Versicherungsrecht: Invalidität muss dem Versicherer fristgerecht angezeigt werden

bei uns veröffentlicht am01.10.2009

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für Familien- und Erbrecht

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Anwalt für Versicherungsrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wird jemand aufgrund eines Unfalls invalide, muss er dies binnen 15 Monaten bei der Versicherung geltend machen, sonst verliert er seinen Anspruch auf Zahlung.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München einen Versicherungsnehmer hin, der eine private Unfallversicherung mit Invaliditätsschutz abgeschlossen hatte. Am 11.3.2005 stürzte er auf Glatteis und brach sich den linken Knöchel im Sprunggelenk. Dies teilte er am 15.3.2005 der Versicherung mit. In der schriftlichen Unfallanzeige war durch den behandelnden Arzt angekreuzt worden, dass mit einer dauerhaften Beeinträchtigung nicht zu rechnen sei. Diese Hoffnung erfüllte sich jedoch nicht. Der Versicherungsnehmer musste immer wieder behandelt werden. Schließlich wurde durch die ihn behandelnde Klinik am 17.3.2006 eine teilweise Invalidität festgestellt. Allerdings ließ sich der Patient viel Zeit und legte dieses Gutachten erst am 29.8.2007 der Versicherungsgesellschaft vor. Die Versicherung verweigerte eine Zahlung der Invaliditätssumme, da die Meldung zu spät erfolgt sei. Der Versicherungsnehmer fand dies nicht und wandte sich an das AG.

Der zuständige Richter belehrte ihn allerdings eines Besseren: Er habe keinen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistungen. Nach den Versicherungsbestimmungen müsse die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall geltend gemacht werden. Zweck dieser Vorschrift sei es, die Haftung des Versicherers für Spätfolgen, die häufig nur schwer aufklärbar seien, auszuschließen. Diese Regelung sei nicht beeinträchtigend, sie sei auch eine Anspruchsvoraussetzung und nicht nur eine bloße Obliegenheit. Die Anzeige sei unstreitig nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. In der Unfallanzeige vom 22.3.2005 könne keine derartige Geltendmachung gesehen werden. Diese müsse nämlich zumindest die Behauptung enthalten, es sei eine Invalidität eingetreten. Hier sei vom behandelnden Arzt gerade angegeben worden, dass nicht mit dauernden Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Die Geltendmachung von Krankenhaustagegeld oder Genesungsgeld reiche nicht aus. Zwar sei unter Umständen eine verspätete Anzeige möglich. Dann dürfe den Versicherungsnehmer aber kein Verschulden an der Verspätung treffen. Er müsse die Geltendmachung des Anspruchs dann unverzüglich nachholen. Nachdem die Klinik am 17.3.2006 bereits die Spätfolgen festgestellt habe, sei das Schreiben an die Versicherung am 29.8.2007, also über ein Jahr später, auf keinen Fall mehr rechtzeitig (AG München, 163 C 22609/08).

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