Unfallversicherung: Vermeidbarer Verbotsirrtum des Versicherungsnehmers

published on 15/12/2008 15:00
Unfallversicherung: Vermeidbarer Verbotsirrtum des Versicherungsnehmers
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Rechtsberatung zum Versicherungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Eine "vorsätzliche Ausführung einer Straftat" liegt auch vor, wenn der Versicherungsnehmer in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelt.

Das ist das Ergebnis der Klage eines Versicherungsnehmers, der nur einen Führerschein für Kleinkrafträder hatte. Er verletzte sich bei einer Fahrt mit einem Motorroller, für den der Führerschein nicht galt. Der Versicherer berief sich auf den Ausschluss "Ausführung einer vorsätzlichen Straftat". Der Versicherungsnehmer meinte, es fehle am Vorsatz, weil er von einem ausländischen Fahrzeugverleiher erfahren habe, mit dem Führerschein dürfe dieser Roller gefahren werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ließ dies jedoch nicht gelten und wies seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil ab. Wenn der Versicherungsnehmer einem mit Rücksicht auf die Unzuverlässigkeit der Auskunft vermeidbarem Verbotsirrtum unterlegen sei, berühre das nach der hier maßgeblichen strafrechtlichen Sichtweise den Vorsatz nicht. Dann greife auch der Ausschluss (OLG Hamm, 20 U 104/05).


 

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Anwalt für Versicherungsrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
18/02/2016 11:55

Zur Intransparenz zweier Teilklauseln in Allg. Versicherungsbedingungen zu sog. Riester-Rentenversicherungsverträgen, betreffend die Beteiligung der Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen.
04/12/2012 14:24

abweichendes kann von den Partnern zuvor schriftlich vereinbart werden-OLG Köln vom 15.06.12-Az:20 U 160/11
17/12/2014 16:14

Im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit entscheidet grundsätzlich der Versicherer, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.
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