Verkehrsrecht: Dichtes Auffahren mit Lichthupe muss keine Nötigung sein

bei uns veröffentlicht am15.06.2007

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
OLG Hamm, 3 Ss 304/05 - Rechtsberatung zum Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Kurzzeitiges dichtes Auffahren - auch unter Betätigung der Lichthupe - erfüllt regelmäßig den Nötigungstatbestand noch nicht. Das gilt auch für kurzes Bedrängen des Aufschließenden in offensichtlicher Überholabsicht bei Zurücklegung einer Strecke von nur wenigen 100 Metern.

Mit dieser Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) einen Autofahrer frei, dem ein entsprechender Tatvorwurf gemacht worden war. Das OLG wies außerdem darauf hin, dass der Tatrichter in seinem Urteil die Intensität der Nötigungshandlung nachprüfbar darstellen müsse. Dazu sei die Angabe der Länge der Fahrstrecke oder die Dauer der Einwirkung des Zwangsmittels erforderlich. Zudem sei eine Nötigungshandlung im Straßenverkehr erst verwerflich, wenn sich das Handeln massiv und ohne vernünftigen Grund darstelle, etwa bei Schikane, Mutwillen, Erziehungsabsicht oder beharrlicher Reglementierung aus Ärger und eigensüchtigen Motiven (OLG Hamm, 3 Ss 304/05; OLG Hamm, 4 Ss 308/05).
 

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