Verjährung

bei uns veröffentlicht am16.12.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Verjährung ist der durch Zeitablauf eintretende Verlust von (der Durchsetzbarkeit) von Rechten.

Gemäß § 194 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), der Verjährung. Unverjährbar kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind jedoch familienrechtliche Ansprüche, soweit sie auf die Herstellung der familienrechtlichen Rechtslage für die Zukunft gerichtet sind.

Bitte beachten Sie auch die strafrechtliche Verjährung.


Gesetze

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1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 194 Gegenstand der Verjährung


(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem famili

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Referenzen

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.