Unterhalt: Wer zahlt die Unterhaltskosten des gemeinsamen Hauses, wenn ein Ehegatte auszieht?

bei uns veröffentlicht am04.03.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Beendet ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft durch Auszug aus einem beiden Eheleuten gemeinsam gehörenden Haus, muss er von diesem Zeitpunkt an die Hauslasten zur Hälfte tragen-OLG Bremen, 4 W 33/04

Das gilt auch, wenn der andere Ehegatte diese zuvor alleine übernommen hatte. Er ist von der Zahlungspflicht nur frei, wenn die Eheleute eine davon abweichende Vereinbarung getroffen hatten. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Streit zweier zwischenzeitlich geschiedener Eheleute. Die Frau war aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen und verlangte von dem Mann Unterhaltszahlungen. Dieser machte daraufhin geltend, dass sich die Frau an den Unterhaltskosten des Hauses beteiligen müsse.

Das OLG sah dies auch so. Dabei sei unerheblich, dass der Mann die Kosten bisher alleine getragen hatte. Zwar würden die Eigentümer eines Hauses grundsätzlich gemeinsam haften und müssten auch für die Kosten gemeinsam aufkommen. Während einer intakten Ehe - hier also bis zum Auszug der Frau - werde diese grundsätzliche Pflicht zur Beteiligung an den Kosten durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert. Es könne sich daher im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergeben. So habe hier der Mann die Hauslasten alleine bedient, die Frau habe dagegen zuvorderst die gemeinsamen Kinder versorgt und den Haushalt geführt. Mit Scheitern der Ehe sei aber jener Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung entfallen. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Daher komme die hälftige Ausgleichsregelung grundsätzlich wieder zum Tragen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Eheleute eine andere Vereinbarung getroffen hätten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Mann könne also eine hälftige Beteiligung der Frau an den laufenden Kosten des Hauses verlangen. Da er nun das Haus alleine nutze, müsse er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen (OLG Bremen, 4 W 33/04).


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