Unterhaltsanspruch: Nicht erwerbstätiger geschiedener Ehegatte erhält nicht automatisch Unterhalt

bei uns veröffentlicht am04.03.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Vielmehr muss hinzukommen, dass Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, erfolglos geblieben sind-OLG Naumburg, 4 UF 2/06

Allein der Umstand, dass ein geschiedener Ehegatte nicht erwerbstätig ist, löst noch keinen Unterhaltsanspruch aus. Vielmehr muss hinzukommen, dass Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, erfolglos geblieben sind.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Unterhaltsstreit eines geschiedenen Ehepaars. Es führte aus, dass ein geschiedener Ehegatte grundsätzlich verpflichtet sei, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Er könne nur Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finde. Dabei müsse er unter Einsatz aller Mittel angemessene Anstrengungen unternehmen, um eine Anstellung zu finden. Vorliegend hielt das OLG die Bewerbungen der Ehefrau (September 2003 siebenmal, Oktober 2003 einmal, Juni 2005 einmal, Juli 2005 sechsmal, August 2005 dreimal und September 2005 zweimal) nicht für ausreichend (OLG Naumburg, 4 UF 2/06).


 

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