Vertragsrecht: Auslegung der Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen
Wird in den Ausschreibungsbedingungen eines öffentlichen Vergabeverfahrens die Klausel „Beginn der Ausführung spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung“ genutzt, knüpft der Baubeginn an die ausgeschriebene Zuschlagsfrist an, wenn der Zuschlag erst nach Ablauf der in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Zuschlagsfrist erfolgt.
So legte der Bundesgerichtshof (BGH) die zwischen den Parteien umstrittene Klausel aus. Der Auftragnehmer hatte von der beklagten Bundesrepublik Deutschland eine Mehrvergütung verlangt, weil sich nach seiner Auffassung infolge einer Verschiebung des in einer öffentlichen Ausschreibung vorgesehenen Zuschlagstermins um mehrere Monate auch die vorgesehene Bauzeit geändert habe. Die Baukosten seien infolgedessen gestiegen. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, die vorgesehene Bauzeit habe sich nicht geändert. Der Beginn der Ausführung solle nach dieser Klausel an die tatsächliche Zuschlagserteilung geknüpft sein. Der Auftragnehmer meinte hingegen, Anknüpfungspunkt für den Baubeginn sei der in der Ausschreibung vorgesehene Zuschlagstermin. Dessen Verschiebung habe auch zu einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit geführt.
So sah es auch der BGH. Eine andere Auslegung sei nach Ansicht der Richter nicht möglich, weil sie gegen § 9 Nr. 2 VOB/A verstieße. Nach dieser Regelung dürfe dem Bieter kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss habe und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen könne. Ein derartiges unwägbares Risiko hätte die Beklagte den Bietern auferlegt, wenn der vertraglich an den Zuschlag gekoppelte Ausführungsbeginn über den in den Ausschreibungsbedingungen vorgesehenen Zuschlagstermin hinaus völlig offenbliebe. Denn dann könne eine Preiskalkulation nicht mehr auf verlässlichen Bauterminen, sondern nur auf Mutmaßungen aufbauen. Auf dieser Grundlage sei es vorliegend zu einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit gekommen. Der Vertrag sei daher durch eine nachträgliche Vereinbarung der Parteien oder durch ergänzende Vertragsauslegung an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Entsprechend sei der Mehrvergütungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt (BGH, VII ZR 152/08).
So legte der Bundesgerichtshof (BGH) die zwischen den Parteien umstrittene Klausel aus. Der Auftragnehmer hatte von der beklagten Bundesrepublik Deutschland eine Mehrvergütung verlangt, weil sich nach seiner Auffassung infolge einer Verschiebung des in einer öffentlichen Ausschreibung vorgesehenen Zuschlagstermins um mehrere Monate auch die vorgesehene Bauzeit geändert habe. Die Baukosten seien infolgedessen gestiegen. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, die vorgesehene Bauzeit habe sich nicht geändert. Der Beginn der Ausführung solle nach dieser Klausel an die tatsächliche Zuschlagserteilung geknüpft sein. Der Auftragnehmer meinte hingegen, Anknüpfungspunkt für den Baubeginn sei der in der Ausschreibung vorgesehene Zuschlagstermin. Dessen Verschiebung habe auch zu einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit geführt.
So sah es auch der BGH. Eine andere Auslegung sei nach Ansicht der Richter nicht möglich, weil sie gegen § 9 Nr. 2 VOB/A verstieße. Nach dieser Regelung dürfe dem Bieter kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss habe und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen könne. Ein derartiges unwägbares Risiko hätte die Beklagte den Bietern auferlegt, wenn der vertraglich an den Zuschlag gekoppelte Ausführungsbeginn über den in den Ausschreibungsbedingungen vorgesehenen Zuschlagstermin hinaus völlig offenbliebe. Denn dann könne eine Preiskalkulation nicht mehr auf verlässlichen Bauterminen, sondern nur auf Mutmaßungen aufbauen. Auf dieser Grundlage sei es vorliegend zu einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit gekommen. Der Vertrag sei daher durch eine nachträgliche Vereinbarung der Parteien oder durch ergänzende Vertragsauslegung an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Entsprechend sei der Mehrvergütungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt (BGH, VII ZR 152/08).
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