des Dienstvertrags mit seinem Kunden (= Teilnehmer, § 3 Nr. 20 TKG) zugänglich werden. Der nach § 104 TKG von dem Teilnehmer anzubringende Antrag auf Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis ist, wie sich aus § 105 Abs. 3 TKG ergibt, nicht bei dem jeweiligen Anbieter eines Auskunftsdienstes beziehungsweise Verleger des Verzeichnisses zu stellen, sondern bei dem Anbieter der Telekommunikationsdienste (vgl. Wilms aaO, § 104 Rn. 1). Ebenso besteht der Anspruch des Endkunden nach § 45m TKG nur gegenüber seinem Anbieter dieser Dienstleistungen. Der Eintrag in das von dem Anbieter vorzuhaltende Verzeichnis nach §§ 45m, 104 TKG hat damit seine Grundlage allein in dem mit dem Kunden geschlossenen Telekommunikationsdienstvertrag. Demgegenüber beruhen die "Verlegerdaten", über die die Beklagte zusätzlich verfügt, nicht auf diesem Rechtsverhältnis.
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Gestützt wird dieses Ergebnis durch den Regelungszusammenhang von § 47 TKG in Teil 3 des Telekommunikationsgesetzes. In diesem Teil sind im Wesentlichen die dem Erfordernis des Kundenschutzes entspringenden Pflich- ten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten ihren Teilnehmern gegenüber bestimmt (siehe insbesondere § 47a TKG). Dass § 47 TKG in dem den Kundenschutz gegenüber den Diensteanbietern regelnden Teil des Telekommunikationsgesetzes enthalten ist, deutet ebenfalls darauf hin, dass der Überlassungsanspruch nach § 47 Abs. 1 TKG nur solche Daten erfasst, die der Netzbetreiber in seiner Eigenschaft als Telekommunikationsdiensteanbieter in einem Teilnehmerverzeichnis zu veröffentlichen hat.
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Weiterhin bb) ist zu berücksichtigen, dass Normadressaten des § 47 Abs. 1 TKG allein die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit sind, die Rufnummern an Endnutzer vergeben. Demgegenüber sind Unternehmen , die, wie die Klägerin, lediglich Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse anbieten, zur Bereitstellung von Kundendaten an Mitbewerber nicht verpflichtet. Diese Unternehmen sind in vergleichbarer Weise wie die Beklagte in der Lage, sich so genannte Verlegerdaten im Wege der Gewinnung von Werbekunden sowie durch Eigen- oder Fremdrecherchen zu beschaffen. Sie müssen die so erlangten Daten aber anderen Anbietern von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, insbesondere auch der Beklagten, nicht zur Verfügung stellen. Es wäre eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, wenn die Beklagte demgegenüber die von ihr für die Zwecke ihres Auskunftsdienstes in solcher - kostenaufwändigen - Weise ermittelten Angaben über Kunden konkurrierender Telekommunikationsdiensteanbieter nach § 47 Abs. 1 TKG ihren Mitbewerbern auf dem Auskunftsmarkt bereitstellen müsste, nur weil sie zugleich Teilnehmernetzbetreiber ist. Soweit der Beklagten Daten nicht in dieser Eigenschaft bekannt werden, sondern sie sich diese in gleicher Weise wie ein reiner Auskunftsdienst- beziehungsweise Verzeichnisanbieter beschafft, besteht kein sachlicher Grund dafür, ihr Überlassungspflichten aufzuerlegen, die sol- chen Unternehmen nicht obliegen. Auch dies spricht gegen den mit dem Klageantrag zu 3 verfolgten Anspruch der Klägerin.
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cc) Zweck des § 47 TKG ist es, Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse netz- und diensteübergreifend anbieten zu können (Begründung der Bundesregierung zum Telekommunikationsgesetz, BT-Drucks. 15/2316 S. 72 zu § 45 TKG-E). In einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt verteilen sich die Teilnehmerdaten auf die einzelnen Diensteanbieter (Wilms aaO § 47 Rn. 1). Da aber ein Interesse der Teilnehmer am Fernmeldeverkehr an möglichst vollständigen und umfassenden Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdatenbeständen besteht (vgl. Erwägungsgrund 11 und Art. 5, 25 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie -, ABl. EG Nr. L 108, S. 51, die durch das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 in das deutsche Recht umgesetzt wurde, siehe hierzu Anmerkung zur Überschrift des Gesetzes in BGBl. I S. 1190 und BT-Drucks. 15/2316 S. 55; siehe ferner § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Juli 2007 aaO S. 1709 Rn. 19), war die Begründung eines gesetzlichen Überlassungsanspruchs zugunsten von Anbietern von Telefonverzeichnissen und Auskunftsdiensten notwendig. Der Regelungszweck der Vorschrift besteht damit in der Gewährleistung umfassender Teilnehmerverzeichnis- und Auskunftsdienstleistungen (Wilms aaO), die ansonsten durch eine Zersplitterung der Teilnehmerdatenbestände infolge des Fortfalls des Fernmeldemonopols gefährdet wären.
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Dieser Zweck erfordert nicht, der Beklagten die Pflicht aufzuerlegen, die Teilnehmerdaten von Fremdkunden, die ihr der jeweilige Konkurrenzanbieter von Telekommunikationsdiensten nicht übermittelt hat, die ihr aber als "Verle- gerdaten" bekannt geworden sind, Anbietern von Telefonverzeichnissen und Auskunftsdiensten zu überlassen. Die Verwirklichung des Regelungszwecks wird dadurch gewährleistet, dass der Anbieter von Telefonverzeichnissen und Auskunftsdiensten gegenüber jedem Telekommunikationsunternehmen im Sinne des § 47 Abs. 1 TKG einen Anspruch auf Überlassung der nach §§ 45m, 104 TKG vorzuhaltenden Daten hat. Auf diese Weise hat die Klägerin auch Zugang zu den Datensätzen von Konkurrenzanbietern der Beklagten, die diese nur im Wege der Einwerbung oder der Recherche erlangt hat und als so genannte Verlegerdaten bereit hält. Die Klägerin muss lediglich ihren Anspruch gegenüber dem jeweiligen Unternehmen geltend machen, das die Daten nicht der Beklagten übermittelt hat. Dies mag umständlicher sein, als wenn sich die Klägerin nur mit der Beklagten auseinandersetzen müsste. Die Verwirklichung des Regelungszwecks des § 47 TKG, der Zersplitterung der Teilnehmerdatenbestände entgegenzuwirken und einen umfassenden Verzeichnis- und Auskunftsdienst zu gewährleisten, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt. Im Übrigen muss sich die Klägerin ohnehin an die einzelnen Konkurrenten der Beklagten bei den Telekommunikationsdiensten wenden, wenn sie die Vollständigkeit ihrer Datenbestände gewährleisten möchte. Dies ist notwendig, soweit sich die alternativen Diensteanbieter zur Erfüllung ihrer Pflichten nach §§ 45m, 104 TKG nicht der Beklagten bedienen oder ihr unvollständige Datensätze liefern und die Beklagte zu den jeweiligen Kunden auch über keine "Verlegerdaten" verfügt.
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Die dd) Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 1 TKG führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Bestimmung beruht auf Art. 5 und 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, deren Normzweck sich aus dem Erwägungsgrund 11 (siehe dazu oben cc) ergibt. Der Richtlinie ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die „Verlegerdaten“ von dem Überlas- sungsanspruch, den die Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 2 zu begründen haben , erfasst sein sollten. Vielmehr gelten die vorstehenden Erwägungen zum Regelungszweck des § 47 Abs. 1 TKG für die Richtlinie gleichermaßen.
31
Das von den Parteien angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (C-109/03, Slg. 2004, I-11273) ist für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch unergiebig. Es verhält sich lediglich dazu, welche einzelnen Angaben ein aus der Universaldienstrichtlinie abzuleitender, dem Grunde nach bestehender Datenüberlassungsanspruch umfasst (aaO S. 11302 Rn. 14, S. 11304 ff, Rn. 22 ff). Zu der hier in Streit befindlichen Frage, welcher Herkunft die Kundendaten sein müssen , damit ein solcher Anspruch überhaupt entsteht, enthält die Entscheidung keine Ausführungen.
32
Einer Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV) bedarf es nicht. Abgesehen davon, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig sein dürfte, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 178, 243, 257 f, Rn. 31 m.w.N.), sind die etwaig aufgeworfenen europarechtlichen Fragen nicht entscheidungserheblich. Die Ausführungen des Senats zur materiellen Rechtslage tragen seine Entscheidung nicht. Vielmehr stellen sie lediglich ein obiter dictum dar, da das angefochtene Teilurteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist.
33
ee) Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen, wenn sich aus § 47 Abs. 1 TKG ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Bereitstellung nicht nur der Daten ihrer eigenen Teilnehmer ergibt, sondern auch in Bezug auf die Angaben über Kunden konkurrierender Telekommunikationsanbie- ter, die sich der Beklagten zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 45m TKG bedienen (so die herrschende Meinung, siehe die Nachweise oben unter Buchstabe a). Auch hinsichtlich dieser Teilnehmerdaten gilt der in § 47 Abs. 2 Satz 1 TKG enthaltene Verweis auf § 104 TKG. Hieraus folgt weiter, dass von dem etwaig erweiterten Bereitstellungsanspruch ebenfalls lediglich die nach dieser Bestimmung und § 45m TKG veröffentlichungspflichtigen Angaben erfasst sind, zu denen die der Beklagten als reine "Verlegerdaten" bekannt gewordenen Angaben nicht gehören (siehe oben aa). Auch die Überlegungen zum Normzweck des § 47 Abs. 1 TKG (siehe oben cc) gelten für den Fall, dass diese Bestimmung in dem vorstehenden Sinn erweiternd auszulegen ist, gleichermaßen.
34
c) Die Klägerin kann ihren Anspruch schließlich nicht auf §§ 19, 20 GWB stützen, selbst wenn § 47 Abs. 1 TKG entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine gemäß § 2 Abs. 3 TKG "ausdrücklich abschließende" Regelung enthalten sollte. Auch die Revision, die ihr Rechtsmittel zwar unter anderem auf die Verletzung von §§ 19, 20 GWB stützt, führt ihre insoweit erhobene Rüge inhaltlich nicht näher aus.
35
Ein Verstoß gegen das Verbot unbilliger Behinderung des § 20 GWB ist nicht ersichtlich. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Überlassung der von dem Klageantrag zu 3 erfassten Daten gemäß § 47 Abs. 1 TKG - nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand - in zumutbarer Weise gegenüber dem jeweiligen alternativen Telekommunikationsdiensteanbieter geltend machen (siehe oben b cc). In solchen Fällen scheidet ein Verstoß gegen § 20 GWB aus (vgl. z.B.: BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1995 - KVR 10/94 - WuW/E BGH 2990, 2993 und vom 23. Februar 1988 - KVR 2/87 - WuW/E BGH 2479, 2481 f; KG WuW/E OLG 4951, 4966 ff; OLG Karlsruhe WuW/E DE-R 2213, 2214 f, Rn. 18 f; Bechtold in Bechtold/Otting, Kartellgesetz, 5. Aufl., § 20 Rn. 54).
36
die Für missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte (§ 19 Abs. 1 GWB) ist ebenfalls nichts erkennbar. Die Weigerung der Beklagten, der Klägerin die im Klageantrag zu 3 näher bestimmten Teilnehmerdaten zu überlassen, steht aus den oben ausgeführten Gründen in Einklang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und § 47 Abs. 1 TKG. Dafür, dass die Beklagte gleichwohl missbräuchlich handelt, ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu nichts mit Substanz vorgetragen. Dies gilt insbesondere auch für die Schriftsätze, auf die die Revision Bezug nimmt.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 23.02.2007 - 87 O 18/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.08.2008 - 12 U 87/07 -

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,
2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.

Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,
2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.

(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind

1.
die Sicherstellung der Konnektivität sowie die Förderung des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen,
2.
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze – einschließlich eines effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs – sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche,
3.
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation; die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (Bundesnetzagentur) und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden fördern die Interessen der Nutzer, indem sie
a)
die Konnektivität, die breite Verfügbarkeit sowie den beschleunigten Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität wie auch von Telekommunikationsdiensten sicherstellen und deren Nutzung fördern,
b)
auf größtmögliche Vorteile der Nutzer in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs hinwirken,
c)
die Interessen der öffentlichen Sicherheit wahren und die Sicherheit der Netze und Dienste gewährleisten,
d)
gleichwertige Lebensverhältnisse in städtischen und ländlichen Räumen sowie ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse – wie beispielsweise erschwingliche Preise – bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigen,
e)
sicherstellen, dass im Bereich der Telekommunikation keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen bestehen,
4.
die Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union, indem die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden verbleibende Hindernisse für Investitionen in Telekommunikationsnetze, Telekommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste sowie für deren Bereitstellung in der gesamten Europäischen Union abbauen helfen und die Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte entwickeln und ferner offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördern,
5.
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks.

(3) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden wenden bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem

1.
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume und im Wege der Zusammenarbeit untereinander, mit dem GEREK, mit der Gruppe für Frequenzpolitik und mit der Kommission ein einheitliches Regulierungskonzept wahren,
2.
gewährleisten, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden,
3.
das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des Absatzes 2 vereinbar ist,
4.
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird und dass sie verschiedene kommerzielle Vereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren untereinander sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden,
5.
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Wettbewerb, Gegebenheiten der Endnutzer und insbesondere der Verbraucher, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorhanden sind, gebührend berücksichtigen und
6.
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Interesse der Endnutzer gibt und gewährleisten, dass diese Verpflichtungen gelockert oder aufgehoben werden, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.

(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.

(6) Die Belange der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes und der Länder sind zu berücksichtigen, ebenso nach Maßgabe dieses Gesetzes die Belange der Bundeswehr.

(7) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,
2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.

Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
„Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt;
2.
„Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige oder mehrseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
3.
„Anschlusskennung“ eine Rufnummer oder andere eindeutige und einmalige Zeichenfolge, die einem bestimmten Anschlussinhaber dauerhaft zugewiesen ist und die Telekommunikation über den jeweiligen Anschluss eindeutig und gleichbleibend kennzeichnet;
4.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste;
5.
„Auskunftsdienste“ bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Endnutzern dienen; die Weitervermittlung zu einem erfragten Endnutzer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
6.
„Bestandsdaten“ Daten eines Endnutzers, die erforderlich sind für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste;
7.
„Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;
8.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Endnutzers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
9.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Endnutzers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Endnutzer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
10.
„digitales Fernsehempfangsgerät“ ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen einschließlich einer Zugangsberechtigung angereichert sein können;
11.
„drahtlose Breitbandnetze und -dienste“ breitbandfähige drahtlose Telekommunikationsnetze und -dienste;
12.
„drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“ eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder eine Kombination davon nutzt und den Nutzern einen von der Netztopologie der Festnetze oder Mobilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu Telekommunikationsnetzen ermöglicht, die als Teil eines Telekommunikationsnetzes genutzt werden und mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein kann;
13.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
14.
„Frequenzzuteilung“ die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen;
15.
„Frequenznutzung“ jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 8,3 Kilohertz und 3 000 Gigahertz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
16.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
17.
„funktechnische Störung“ eine Störung, die für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder die einen Funkdienst, der im Einklang mit dem geltenden internationalen Recht, dem Recht der Europäischen Union oder Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
18.
„gemeinsame Frequenznutzung“ der Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben Frequenzbereichen im Rahmen einer bestimmten Regelung für die gemeinsame Nutzung, der auf der Grundlage einer Allgemeinzuteilung, Einzelzuteilung oder einer Kombination davon erlaubt wurde, auch im Rahmen von Regulierungskonzepten wie dem zugeteilten gemeinsamen Zugang, der die gemeinsame Nutzung eines Frequenzbereichs erleichtern soll, einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteiligten unterliegt und mit den in ihren Frequenznutzungsrechten festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren;
19.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
20.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
21.
„Gruppe für Frequenzpolitik“ die beratende Gruppe für frequenzpolitische Fragen gemäß BeschlussC/2019/4147der Kommission vom 11. Juni 2019 über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses2002/622/EG(ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16);
22.
„harmonisierte Frequenzen“ Frequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1) festgelegt worden sind;
23.
„Internetzugangsdienst“ ein Internetzugangsdienst im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU)2015/2120des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie2002/22/EGund der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist;
24.
„interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Telekommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Telekommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;
25.
„Kennung“ einem Nutzer, einem Anschluss oder einem Endgerät zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesene eindeutige Zeichenfolge, die eine eindeutige Identifizierung des Nutzers, des Anschlusses oder des Endgerätes ermöglicht;
26.
„Kurzwahl-Datendienste“ Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
27.
„Kurzwahldienste“ Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
28.
„Kurzwahl-Sprachdienste“ Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
29.
„Massenverkehrsdienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
30.
„nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt“ ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
31.
„Nationale Teilnehmerrufnummern“ Rufnummern, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)32, die für Dienste verwendet werden, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen ermöglichen und nicht an einen bestimmten Standort gebunden sind;
32.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;
33.
„Netz mit sehr hoher Kapazität“ ein Telekommunikationsnetz, das entweder komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht oder das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine vergleichbare Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann unabhängig davon als vergleichbar gelten, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Telekommunikationsnetz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;
34.
„Nummern“ Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
35.
„Nummernart“ die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
36.
„Nummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
37.
„nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt oder die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht;
38.
„Nummernraum“ die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
39.
„Nummernteilbereich“ eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
40.
„nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt noch die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht;
41.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt;
42.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
43.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und ‑entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten, insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
44.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
45.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Lichtzeichenanlagen (Verkehrsampeln) und öffentliche Straßenbeleuchtung, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
46.
„Persönliche Rufnummern“ Rufnummern, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)700, durch die ein Zugang zu und von allen Telekommunikationsnetzen unter einer Rufnummer – unabhängig von Standort, Endgerät, Übertragungsart und Technologie – möglich ist;
47.
„Premium-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
48.
„Roaming“ die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer;
49.
„Rufnummer“ eine Nummer des Nummernraums für das öffentliche Telekommunikationsnetz oder eines Nummernraums für Kurzwahldienste;
50.
„Rufnummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telekommunikationsnetz oder eines Nummernraums für Kurzwahldienste;
51.
„Service-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
52.
„Sicherheit von Netzen und Diensten“ die Fähigkeit von Telekommunikationsnetzen und -diensten, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese Telekommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigen;
53.
„Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von Telekommunikationsnetzen oder -diensten;
54.
„sonstige physische Infrastrukturen“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen einschließlich Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude öffentlicher Stellen oder der Kontrolle dieser unterstehende sonstige physische Infrastrukturen, die in technischer Hinsicht für die Errichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder zur Anbindung solcher Zugangspunkte erforderlich sind und bei denen das Recht zur Errichtung oder Stilllegung oder zum Betrieb von der öffentlichen Stelle abgeleitet oder verliehen wird; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Straßenmobiliar, öffentliche Straßenbeleuchtung, Verkehrsschilder, Lichtzeichenanlagen, Reklametafeln und Litfaßsäulen, Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U-Bahnhöfe;
55.
„Sprachkommunikationsdienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Telekommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummernplans ermöglicht;
56.
„Standortdaten“ Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst verarbeitet werden und die den Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
57.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Endnutzers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
58.
„Teilnehmeranschluss“ der physische von Signalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen verbunden wird;
59.
„Telekommunikation“ der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
60.
„Telekommunikationsanlagen“ technische Einrichtungen, Systeme oder Server, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale oder Daten im Rahmen der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
61.
„Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben – folgende Dienste umfassen:
a)
Internetzugangsdienste,
b)
interpersonelle Telekommunikationsdienste und
c)
Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;
62.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten oder Daten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen Telekommunikationsendeinrichtung und Schnittstelle des öffentlichen Telekommunikationsnetzes ein Gerät geschaltet;
63.
„telekommunikationsgestützte Dienste“ Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erbracht wird;
64.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
65.
„Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von Übertragungssystemen, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
66.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
67.
„Übertragungsweg“ Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
68.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Telekommunikationsnetzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
69.
„Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen oder mit ihm im Sinne des § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossene Unternehmen, unabhängig davon, ob das verbundene oder mit ihm zusammengeschlossene Unternehmen zum Zeitpunkt der Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz bereits gegründet war;
70.
„Verkehrsdaten“ Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erforderlich sind;
71.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
72.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Telekommunikationsnetzinfrastruktur ermöglicht wird;
73.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird; dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig, ob dies über einen automatisierten Dialog, ein Vorauswahlmenü oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt; ein automatisierter Dialog oder ein Vorauswahlmenü beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind; eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet; hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind; als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird; keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
74.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zweck der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten; dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann; dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Nutzers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Telekommunikationsnetze;
75.
„Zugangsberechtigungssysteme“ technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
76.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität ermöglicht;
77.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung, Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
78.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
79.
„Zusammenschaltung“ ein Sonderfall des Zugangs, der zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt wird; dies mittels der physischen und logischen Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen, soweit solche Dienste von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden.

Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.

(1) Bei der Zuteilung von Frequenzen für Telekommunikationsnetze und -dienste gemäß diesem Gesetz sowie der Änderung oder Verlängerung von Zuteilungen solcher Frequenzen fördert die Bundesnetzagentur einen wirksamen Wettbewerb und vermeidet Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt.

(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur geeignete Maßnahmen ergreifen. Diese umfassen unter anderem

1.
die Begrenzung der Menge an Frequenzen, die einem Unternehmen zugeteilt werden, oder, wenn die Umstände dies rechtfertigen, die Verknüpfung der Frequenznutzungsrechte mit Bedingungen, beispielsweise mit der Gewährung des Vorleistungszugangs und mit nationalem oder regionalem Roaming in bestimmten Frequenzbereichen oder in Gruppen von Frequenzbereichen mit ähnlichen Merkmalen,
2.
die Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Frequenzbereichs oder einer Gruppe von Frequenzbereichen für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der besonderen Lage auf dem nationalen Markt angemessen und gerechtfertigt ist,
3.
die Verweigerung neuer Zuteilungen oder der Genehmigung neuer Frequenznutzungsarten in bestimmten Bereichen oder das Verknüpfen neuer Nutzungsrechte oder neuer Frequenznutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuteilung, Übertragung oder Anhäufung von Nutzungsrechten zu verhindern,
4.
die Aufnahme von Bedingungen für eine Untersagung der Übertragung von Zuteilungen oder die Auferlegung von Bedingungen für die Übertragung von Zuteilungen, die nicht unionsweit oder bundesweit der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Übertragung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt würde, oder
5.
die Änderung bestehender Rechte im Einklang mit diesem Gesetz, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Übertragung oder Anhäufung von Zuteilungen nachträglich zu beseitigen.
Bei ihren Entscheidungen stützt sich die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer insbesondere in den Netzausbau. Bei der Beurteilung berücksichtigt die Bundesnetzagentur den in § 11 Absatz 3 beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen. Sie kann hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Bevor die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift, gibt sie interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist. Die Frist muss der Komplexität des Sachverhalts entsprechen und mindestens einen Monat betragen. Bei außergewöhnlichen Umständen kann eine kürzere Frist gesetzt werden. § 99 Absatz 3 bleibt unberührt. Die Ergebnisse der Anhörung sowie die Maßnahmen sind zu veröffentlichen. Bei der Anwendung des Absatzes 2 handelt die Bundesnetzagentur im Übrigen nach dem in § 107 genannten Verfahren.

Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,
2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.

(1) Hat die Bundesnetzagentur das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 38 verpflichtet, Entgelte zur Anzeige zu bringen, sind ihr diese zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten anzuzeigen.

(2) Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige die Einführung der nach Absatz 1 angezeigten Entgelte bis zum Abschluss ihrer Prüfung, sofern die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 37 vereinbar wäre; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. Für die weitere Prüfung geht die Bundesnetzagentur nach § 46 vor.

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,
2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.

Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,
2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.

Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,
2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.

Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,
2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,
2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.

(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind

1.
die Sicherstellung der Konnektivität sowie die Förderung des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen,
2.
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze – einschließlich eines effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs – sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche,
3.
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation; die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (Bundesnetzagentur) und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden fördern die Interessen der Nutzer, indem sie
a)
die Konnektivität, die breite Verfügbarkeit sowie den beschleunigten Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität wie auch von Telekommunikationsdiensten sicherstellen und deren Nutzung fördern,
b)
auf größtmögliche Vorteile der Nutzer in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs hinwirken,
c)
die Interessen der öffentlichen Sicherheit wahren und die Sicherheit der Netze und Dienste gewährleisten,
d)
gleichwertige Lebensverhältnisse in städtischen und ländlichen Räumen sowie ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse – wie beispielsweise erschwingliche Preise – bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigen,
e)
sicherstellen, dass im Bereich der Telekommunikation keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen bestehen,
4.
die Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union, indem die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden verbleibende Hindernisse für Investitionen in Telekommunikationsnetze, Telekommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste sowie für deren Bereitstellung in der gesamten Europäischen Union abbauen helfen und die Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte entwickeln und ferner offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördern,
5.
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks.

(3) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden wenden bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem

1.
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume und im Wege der Zusammenarbeit untereinander, mit dem GEREK, mit der Gruppe für Frequenzpolitik und mit der Kommission ein einheitliches Regulierungskonzept wahren,
2.
gewährleisten, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden,
3.
das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des Absatzes 2 vereinbar ist,
4.
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird und dass sie verschiedene kommerzielle Vereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren untereinander sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden,
5.
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Wettbewerb, Gegebenheiten der Endnutzer und insbesondere der Verbraucher, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorhanden sind, gebührend berücksichtigen und
6.
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Interesse der Endnutzer gibt und gewährleisten, dass diese Verpflichtungen gelockert oder aufgehoben werden, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.

(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.

(6) Die Belange der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes und der Länder sind zu berücksichtigen, ebenso nach Maßgabe dieses Gesetzes die Belange der Bundeswehr.

(7) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,
2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,
2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.