Versicherungsrecht: Welche Sturmschäden werden von der Versicherung ersetzt?

published on 15/12/2008 13:37
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Rechtsberatung zum Versicherungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Nach dem Jahrhundertsturm „Kyrill“ im letzten Jahr gab es auch in diesem Jahr bereits starke Sturmschäden durch „Emma“. Wie aber sind diese Schäden abgesichert?

Nach den Versicherungsbedingungen herrscht ab Windstärke 8 Sturm. Wird diese Grenze erreicht, kommen die Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen für eingetretene Schäden auf. Wichtig ist jedoch, dass sich Betroffene umgehend mit ihrem Versicherer in Verbindung setzen und den Schaden melden. Im Einzelnen gilt:
 
  • Gebäudeschäden, die durch abgebrochene Äste, umstürzende Bäume, Schornsteine, usw. verursacht wurden, ersetzt die Wohngebäudeversicherung. Hat der Sturm das Dach abgedeckt oder Fensterscheiben eingedrückt, sind Folgeschäden durch eindringenden Niederschlag ebenfalls versichert. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung notwendig.

  • Schäden an der Wohnungseinrichtung ersetzt die Hausratversicherung. Auch hier sind die Folgeschäden - die, z. B. nach einer Dachabdeckung, am Hausrat auftreten können - mitversichert. In der Glasversicherung werden ohne Rücksicht auf die Schadenursache die Bruchschäden an Fenster- und Türscheiben und Glasdächern einschließlich der Kosten für eine etwa erforderliche Notverglasung ersetzt.
  • Schäden am Auto sind durch eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt. Ersetzt  werden nicht nur die Schäden, die der Sturm direkt am Wagen verursacht, z.B. durch Umkippen des Fahrzeugs. Auch Beschädigungen durch umherfliegende Gegenstände, z.B. Ziegel oder Äste, sind mitversichert. Den Verlust ihres Schadenfreiheitsrabatts brauchen Vollkaskoversicherte nicht zu befürchten. Sturm-Schäden werden als Teilkaskoschäden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.

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18/02/2016 11:55

Zur Intransparenz zweier Teilklauseln in Allg. Versicherungsbedingungen zu sog. Riester-Rentenversicherungsverträgen, betreffend die Beteiligung der Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen.
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17/12/2014 16:14

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