Versicherungsrecht: Das Abbrennen von Wunderkerzen am Weihnachtsbaum ist keine grobe Fahrlässigkeit

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Es ist keine grob fahrlässige Schadensverursachung, wenn durch das Abbrennen von Wunderkerzen der Weihnachtsbaum Feuer fängt.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall einer Familie, deren Mietwohnung in Folge des Weihnachtsbaumbrands vollständig zerstört wurde. Der Gebäudeversicherer des Hauseigentümers hielt es für grob fahrlässig, dass der fünfjährige Sohn in der Nähe des Weihnachtsbaums Wunderkerzen abbrennen durfte. Er verlangte daher von der Familie Ersatz des an den Hauseigentümer gezahlten Entschädigungsbetrags von ca. 220.000 EUR.
Das OLG folgte der Argumentation des Versicherers jedoch nicht und wies die Klage ab. Eine grob fahrlässige Schadensverursachung erfordere, dass
• die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde,
• schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und
• nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse.
Diese Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen. So entspreche bereits das Erscheinungsbild einer angezündeten Wunderkerze nicht dem einer offenen Flamme. Es würden zwar Funken versprüht, die Wunderkerze erlösche jedoch nach kurzer Zeit von selbst und der übrig bleibende Draht erkalte. So würden oft bei Konzerten oder sonstigen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen Wunderkerzen angezündet und über dem Kopf geschwenkt. Dies lasse auf ein fehlendes allgemeines Gefahrenbewusstsein schließen. Weiterhin hätte auch nicht damit gerechnet werden müssen, dass die Wunderkerze einen sich explosionsartig ausbreitenden Brand an einem Weihnachtsbaum auslösen könne. Es habe kein Anlass bestanden, nach wenigen Tagen Standzeit des frisch geschlagenen Baums ein völliges Austrocknen anzunehmen.
Schließlich hätten auch die auf der Wunderkerzenpackung aufgedruckten Warnhinweise die besondere Gefahr nicht deutlich genug gemacht. Der Hinweis "Wegen der Länge der Wunderkerzen nicht in den Weihnachtsbaum hängen" lasse den Rückschluss zu, dass kürzere Wunderkerzen durchaus in den Baum gehängt werden könnten. Auch der weitere Hinweis, dass die Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt sei, lasse den Rückschluss auf eine fehlende Gefährlichkeit zu (OLG Frankfurt a.M., 3 U 1047/05).

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