Unfallversicherung: Vermeidbarer Verbotsirrtum des Versicherungsnehmers

bei uns veröffentlicht am15.12.2008

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Versicherungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Eine "vorsätzliche Ausführung einer Straftat" liegt auch vor, wenn der Versicherungsnehmer in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelt.

Das ist das Ergebnis der Klage eines Versicherungsnehmers, der nur einen Führerschein für Kleinkrafträder hatte. Er verletzte sich bei einer Fahrt mit einem Motorroller, für den der Führerschein nicht galt. Der Versicherer berief sich auf den Ausschluss "Ausführung einer vorsätzlichen Straftat". Der Versicherungsnehmer meinte, es fehle am Vorsatz, weil er von einem ausländischen Fahrzeugverleiher erfahren habe, mit dem Führerschein dürfe dieser Roller gefahren werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ließ dies jedoch nicht gelten und wies seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil ab. Wenn der Versicherungsnehmer einem mit Rücksicht auf die Unzuverlässigkeit der Auskunft vermeidbarem Verbotsirrtum unterlegen sei, berühre das nach der hier maßgeblichen strafrechtlichen Sichtweise den Vorsatz nicht. Dann greife auch der Ausschluss (OLG Hamm, 20 U 104/05).


 

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