Versicherungsrecht: Privathaftpflichtversicherung deckt nur Risiken ab, die vom aktuell bewohnten Einfamilienhaus ausgehen

published on 21/09/2008 16:20
Versicherungsrecht: Privathaftpflichtversicherung deckt nur Risiken ab, die vom aktuell bewohnten Einfamilienhaus ausgehen
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Wer mehr als nur ein Einfamilienhaus sein Eigen nennt, kann nur eingeschränkt auf seine private Haftpflichtversicherung bauen. Denn die gewährt Versicherungsschutz lediglich für das aktuell vom Versicherungsnehmer bewohnte Einfamilienhaus.

Das entschied das Landgericht (LG) Coburg mit einem jetzt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg bestätigten Urteil und wies die Klage eines Hausbesitzers ab. Als dieser die Privathaftpflichtversicherung abschloss, hatte er nur ein Wohnhaus. Aus beruflichen Gründen erwarb er später ein zweites Hausanwesen, in das er umzog. Das erste vermietete er jahrelang. Als es dann leer stand, fror eine Wasserleitung ein. Ein Teil des Wassers lief in ein Nachbarhaus und führte dort zu Schäden von rund 5.500 EUR. Der Hausbesitzer wandte sich daher an seine Privathaftpflicht. Diese weigerte sich aber, Versicherungsschutz zu gewähren und verwies auf die Versicherungsbedingungen. Darin war festgelegt, dass lediglich „die Gefahren ... als Inhaber eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, sofern dieses vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird“ versichert sind.

Das LG gab der Versicherung recht. Zur Begründung führte es aus, dass der Hauseigentümer das Gebäude gerade nicht zu Wohnzwecken, sondern als Mietobjekt nutze. Um ein Wochenendhaus, für das die Versicherung einzustehen hätte, handele es sich gerade nicht. Zudem würde die Versicherung jeweils nur ein Einfamilienhaus umfassen. Das sei immer das gerade vom Versicherungsnehmer dauernd bewohnte. Nicht erfasst seien jedoch weitere Hausanwesen. Der Hausbesitzer müsse den Schaden des Nachbarn daher aus der eigenen Tasche begleichen (LG Coburg, 11 O 720/07; OLG Bamberg, 1 U 34/08).

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