Unterhaltsrecht: Hausmannrechtsprechung

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Dies würde jedoch dazu führen, daß das Einkommen des Mannes sich erheblich verringern und dementsprechend sich auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den minderjährigen Kindern aus der ersten Ehe verringern würden. Dem schiebt der Bundesgerichtshof unter Fortführung der bisherigen Rechtsprechung in seiner neuen Entscheidung jedoch einen Riegel vor.
Grundsätzlich gilt gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht und demzufolge auch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Nach der Rechtsprechung kann dem Mann daher gegebenenfalls zugemutet werden, neben der Erziehung und Betreuung der Kinder aus zweiter Ehe wenigstens eine Teilzeittätigkeit auszuführen. Unter Berücksichtigung der zu erzielenden Einnahmen aus dieser Nebentätigkeit und dem Anspruch auf Familienunterhalt (Taschengeld) gegen den neuen Partner verbleibt dem Mann dennoch ein Selbstbehalt von z.Zt. 890 EUR. Für den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe sind diese Einnahmen jedoch nur soweit einzusetzen, als sie den Selbstbehalt von 890,00 EUR übersteigen.

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