Versicherungsrecht: Entschädigung auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers

bei uns veröffentlicht am17.12.2010

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Versicherung braucht zur Schadensregulierung kein Einverständnis des Versicherungsnehmers - Rechtsanwalt für Versicherungsrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Hat ein Versicherungsnehmer einen Schaden verursacht, kann seine Versicherung diesen auch ohne sein Einverständnis regulieren. Sie hat insoweit ein Ermessen, das sie allerdings ordnungsgemäß ausüben muss.

Das verdeutlicht eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München. Betroffen war ein Autofahrer, der aus der Ausfahrt einer Parkgarage fahren wollte. Vor ihm fuhr ein anderes Auto. Die Ausfahrt aus der Tiefgarage ist grundsätzlich nur möglich, wenn ein entsprechendes Parkticket eingeführt wird. Allerdings kann die Lichtschranke dadurch umgangen werden, dass man sich dicht an den Vordermann hängt. Dann können auch zwei Autofahrer die Tiefgarage verlassen. Dies wollte sich der spätere Kläger zunutze machen. Er bat seinen Vordermann, sich an ihn hängen zu dürfen. Dieser lehnte aber ab. Trotzdem fuhr der Autofahrer dicht an den Pkw des Vordermannes auf. Daraufhin bremste dieser kurz nach Passieren der Schranke ab, wodurch der Hintermann auf seinen Pkw auffuhr. Den dadurch entstandenen Schaden verlangte der Vordermann von der Versicherung des Hintermannes ersetzt. Obwohl der Versicherte widersprach, zahlte diese den Schadensbetrag aus. Da die Versicherung ankündigte, den Versicherungsnehmer höher einzustufen, was auch zu einer Erhöhung des Beitragssatzes geführt hätte, verklagte der Versicherte die Versicherung auf Feststellung, dass der Verkehrsunfall kein zu einer Höherstufung führender Versicherungsfall sei. Schließlich sei der Vordermann schuld gewesen am Auffahrunfall. Die Versicherung hätte den Schaden nicht regulieren dürfen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab: Grundsätzlich könne eine Versicherung einen Schaden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren. Aufgrund der allgemein geltenden Versicherungsbedingungen habe die Versicherung insoweit einen Ermessensspielraum. Dieses Ermessen sei im vorliegenden Fall pflichtgemäß ausgeübt worden. Es handele sich um einen Auffahrunfall. Daher ergebe sich zunächst einmal der Anschein, dass der Kläger den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten habe. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage wäre der Ausgang des Prozesses höchst ungewiss gewesen. Es sei nicht wahrscheinlich gewesen, dass der vorausfahrende Autofahrer eine bewusste Bremsung in einem Prozess eingeräumt hätte. Darüber hinaus wäre ohnehin ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen gewesen. Schon nach seiner Darstellung hatte der vorausfahrende Autofahrer schließlich angekündigt, dass er ihn nicht nachfahren lassen wollte. Unter Abwägung all dieser Umstände habe sich die Versicherung nicht auf einen ungewissen Prozess einlassen müssen (AG München, 343 C 27107/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

AG München: Urteil vom 27.01.2010 - 343 C 27107/09

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann von dem Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf EUR 1.000,- festgesetzt.


Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte, seine Kfz-Haftpflichtversicherung, Ansprüche wegen pflichtwidriger Regulierung eines Unfallschadens geltend.

Der Kläger fuhr mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug am 02.03.2008 gegen 17:00 Uhr dicht hinter dem Pkw des ... aus der Ausfahrt der Parkgarage in der Allianzarena M. ... bremste unmittelbar nach der Durchfahrt abrupt ab, so dass es zu einem Auffahrunfall kam.

Die Kläger behauptet, die Bremsung sei grundlos gewesen. Aus dem Schreiben des Klägers an seine Haftpflichtversicherung vom 27.10.2008 (Anlage K1/B2) ergäbe sich, dass der Kläger ... zuvor gebeten habe, ihm unmittelbar folgen zu lassen, weil die Schranke nicht sofort schließt. Der ..., Beifahrer des Klägers habe den Vorgang bezeugen können. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass die Beklagte den Unfallschaden des ... pflichtwidrig reguliert habe.

Der Kläger beantragt:

Es wird gegenüber der Beklagten festgestellt, dass der Verkehrsunfall des Klägers vom 02.03.2008 kein zu Höherstufung führender Versicherungsfall ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen. Auf die Schadensmeldung des ... (Anlage B1, Blatt 15 der Akte) und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Wie von beiden Parteien im Rechtsstreit richtig ausgeführt wird, kommt es ist für die Entscheidung nicht darauf an, ob sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie der Kläger es darstellt oder nicht.

Die Klage wäre aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 10 Abs. 5 AKB nur begründet, wenn die Beklagte dadurch, dass sie die Ansprüche des... befriedigt hat, das ihr im Rahmen der Regulierung eines Verkehrsunfalls zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hätte. Dabei sind die Erkenntnisgrundlagen der Versicherung zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Das ist aber nicht der Fall.

Es handelt sich um einen Auffahrunfall. Aus § 4 StVO ergibt sich hier damit zunächst einmal der Anschein, dass der Kläger den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden... nicht eingehalten hat. Dies hat der Anspruchsteller ... in seiner Erklärung gegenüber der Versicherung auch - praktisch wörtlich - so angegeben.

Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage wäre der Ausgang eines Prozesses höchst ungewiss gewesen. Es ist zwar richtig, dass der Anspruchsteller ... in seinem Schreiben an die Versicherung keinen Grund für seine Bremsung angegeben hat. Ihm dürfte allerdings klar gewesen sein, dass es für die Durchsetzung seiner Ansprüche nicht eben förderlich ist, wenn er den Sachverhalt so wiedergibt, wie es der Kläger vorträgt. Bei realistischer Betrachtung war deshalb nicht zu erwarten, dass der Anspruchsteller ... bei Nachfrage durch die Versicherung oder in einem eventuellen Gerichtsverfahren die Sachverhaltsdarstellung des Klägers bestätigt. Auf der anderen Seite hatte der Kläger „nur“ einen Beifahrer als Zeugen für seine Sachverhaltsschilderung. Die Zeugenaussage eines Bekannten und Beifahrers wird im Allgemeinen besonders kritisch gewürdigt. Wegen der Vorgeschichte des Unfalls (Gespräch des Klägers mit dem Unfallgegner) wäre ohnehin ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen gewesen. Denn nach seiner eigenen Darstellung hatte der Anspruchsteller ... ihm ja angekündigt, dass er ihn nicht nachfahren lassen würde.

Unter Abwägung all dieser Umstände, musste sich die Versicherung nicht auf einen ungewissen Prozess einlassen. Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.


Gesetze

Gesetze

4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 4 Abstand


(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. (2) Wer ein Kra

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(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.