Versicherungsrecht: Rolex beim Einkaufsbummel in Neapel geraubt – Hausratversicherung muss zahlen

published on 15/12/2008 14:08
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Rechtsberatung zum Versicherungsrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
 

Eine Hausratversicherungsgesellschaft ist eintrittspflichtig, wenn dem Versicherungsnehmer eine wertvolle Armbanduhr bei einem Einkaufsbummel in Neapel von einem unbekannten Räuber vom Handgelenk gerissen wird.

 

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Touristen, der mit mehreren anderen Personen gemeinsam in Neapel bummeln gehen wollte. Dabei trug er wegen des kurzärmeligen Hemdes sichtbar seine goldene „Rolex“. Auf der Via Toledo überfiel ihn ein unbekannter Täter von hinten und riss ihm die Uhr vom Handgelenk, indem er seine Hand zwischen Uhr und Handgelenk steckte, ihn einige Meter mit sich zog, bis das Armband riss. Der Tourist erlitt hierbei Hautabschürfungen und eine Verstauchung des Handgelenks. Anschließend flüchtete der Täter mit einem Komplizen, der mit einem Roller wartete.

 

Den Einwand der Hausratversicherung, der Versicherungsfall sei schuldhaft herbeigeführt worden, weshalb sie nicht leisten müsse, ließ das OLG nicht gelten: Es sei im Hinblick auf eine mögliche Raubgefahr nicht grob fahrlässig, mittags in der Innenstadt von Neapel auf einer belebten Einkaufsstraße eine wertvolle goldene Uhr zu tragen. Der Tourist sei nicht alleine, im Dunkeln oder auf abgelegenen Straßen unterwegs gewesen. Er habe sich vielmehr in Begleitung auch ortskundiger Einheimischer mitten am Tag auf einer belebten Einkaufsstraße befunden. Mit anderen Fällen, in denen von der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit bejaht worden war, sei der Fall deshalb nicht zu vergleichen. Der Tourist habe keine Veranlassung gehabt, die Einkaufsstraße in Neapel als besonders gefährlich einzustufen (OLG Köln, 9 U 26/05).
 

 

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Zur Intransparenz zweier Teilklauseln in Allg. Versicherungsbedingungen zu sog. Riester-Rentenversicherungsverträgen, betreffend die Beteiligung der Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen.
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abweichendes kann von den Partnern zuvor schriftlich vereinbart werden-OLG Köln vom 15.06.12-Az:20 U 160/11
17/12/2014 16:14

Im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit entscheidet grundsätzlich der Versicherer, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.
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