Verkehrsrecht: „Ich war zu schnell“ – reicht das?

bei uns veröffentlicht am02.05.2018

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Zusammenfassung des Autors

Die Äußerung „Stimmt, ich war zu schnell“ genügt nicht, um eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu begründen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verkehrsrecht Berlin

So entschied das Amtsgericht Dortmund. Ihm hat diese Äußerung für eine Verurteilung des Betroffenen wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit nicht ausgereicht. Durch die Äußerung seien die Anforderungen an die zu treffenden Feststellungen nicht herabgesetzt. Nicht gereicht hat dem AG zudem eine polizeiliche Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit des Betroffenen. Ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellungen müsse insbesondere ein besonderes Fahrverhalten festgestellt werden oder ein hierdurch bedingtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Dies muss den Schluss nahelegen, dass die konkret gefahrene Geschwindigkeit zur Tatzeit den Umständen nicht angepasst gewesen ist.

Das AG Dortmund hat in seinem Urteil vom 06.02.2018 (729 OWi-261 Js 2511/17-379/17) folgendes entschieden: 

Bei dem Vorwurf des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit ist eine polizeiliche Schätzung ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht ausreichend als Verurteilungsgrundlage. 

Ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellungen bedarf es insbesondere der Feststellung eines besonderen Fahrverhaltens oder eines hierdurch bedingte Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer, dass einen Schluss dahin nahelegt, dass die konkret gefahrene Geschwindigkeit zur Tatzeit den Umständen nicht angepasst war. 

Diese Feststellungsanforderungen sind auch nicht durch ein Geständnis des Betroffenen am Tatort ("Es stimmt, ich war zu schnell“) herabgesetzt.

Tenor:

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs ohne Zulassungsbescheinigung Teil I zu einer Geldbuße von zehn Euro verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Angewendete Vorschriften: §§ 11 Abs. 6, 48 FZV, 24 StVG

Zusatz:

Soweit eine Verurteilung stattgefunden hat, beruht dies auf dem glaubhaften Geständnis des Betroffenen.

Soweit dem Betroffenen weiterhin zur Last gelegt wurde, tateinheitlich hiermit mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein und somit eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG begangen zu haben mit der Folge einer nach 8.1 Bußgeldkatalog festzusetzenden Geldbuße, so konnte eine Verurteilung nicht stattfinden. Das Gericht konnte zwar feststellen, dass der Betroffene die Hansastraße in Dortmund in südlicher Fahrtrichtung zur Tatzeit entlanggefahren ist, doch konnte der anzeigeerstattende Polizeibeamte zur Geschwindigkeit des Betroffenen nur pauschale Angaben machen. Er erklärte zwar, dass an der Tatörtlichkeit eine Zone 30 beschildert sei und der Betroffene in dem innerstädtischen Bereich den Umständen nach zu schnell gefahren sei. Der Betroffene sei auch über 30 km/h gefahren. Der Polizeibeamte konnte jedoch nicht sagen, aus welchen Umständen er auf die gefahrene Geschwindigkeit geschlossen hat. Er konnte auch keinerlei Anhaltspunkte wiedergeben, die irgendeinen Schluss auf die gefahrene Geschwindigkeit erlaubt hätten. Ohne jegliche tatsächliche Feststellungen erscheint die polizeiliche Schätzung auch im Rahmen der Beurteilung der nicht angepassten Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO nicht ausreichend als Verurteilungsgrundlage. Insbesondere fehlte jegliches festzustellende besondere Fahrverhalten oder hierdurch bedingte Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, dass auch ohne eine konkret feststellbare Geschwindigkeit einen Schluss nahegelegt hätte dahin, dass die konkret gefahrene Geschwindigkeit zur Tatzeit den Umständen nicht angepasst war. Die Feststellungsanforderungen sind auch nicht durch das (in der Hauptverhandlung in Abrede gestellte) Geständnis des Betroffenen am Tatort („Es stimmt, ich war zu schnell“) herabgesetzt.

Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 3 Geschwindigkeit


(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften v

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 11 Zulassungsbescheinigung Teil I


(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ zu versehe

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(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ zu versehen. Die sichtbare Markierung trägt zudem eine Druckstücknummer, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal vergeben sein darf. Die sichtbare Markierung muss ferner die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und einen Sicherheitscode so verdecken, dass die darunterliegende Markierung und der Sicherheitscode nur durch Freilegung unumkehrbar sichtbar gemacht werden können.

(2) Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann zusätzlich von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbehörde

1.
die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung im automatisierten Abrufverfahren aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank oder
2.
Typdaten, soweit keine Daten nach Nummer 1 vorliegen,
zur Verfügung, damit die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.

(4) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigungen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt werden.

(5) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind unter Angabe des Datums in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Die Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.

(6) Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das entsprechende Anhängerverzeichnis nach Absatz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(7) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.