Verjährung: Verjährungsfristen 2014

18.12.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
1. Regelmäßige Verjährungsfrist – 3 Jahre

Die im BGB geregelte Regelverjährungsfrist wurde im Zuge der Schuldrechtsreform, die zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, von 30 Jahren auf drei Jahre verkürzt. Hat der Anspruchsteller allerdings erst später Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu laufen. Damit können Ansprüche teilweise noch mehrere Jahre nach Erwerb erfolgreich geltend gemacht werden.

Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsreform allerdings auch eine absolute Verjährungsfrist eingeführt. Das bedeutet, dass  Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, in jedem Fall spätestens am 31. Dezember 2012 verjähren. Damit besteht nach dem Jahr 2012 auch keine Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen mehr, wenn nicht bis zum Ablauf dieses Jahres verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Am 31.12.2014  ist es wieder soweit: mit Ablauf des 31. Dezember verjähren viele Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, welche der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Wird diese Frist verpasst, kann dies für den Gläubiger katastrophale Folgen haben. Leitet der Gläubiger nämlich nicht rechtzeitig fristhemmende Maßnahmen ein, kann sich der Schuldner auf die Verjährung des Anspruchs berufen und die Erfüllung verweigern. Der Anspruch ist dann gerichtlich nicht mehr durchsetzbar. Jährlich gehen auf diese Weise Forderungen in Millionenhöhe verloren. Dies wird vielen Gläubigern nicht immer bewusst.

Am 01.01.2002 wurde die herkömmliche regelmäßige Verjährung von 30 Jahren auf 3 Jahre herabgesenkt (vgl. § 195 BGB). Die regelmäßige Verjährung gilt grundsätzlich für alle zivilrechtlichen Ansprüche, also Zahlungsansprüche aus Kauf – bzw. Werkvertrag aber auch vertragliche Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB. Diese Verjährungsfrist beginnt immer am Ende des jeweiligen Jahres, in dem der Anspruch auf Zahlung, Übertragung,  Schadensersatz usw. fällig geworden ist. Dies bedeutet, dass mit Ende des aktuellen Jahres in erster Linie Ansprüche aus dem Jahre 2011 verjähren werden.


2. Mängelansprüche aus Kauf bzw. Werkverträgen – 2 Jahre

Für Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen beträgt die Verjährungsfrist gem. § 438 Abs. I Nr. 3 BGB 2 Jahre. Zu den Gewährleistungsansprüchen gehören Ansprüche des Käufers bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache auf Nacherfüllung, Kaufpreisminderung, Rücktrittsrecht oder Schadensersatz.


3. Verjährung im Baurecht

Hier ist zwischen den Regelungen des BGB und den VOB/B zu unterscheiden.

Sofern die VOB/B nicht einbezogen wurden, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre (§ 634a Abs. I Nr.2, Abs. II BGB) beginnend mit der Abnahme, es sein denn, der Auftragnehmer hat den Fehler arglistig verschwiegen. Diese Verjährungsfrist umfasst Ansprüche des Auftraggebers u.a. auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Aufwendungsersatz, Schadensersatz.
Ansprüche wegen Mängeln, die der Auftragnehmer kannte, verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist, d.h. innerhalb von 3 Jahren seitdem der Anspruch entstanden ist.

Bei VOB/B-Verträgen verjähren die Mängelansprüche innerhalb von 4 Jahren, beginnend mit der Abnahme, es sei denn, diese wurden arglistig verschwiegen. Neben der regelmäßigen VOB/B-Verjährungsfrist gelten auch kürzere Fristen, wie z.B. 2 Jahre für sonstige Werkleistungen sowie für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen oder  für die Teile von maschinellen und elektronischen Anteilen, bei denen die Wartung erforderlich ist.
    
Für die Werklohnansprüche des Auftragnehmers aus einem Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.  Bei einem VOB/B- Vertrag wird der Werklohnanspruch allerdings nicht schon mit der Abnahme, sondern erst mit dem Zugang der Schlussrechnung sowie deren Prüfung fällig (§ 16 Nr.3 I 1 VOB/B).
 

5. Welche Verjährungsfristen gibt es und wann fangen sie an zu laufen?
Frist     Anspruchsart     Fristbeginn
2 Jahre    Gewährleistungsrechte aus Kauf – oder Werkvertrag    Übergabe der Kaufsache / Abnahme des Werkes
2 Jahre    Reiserecht    Geplanter Rückreisetermin
3 Jahre – Regelmäßige Verjährung    Kaufpreisforderung, vertragliche Schadensersatzforderungen    Nach Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers (§199 BGB)
3 Jahre - Regelmäßige Verjährung    Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch Hersteller / Verkäufer im Werkvertrags- oder Kaufrecht.    Nach Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers (§199 BGB)
5 Jahre    Gewährleistungsrechte bei Kaufvertrag über ein Bauwerk bzw. dabei verwendete Teile    Übergabe der Sache
5 Jahre    Gewährleistungsrechte aus Herstellung eines Bauwerkes oder Arbeiten an einem Bauwerk    Abnahme des Werkes
30 Jahre    Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Körper und Leben    Begehung der Handlung
30 Jahre    Ansprüche aus rechtskräftig festgestellten Titeln    Rechtskraft
 
6. Auf welche Weise kann der Gläubiger die drohende Verjährung seines Anspruch noch aufhalten?

Der Lauf der Verjährungsfrist kann entweder gehemmt oder unterbrochen werden.

Durch Hemmung wird die Frist sozusagen gestoppt, läuft aber weiter wenn der Hemmungsgrund weggefallen ist. Die Hemmung ist in der Praxis die wohl bedeutende Maßnahme. Dazu gehören gemäß § 204 Abs. I Nr. 1. und Nr. 3 BGB die in der Praxis wichtigsten Mittel der Klageerhebung und Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren. Aber auch die Zustellung der Streitverkündung (§ 204 Abs. I Nr. 6 BGB) und die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 204 Abs. I Nr.7 BGB) bewirken die Hemmung der Verjährungsfrist. Eine interessante Hemmungsmöglichkeit bietet auch § 203 BGB, wonach schwebende Verhandlungen mit dem Schuldner die Verjährung stoppen können. Der Begriff der Verhandlung ist dabei weit auszulegen. Der Gläubige muss lediglich darstellen, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn im Kern stützt. Daraufhin genügt jeder Meinungsaustausch mit der Schuldnerseite, es sei denn, dass der Schuldner den Anspruch erkennbar ablehnt. Das Versenden eines außergerichtlichen Mahnschreibens genügt nicht, wenn der Schuldner daraufhin keine Verhandlungen aufnimmt. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Hemmung.

Der Neubeginn der Verjährung ist gemäß § 212 BGB auf das Anerkenntnis durch den Schuldner und die Vornahme gerichtlicher oder behördlicher Vollstreckungshandlungen beschränkt.



Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 212 Neubeginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.