Verkehrsrecht: Fahrerlaubnisentzug bei mangelnder psychophysischer Leistungsfähigkeit

bei uns veröffentlicht am25.04.2017

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Scheitert ein Fahrerlaubnisinhaber in einem psychologischen Testverfahren, weil er diesem nicht mehr gewachsen ist und die Testanweisung nicht versteht, kann ihm die Fahrerlaubnis sofort entzogen werden.


Der Betroffene war 75 Jahre alt. Nach einem Kleinunfall machte er einen verwirrten und unsicheren Eindruck auf die herbeigerufenen Polizeibeamten. Die Polizei regte an, die Fahreignung medizinisch überprüfen zu lassen. Das Landratsamt forderte den Betroffenen unter Hinweis auf diesen Unfall und einen weiteren aus dem Jahr 2011 auf, ein Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation für Neurologie und/oder Psychiatrie zur Frage seiner Fahreignung beizubringen.

In einem daraufhin vorgelegten Gutachten wurde Demenz attestiert, und zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Alzheimer-Typ. Das Gutachten äußerte Bedenken hinsichtlich der Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1. In einer „Verkehrspsychologischen Zusatzuntersuchung“ wurde festgestellt, dass der Betroffene nicht mehr über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfüge, um Kraftfahrzeuge der Gruppe 1, Klasse 1 und 3 zu führen. Von einer Ausgleichbarkeit sei nicht auszugehen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Antragsteller daraufhin die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (Ziffer 1) entzogen.

Der Antragsteller hat Widerspruch eingelegt. Er hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen. Sein Antrag hatte beim VG Augsburg keinen Erfolg.

Aufgrund der vom Gutachter festgestellten Fahrungeeignetheit des Betroffenen musste die Fahrerlaubnisbehörde dessen Fahrerlaubnis nämlich zwingend entziehen. Sie hatte bei dieser Entscheidung kein Ermessen. Geholfen haben in dem Zusammenhang auch nicht Ausführungen des (Erst)Gutachters, wonach aufgrund der langjährigen Fahrpraxis des Antragstellers davon auszugehen sei, dass er in der Lage sei, seine Defizite „zu einem gewissen Teil“ auszugleichen. Denn insoweit hatte der Gutachter keine eindeutige Aussage zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der Fahreignung getroffen, sondern die Zusatzuntersuchung angeregt. Die ist aber mit dem für den Antragsteller negativen Ergebnis durchgeführt worden.

Das VG Augsburg hat in seinem Beschluss vom 15.12.2016 (Au 7 S 16.1493) folgendes entschieden:

Scheitert ein Fahrerlaubnisinhaber in einem psychologischen Testverfahren, weil er diesem nicht mehr gewachsen ist und die Testanweisung nicht versteht, führt das nicht dazu, wegen mangelnder gutachterlicher Erkenntnisse vom Vorliegen einer auch nur bedingten Fahreignung auszugehen. Vielmehr kann die Fahrerlaubnis sofort entzogen werden.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe


Der am pp. 1940 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3.

Die Polizeiinspektion... teilte dem Landratsamt pp. mit Schreiben vom 8. Februar 2016 mit, dass der Antragsteller mit seinem Pkw am 7. Februar 2016 an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei. Eine Alkoholüberprüfung durch die eintreffende Streife um 18:20 Uhr sei negativ verlaufen. Der Antragsteller habe aber einen verwirrten und unsicheren Eindruck gemacht. Eine medizinische Überprüfung der Fahreignung werde angeregt. Laut Aktenvermerk des Landratsamtes vom 18. Februar 2016 habe der Polizeibeamte Herr T. mitgeteilt, der Antragsteller sei nach dem Unfall stehengeblieben, habe sein Fahrzeug aber nicht verlassen wollen. Er habe nur nach Hause gewollt, da dort seine Betreuerin auf ihn warte. Nach dem Eindruck des Polizeibeamten habe es sich nicht um einen Schockzustand gehandelt. Der Antragsteller habe einen sehr verwirrten und alkoholisierten Eindruck gemacht, und es sei sehr schwer gewesen, mit ihm ein Gespräch zu führen. Auf Nachfrage informierte die Polizeiinspektion pp. das Landratsamt über einen weiteren Verkehrsunfall des Antragstellers am 9. August 2011, bei dem der Antragsteller ohne Fremdverschulden die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und schließlich in den Straßengraben gefahren sei. Er sei mittelschwer verletzt worden, am Fahrzeug sei Totalschaden entstanden.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 forderte das Landratsamt den Antragsteller unter Hinweis auf die beiden Unfälle vom 7. Februar 2016 und 9. August 2011 dazu auf, bis zum 18. April 2016 ein Gutachten eines weitergebildeten Arztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation für Neurologie und/oder Psychiatrie beizubringen. Das Gutachten solle die Frage beantworten, ob beim Antragsteller eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 6 und/oder 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Wenn ja, ob der Antragsteller in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 gerecht zu werden. Unter welchen Auflage könne die Fahrerlaubnis ggf. beibehalten werden. Seien evtl. Nachuntersuchungen erforderlich.

Das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde, Dr. med. T.M., vom 16. Mai 2016 beantwortet die Fragestellungen im Wesentlichen wie folgt:

Beim Antragsteller liege eine Demenz vor, bei der es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Demenz vom Alzheimer-Typ handle. Durch die Demenz lägen zumindest mittelgradige Beeinträchtigungen vor. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller den Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht mehr gewachsen sei. Hinsichtlich der Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 bestünden Bedenken bei den vorliegenden Störungen der Auffassungsgabe, des Kurzzeit- und des mittelfristigen Gedächtnisses, des abstrakten Denkens und der Rechenleistung; weiterhin finde sich eine leichtere Störung der visuokonstruktiven Fähigkeiten. Es bestehe zwar eine Einsicht in die vorhandenen Defizite, Fehleinschätzungen seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit seien aber möglich, so dass die als besonders gefahrenträchtig angesehene Kombination aus Leistungsschwäche und falscher Einschätzung des tatsächlichen Leistungsvermögens vorliegen könnte.

Aufgrund seiner langjährigen Fahrpraxis sei allerdings davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Lage sei, seine Defizite zu einem gewissen Teil durch Verkehrserfahrung und Automationen zur Beherrschung seines Fahrzeugs auszugleichen.

Zur genaueren Einordnung der Defizite im Hinblick auf die Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 werde eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung mit einem geeigneten objektivierbaren psychologischen Testverfahren empfohlen. Sollten dann noch Zweifel bestehen bzw. keine eindeutige Aussagekraft vorliegen, wäre eine praktische Fahrverhaltensbeobachtung richtungsweisend.

Sollte der Prozentrang 16 in dem angewendeten psychologischen Testverfahren in allen eingesetzten Leistungstests erreicht oder überschritten werden, wäre eine Fahrtätigkeit unter Auflagen möglich.

Da es sich bei einer Demenz um eine fortschreitende Erkrankung handle und schon jetzt ein grenzwertiger Befund vorliege, würden im Falle eines positiven Bescheids entsprechende Nachuntersuchungen oder zumindest Durchführung einer Fahrverhaltensprobe in mindestens jährlichen Abständen empfohlen.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur Beibringung eines Gutachtens über seine psychophysische Leistungsfähigkeit für die Gruppe 1 mit anschließender Fahrverhaltensbeobachtung auf.

Am 26. August 2016 ging beim Landratsamt die „Verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung“ des pp. ein. In dieser Zusatzuntersuchung wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht mehr über ein ausreichendes Leistungsvermögen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse 1 und 3 verfüge. Seine psychophysische Leistungsfähigkeit in den Bereichen der visuellen Wahrnehmung, Konzentration, Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Belastbarkeit sei für die Anforderungen in verkehrsbedeutsamen Bereichen nicht mehr ausreichend. Von einer Ausgleichbarkeit sei nicht auszugehen.

Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen am 21. Februar 1968 ausgestellten Führerschein mit der Listen-Nr.... innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheids beim Landratsamt abzuliefern. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffer 2 dieses Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 17. Oktober 2016 zugestellt.

Der Führerschein des Antragstellers ging am 26. Oktober 2016 beim Landratsamt ein.

Am 24. Oktober 2016 wurde beim Landratsamt Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2016 eingelegt, den das Landratsamt mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 der Regierung von pp. zur Entscheidung vorlegte.

Am 26. Oktober 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Oktober 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß dem Gutachten des Dr. med. T.M. vom 16. Mai 2016 liege beim Antragsteller zwar eine Erkrankung in Form einer leichten Demenz vor. Der Antragsteller könne diese Erkrankung jedoch aufgrund seiner langjährigen Fahrpraxis, der dadurch gewonnenen Verkehrserfahrung und eingeübten Automation ausgleichen. Die verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung des pp. vom 23. August 2016 könne für die Bewertung des vorliegenden Falles keine Bewandtnis haben. Beim Antragsteller handle es sich um einen alten Mann, der mit dem Prüfungsverfahren und insbesondere mit der Bedienung von Computern nicht vertraut sei. Im Gegensatz dazu sei der Antragsteller aber sehr wohl in der Lage, typische Verkehrssituationen aufgrund seiner Erfahrung zu erfassen und danach folgerichtig zu handeln. Weiter sei davon auszugehen, wie im Gutachten des Dr. med. T.M. vom 16. Mai 2016 ausgeführt, dass der Antragsteller weiterhin seine Fahreignung erhalten habe und, wie auch im o.g. Gutachten ausgeführt, eine praktische Fahrverhaltensbeobachtung ordnungsgemäß ausführe. Ferner müsse auch die Abgelegenheit des Wohnortes des Antragstellers gesehen werden und seine Bereitschaft, welche dem Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 16. September 2016 mitgeteilt worden sei, den Umfang der Fahrtätigkeit gemäß S. 15 des Gutachtens vom 16. Mai 2016 zu begrenzen und eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einzuhalten.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 4. November 2016,

den Antrag abzulehnen.

Aufgrund der festgestellten Leistungsdefizite sei davon auszugehen, dass der Antragsteller beim Führen eines Kraftfahrzeugs jederzeit mit Verkehrssituationen konfrontiert werden könne, die er selbst innerhalb bekannter Verkehrsräume nicht mehr sicher beherrschen könne.

Die Antragstellerseite erwidert hierzu mit Schreiben vom 16. November 2016, dass die angeordnete Zusatzuntersuchung beim pp. ein für den Antragsteller nicht geeignetes Testverfahren dargestellt habe. Somit könne die Verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung des pp. vom 23. August 2016 nicht herangezogen werden, um Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers zu begründen und es bleibe bei der positiven Einschätzung im Gutachten des Dr. T.M. vom 16. Mai 2016. Der Antragsteller sei daher weiterhin fähig, Fahrzeuge der Klasse 1 zu führen, da dessen Erfahrung weiter reiche als evtl. vorhandene Defizite.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzustellen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch. Ein solcher Fall lag hier aus der Sicht des Landratsamts vor. Die Behörde hat vor diesem Hintergrund das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine inhaltliche Überprüfung der Begründung der Behörde, sondern es wird eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung durchgeführt.

Das Gericht hat bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine über die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs hinausgehende, eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, zu bewerten. Ausschlaggebend im Rahmen der Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wieder hergestellt werden soll, hier also des Widerspruchs vom 24. Oktober 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass das Rechtsmittel mit Sicherheit Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

So liegt die Sache hier. Der Widerspruch wird nicht zum Erfolg führen. Der angefochtene Bescheid vom 13. Oktober 2016 erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt somit nicht in Betracht.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, d. h. die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt Dies ist insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen.

Dies ist vorliegend der Fall, da dem Antragsteller die erforderliche psychophysische Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 fehlt. Das ergibt sich eindeutig aus dem Gutachten des... vom 23. August 2016. Die dortige Untersuchung des Antragstellers erfolgte in Form von Einzeltests an einem computergesteuerten Testgerät mit programmierter Instruktions- und Testvorgabe am Bildschirm, durchgeführt von einer Diplom-Psychologin. Dabei handelte es sich um eine Überprüfung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers durch Leistungstests nach Nr. 2.5 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung. Mit den Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden.

Die Gutachterin führte im Rahmen der Bewertung der testpsychologischen Befunde u. a. aus, dass beim Antragsteller ausgeprägte verkehrsbedeutsame Beeinträchtigungen offenkundig seien. Insbesondere würden die in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung geforderten Normwerte nicht einmal ansatzweise erreicht. Die gravierenden Leistungsschwächen seien als weitgehend ausfallartig zu sehen. Eine Kompensation derart weitreichender Defizite durch ausreichende Leistungen in anderen Bereichen oder durch Erfahrung sei nicht zu erwarten. Aufgrund der mangelnden Wahrnehmung der Einschränkungen sowie der Leistungsdefizite könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller diesen durch besondere Vorsicht oder Umsicht begegnen könne. Die Frage des Antragsgegners, ob der Antragsteller über ein ausreichendes Leistungsvermögen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse 1 und 3, verfüge, ob seine psychophysische Leistungsfähigkeit in den Bereichen der visuellen Wahrnehmung, Konzentration, Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Belastbarkeit für die Anforderungen in verkehrsbedeutsamen Bereichen ausreichend sei und ob vorliegende Defizite nach Durchführung und Auswertung der Fahrverhaltensbeobachtung ausgleichbar seien, wurde eindeutig verneint.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite kann das pp. -Gutachten zur Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers auch herangezogen bzw. verwertet werden.

Der Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde, Dr. med. T.M., hat in seinem fachärztlichen Gutachten vom 16. Mai 2016 ausdrücklich empfohlen, „zur genaueren Einordnung der Defizite im Hinblick auf die Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung mit einem geeigneten, objektivierbaren psychologischen Testverfahren “ durchführen zu lassen. In diesem Zusammenhang hat Herr Dr. med. T.M. noch ausgeführt, dass eine Fahrtätigkeit unter Auflagen möglich wäre, „sollte der Prozentrang 16 in dem angewendeten psychologischen Testverfahren in allen eingesetzten Leistungstests erreicht oder überschritten werden“. Der fachärztliche Gutachter hat demnach genau die Testverfahren zur Klärung der Fahreignung des Antragstellers für erforderlich erachtet, die dann vom pp. auch durchgeführt wurden. Auch die Ableistung einer praktischen Fahrverhaltensbeobachtung hat Herr Dr. med. T.M nur für den Fall für erforderlich gehalten, sollten nach den psychologischen Testverfahren „dann noch Zweifel bestehen oder keine eindeutige Aussagekraft vorliegen“.

Dass der Antragsteller den psychologischen Testverfahren nicht mehr gewachsen war und bei den durchgeführten Tests den Mindestprozentrang 16 nicht einmal annähernd erreichte oder z. B. den „Test zur Messung der Belastbarkeit und des Reaktionsvermögens“ deswegen nicht ableisten konnte, weil er die Testanweisung nicht verstand, kann demnach nicht dazu führen, von noch nicht ausgeräumten Zweifeln an seiner Fahreignung, geschweige denn vom Vorliegen einer auch nur bedingten Fahreignung auszugehen.

Insoweit verkennt die Antragstellerseite die maßgeblichen Aussagen des Herrn Dr. med. T.M. Dieser hat im Gutachten vom 16. Mai 2016 gerade nicht festgestellt, dass der Antragsteller die wegen seiner Demenzerkrankung bestehenden Defizite aufgrund seiner langjährigen Fahrpraxis ausgleichen könne. Vielmehr hat der Gutachter lediglich ausgeführt, es sei aufgrund der langjährigen Fahrpraxis des Antragstellers davon auszugehen, dass er in der Lage sei, seine Defizite „zu einem gewissen Teil“… auszugleichen. Eine eindeutige Aussage trifft der Gutachter im Hinblick auf Kraftfahrzeuge der Gruppe 2. Hinsichtlich der Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 äußert der Gutachter jedoch „Bedenken“, die er insbesondere aus den „vorliegenden Störungen der Auffassungsgabe, des Kurzzeit- und des mittelfristigen Gedächtnisses, des abstrakten Denkens und der Rechenleistung“ ableitet. Auch hält er Fehleinschätzungen des Antragstellers bezüglich seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit für möglich. Eine eindeutige Aussage zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 trifft der Gutachter Dr. med. T.M. daher gerade nicht, sondern empfiehlt zur weiteren Aufklärung eine „neuropsychologische Zusatzuntersuchung mit einem geeigneten, objektivierbaren psychologischen Testverfahren “. Diese dann vom pp. durchgeführte „Verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung“ kam schließlich zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller die erforderliche psychophysische Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 fehlt.

Aufgrund dieser gutachtlich festgestellten Fahrungeeignetheit des Antragstellers hatte die Behörde dessen Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen; ein Ermessen stand ihr bei dieser Entscheidung nicht zu.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

Der Antragsteller besaß eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3, erteilt 1968.

Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse 1 gemäß Abschnitt A I, Nr. 3 die Fahrerlaubnisklassen A, A2 A1, AM und L. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist hier nur die Fahrerlaubnisklasse A, da die Klassen A2, A1 und AM in der Klasse A enthalten sind. Die Klasse L ist, siehe auch nachfolgend zur Klasse 3, in der Klasse B enthalten.

Die Fahrerlaubnis der Klasse 3 umfasst nach der Anlage 3 zur FeV gemäß Abschnitt A I, Nr. 17 die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Da der Antragsteller auch die Fahrerlaubnisklasse 1 besaß sind hier nur die Fahrerlaubnisklassen BE und C1E maßgeblich. Die Fahrerlaubnisklasse L ist in der Klasse B enthalten. Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Das gilt auch für die Klasse CE, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert.

Für die Klassen A, BE und C1E sind nach dem Streitwertkatalog jeweils 5.000 Euro vorgesehen. Nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist der sich so ergebende Gesamtbetrag von 15.000 Euro in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
 

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 20

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Dez. 2016 - Au 7 S 16.1493

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1940

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1940 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner (jeweils am 21.2.1968 erteilten) Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3.

1. Die Polizeiinspektion ... teilte dem Landratsamt ... (nachfolgend: Landratsamt) mit Schreiben vom 8. Februar 2016 mit, dass der Antragsteller mit seinem Pkw am 7. Februar 2016 an einem Verkehrsunfall (sog. Kleinunfall) beteiligt gewesen sei. Eine Alkoholüberprüfung durch die eintreffende Streife um 18:20 Uhr sei negativ verlaufen. Der Antragsteller habe aber einen verwirrten und unsicheren Eindruck gemacht. Eine medizinische Überprüfung der Fahreignung werde angeregt. Laut Aktenvermerk des Landratsamtes vom 18. Februar 2016 habe der Polizeibeamte Herr T. mitgeteilt, der Antragsteller sei nach dem Unfall stehengeblieben, habe sein Fahrzeug aber nicht verlassen wollen. Er habe nur nach Hause gewollt, da dort seine Betreuerin auf ihn warte. Nach dem Eindruck des Polizeibeamten habe es sich nicht um einen Schockzustand gehandelt. Der Antragsteller habe einen sehr verwirrten und alkoholisierten Eindruck gemacht, und es sei sehr schwer gewesen, mit ihm ein Gespräch zu führen. Auf Nachfrage informierte die Polizeiinspektion ... das Landratsamt über einen weiteren Verkehrsunfall des Antragstellers am 9. August 2011, bei dem der Antragsteller ohne Fremdverschulden die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und schließlich in den Straßengraben gefahren sei. Er sei mittelschwer verletzt worden, am Fahrzeug sei Totalschaden entstanden.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 forderte das Landratsamt den Antragsteller unter Hinweis auf die beiden Unfälle vom 7. Februar 2016 und 9. August 2011 dazu auf, bis zum 18. April 2016 ein Gutachten eines weitergebildeten Arztes (Facharzt) mit verkehrsmedizinischer Qualifikation für Neurologie und/oder Psychiatrie beizubringen. Das Gutachten solle die Frage beantworten, ob beim Antragsteller eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 6 und/oder 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Wenn ja, ob der Antragsteller (immer noch) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 gerecht zu werden. Unter welchen Auflage könne die Fahrerlaubnis ggf. beibehalten werden. Seien evtl. Nachuntersuchungen erforderlich.

Das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde, Dr. med. T.M., vom 16. Mai 2016 (Eingang beim Landratsamt am 24.5.2016) beantwortet die Fragestellungen im Wesentlichen wie folgt:

Beim Antragsteller liege eine Demenz vor, bei der es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Demenz vom Alzheimer-Typ handle. Durch die Demenz lägen zumindest mittelgradige Beeinträchtigungen vor. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller den Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht mehr gewachsen sei. Hinsichtlich der Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 bestünden Bedenken bei den vorliegenden Störungen der Auffassungsgabe, des Kurzzeit- und des mittelfristigen Gedächtnisses, des abstrakten Denkens und der Rechenleistung; weiterhin finde sich eine leichtere Störung der visuokonstruktiven Fähigkeiten. Es bestehe zwar eine Einsicht in die vorhandenen Defizite, Fehleinschätzungen seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit seien aber möglich, so dass die als besonders gefahrenträchtig angesehene Kombination aus Leistungsschwäche und falscher Einschätzung des tatsächlichen Leistungsvermögens vorliegen könnte.

Aufgrund seiner langjährigen Fahrpraxis sei allerdings davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Lage sei, seine Defizite zu einem gewissen Teil durch Verkehrserfahrung und Automationen zur Beherrschung seines Fahrzeugs auszugleichen.

Zur genaueren Einordnung der Defizite im Hinblick auf die Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 werde eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung mit einem geeigneten objektivierbaren psychologischen Testverfahren empfohlen. Sollten dann noch Zweifel bestehen bzw. keine eindeutige Aussagekraft vorliegen, wäre eine praktische Fahrverhaltensbeobachtung richtungsweisend.

Sollte der Prozentrang 16 in dem angewendeten psychologischen Testverfahren (bezogen auf altersunabhängige Normwerte) in allen eingesetzten Leistungstests erreicht oder überschritten werden, wäre eine Fahrtätigkeit unter Auflagen möglich (u. a. Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h).

Da es sich bei einer Demenz um eine fortschreitende Erkrankung handle und schon jetzt ein grenzwertiger Befund vorliege, würden im Falle eines positiven Bescheids entsprechende Nachuntersuchungen oder zumindest Durchführung einer Fahrverhaltensprobe in mindestens jährlichen Abständen empfohlen.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur Beibringung eines Gutachtens über seine psychophysische Leistungsfähigkeit für die Gruppe 1 mit anschließender Fahrverhaltensbeobachtung auf.

Am 26. August 2016 ging beim Landratsamt die „Verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung“ des ... (Absendedatum: 23.8.2016) ein. In dieser Zusatzuntersuchung wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht mehr über ein ausreichendes Leistungsvermögen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse 1 und 3 verfüge. Seine psychophysische Leistungsfähigkeit in den Bereichen der visuellen Wahrnehmung, Konzentration, Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Belastbarkeit sei für die Anforderungen in verkehrsbedeutsamen Bereichen nicht mehr ausreichend. Von einer Ausgleichbarkeit sei nicht auszugehen.

2. Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen am 21. Februar 1968 ausgestellten Führerschein mit der Listen-Nr. ... innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheids beim Landratsamt abzuliefern (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffer 2 dieses Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 4).

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 17. Oktober 2016 zugestellt.

Der Führerschein des Antragstellers ging am 26. Oktober 2016 beim Landratsamt ein.

3. Am 24. Oktober 2016 wurde beim Landratsamt Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2016 eingelegt, den das Landratsamt mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 der Regierung von ... zur Entscheidung vorlegte.

4. Am 26. Oktober 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Oktober 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß dem Gutachten des Dr. med. T.M. vom 16. Mai 2016 liege beim Antragsteller zwar eine Erkrankung in Form einer leichten Demenz vor. Der Antragsteller könne diese Erkrankung jedoch aufgrund seiner langjährigen Fahrpraxis, der dadurch gewonnenen Verkehrserfahrung und eingeübten Automation ausgleichen. Die verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung des ... vom 23. August 2016 könne für die Bewertung des vorliegenden Falles keine Bewandtnis haben. Beim Antragsteller handle es sich um einen alten Mann, der mit dem Prüfungsverfahren und insbesondere mit der Bedienung von Computern nicht vertraut sei. Im Gegensatz dazu sei der Antragsteller aber sehr wohl in der Lage, typische Verkehrssituationen aufgrund seiner Erfahrung zu erfassen und danach folgerichtig zu handeln. Weiter sei davon auszugehen, wie im Gutachten des Dr. med. T.M. vom 16. Mai 2016 ausgeführt, dass der Antragsteller weiterhin seine Fahreignung erhalten habe und, wie auch im o.g. Gutachten ausgeführt, eine praktische Fahrverhaltensbeobachtung ordnungsgemäß ausführe. Ferner müsse auch die Abgelegenheit des Wohnortes des Antragstellers gesehen werden und seine Bereitschaft, welche dem Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 16. September 2016 mitgeteilt worden sei, den Umfang der Fahrtätigkeit gemäß S. 15 des Gutachtens vom 16. Mai 2016 zu begrenzen und eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einzuhalten.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 4. November 2016,

den Antrag abzulehnen.

Aufgrund der festgestellten Leistungsdefizite sei davon auszugehen, dass der Antragsteller beim Führen eines Kraftfahrzeugs jederzeit mit Verkehrssituationen konfrontiert werden könne, die er selbst innerhalb bekannter Verkehrsräume nicht mehr sicher beherrschen könne.

Die Antragstellerseite erwidert hierzu mit Schreiben vom 16. November 2016, dass die angeordnete Zusatzuntersuchung beim ... ein für den Antragsteller nicht geeignetes Testverfahren dargestellt habe. Somit könne die Verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung des ... vom 23. August 2016 nicht herangezogen werden, um Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers zu begründen und es bleibe bei der positiven Einschätzung im Gutachten des Dr. T.M. vom 16. Mai 2016. Der Antragsteller sei daher weiterhin fähig, Fahrzeuge der Klasse 1 zu führen, da dessen Erfahrung weiter reiche als evtl. vorhandene Defizite.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs (unter II.4. des Bescheids vom 13.10.2016) entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzustellen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch. Ein solcher Fall lag hier aus der Sicht des Landratsamts vor. Die Behörde hat vor diesem Hintergrund das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine inhaltliche Überprüfung der Begründung der Behörde, sondern es wird eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung durchgeführt (BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris; B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 6 m. w. N.).

2. Das Gericht hat bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine über die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs hinausgehende, eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, zu bewerten. Ausschlaggebend im Rahmen der Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wieder hergestellt werden soll, hier also des Widerspruchs vom 24. Oktober 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass das Rechtsmittel mit Sicherheit Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

3. So liegt die Sache hier. Der Widerspruch wird nicht zum Erfolg führen. Der angefochtene Bescheid vom 13. Oktober 2016 erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt somit nicht in Betracht.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, d. h. die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 StVG) Dies ist insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FeV).

Dies ist vorliegend der Fall, da dem Antragsteller die erforderliche psychophysische Leistungsfähigkeit (auch) zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse 1 und 3) fehlt. Das ergibt sich eindeutig aus dem Gutachten („Verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung“) des ... vom 23. August 2016. Die dortige Untersuchung des Antragstellers erfolgte in Form von Einzeltests an einem computergesteuerten Testgerät mit programmierter Instruktions- und Testvorgabe am Bildschirm, durchgeführt von einer Diplom-Psychologin (Fachpsychologin für Verkehrspsychologie BDP). Dabei handelte es sich um eine Überprüfung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers durch Leistungstests nach Nr. 2.5 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung. Mit den Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1).

Die Gutachterin (Fachpsychologin für Verkehrspsychologie BDP) führte im Rahmen der Bewertung der testpsychologischen Befunde u. a. aus, dass beim Antragsteller ausgeprägte verkehrsbedeutsame Beeinträchtigungen offenkundig seien. Insbesondere würden die in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung geforderten Normwerte nicht einmal ansatzweise erreicht. Die gravierenden Leistungsschwächen seien als weitgehend ausfallartig zu sehen. Eine Kompensation derart weitreichender Defizite durch ausreichende Leistungen in anderen Bereichen oder durch Erfahrung sei nicht zu erwarten. Aufgrund der mangelnden Wahrnehmung der Einschränkungen sowie der Leistungsdefizite könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller diesen durch besondere Vorsicht oder Umsicht begegnen könne. Die Frage des Antragsgegners, ob der Antragsteller über ein ausreichendes Leistungsvermögen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse 1 und 3, verfüge, ob seine psychophysische Leistungsfähigkeit in den Bereichen der visuellen Wahrnehmung, Konzentration, Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Belastbarkeit für die Anforderungen in verkehrsbedeutsamen Bereichen ausreichend sei und ob vorliegende Defizite nach Durchführung und Auswertung der Fahrverhaltensbeobachtung ausgleichbar seien, wurde eindeutig verneint (vgl. S. 6 des Gutachtens des ...).

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite kann das ...-Gutachten („Verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung“) zur Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers auch herangezogen bzw. verwertet werden.

Der Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde, Dr. med. T.M., hat in seinem fachärztlichen Gutachten vom 16. Mai 2016 ausdrücklich empfohlen, „zur genaueren Einordnung der Defizite im Hinblick auf die Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung mit einem geeigneten, objektivierbaren psychologischen Testverfahren (z. B. ART 90/2020, Wiener Testsystem, Corporal)“ durchführen zu lassen (siehe zu „Ad 2“, S. 14 des Gutachtens, Bl. 47 der Behördenakte). In diesem Zusammenhang hat Herr Dr. med. T.M. noch ausgeführt, dass eine Fahrtätigkeit unter Auflagen (nur dann) möglich wäre, „sollte der Prozentrang 16 in dem angewendeten psychologischen Testverfahren (bezogen auf altersunabhängige Normwerte) in allen eingesetzten Leistungstests erreicht oder überschritten werden“ (siehe zu „Ad 3“, S. 15 des Gutachtens, Bl. 48 der Behördenakte). Der fachärztliche Gutachter hat demnach genau die Testverfahren zur Klärung der Fahreignung des Antragstellers für erforderlich erachtet, die dann vom ... auch durchgeführt wurden. Auch die Ableistung einer praktischen Fahrverhaltensbeobachtung hat Herr Dr. med. T.M nur für den Fall (noch) für erforderlich gehalten, sollten nach den psychologischen Testverfahren „dann noch Zweifel bestehen oder keine eindeutige Aussagekraft vorliegen“ (siehe zu „Ad 2“, S. 14 des Gutachtens, Bl. 47 der Behördenakte).

Dass der Antragsteller den psychologischen Testverfahren nicht mehr gewachsen war und bei den durchgeführten Tests den Mindestprozentrang 16 nicht einmal annähernd erreichte oder z. B. den „Test zur Messung der Belastbarkeit und des Reaktionsvermögens“ deswegen nicht ableisten konnte, weil er die Testanweisung nicht verstand, kann demnach nicht dazu führen, von noch nicht ausgeräumten Zweifeln an seiner Fahreignung, geschweige denn vom Vorliegen einer auch nur bedingten Fahreignung auszugehen.

Insoweit verkennt die Antragstellerseite die maßgeblichen Aussagen des Herrn Dr. med. T.M. Dieser hat im Gutachten vom 16. Mai 2016 gerade nicht festgestellt, dass der Antragsteller die wegen seiner Demenzerkrankung bestehenden Defizite aufgrund seiner langjährigen Fahrpraxis ausgleichen könne. Vielmehr hat der Gutachter lediglich ausgeführt, es sei aufgrund der langjährigen Fahrpraxis des Antragstellers davon auszugehen, dass er in der Lage sei, seine Defizite „zu einem gewissen Teil“… auszugleichen. Eine eindeutige Aussage trifft der Gutachter im Hinblick auf Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 (keine Fahreignung). Hinsichtlich der Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 äußert der Gutachter jedoch „Bedenken“, die er insbesondere aus den „vorliegenden Störungen der Auffassungsgabe, des Kurzzeit- und des mittelfristigen Gedächtnisses, des abstrakten Denkens und der Rechenleistung“ ableitet. Auch hält er Fehleinschätzungen des Antragstellers bezüglich seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit für möglich. Eine eindeutige Aussage zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 trifft der Gutachter Dr. med. T.M. daher gerade nicht, sondern empfiehlt zur weiteren Aufklärung eine „neuropsychologische Zusatzuntersuchung mit einem geeigneten, objektivierbaren psychologischen Testverfahren (z. B. ART 90/2020, Wiener Testsystem, Corporal)“. Diese dann vom ... durchgeführte „Verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung“ kam schließlich zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller die erforderliche psychophysische Leistungsfähigkeit (auch) zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse 1 und 3) fehlt.

Aufgrund dieser gutachtlich festgestellten Fahrungeeignetheit des Antragstellers hatte die Behörde dessen Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen; ein Ermessen stand ihr bei dieser Entscheidung nicht zu.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

Der Antragsteller besaß eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3, erteilt 1968.

Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl I S. 35) umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse 1 gemäß Abschnitt A I, Nr. 3 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 nach dem 30.11.1954 und vor dem 1.1.1989) die Fahrerlaubnisklassen A, A2 A1, AM und L. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist hier nur die Fahrerlaubnisklasse A, da die Klassen A2, A1 und AM in der Klasse A enthalten sind (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV). Die Klasse L ist, siehe auch nachfolgend zur Klasse 3, in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV).

Die Fahrerlaubnis der Klasse 3 umfasst nach der Anlage 3 zur FeV gemäß Abschnitt A I, Nr. 17 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1.4.1980) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Da der Antragsteller auch die Fahrerlaubnisklasse 1 besaß (siehe oben) sind hier nur die Fahrerlaubnisklassen BE und C1E maßgeblich. Die Fahrerlaubnisklasse L ist in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Das gilt auch für die Klasse CE, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 48) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2324 - juris Rn. 21 ff.).

Für die Klassen A, BE und C1E sind nach dem Streitwertkatalog jeweils 5.000 Euro (Nrn. 46.1, 46.3 und 46.5) vorgesehen. Nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist der sich so ergebende Gesamtbetrag von 15.000 Euro in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)