Vertragsrecht: Überhöhte Sicherheit in AGB des Auftraggebers
Ein überhöhtes Sicherheitsverlangen des Auftraggebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam.
Hierauf wies das Landgericht (LG) Wuppertal hin. Konkret ging es um eine Klausel, wonach der Auftraggeber jeweils zehn Prozent von Abschlagszahlungen einbehalten durfte, bis eine Sachmängelsicherheit in Höhe von fünf Prozent der Bruttoabrechnungssumme erreicht war, und der Auftragnehmer zusätzlich eine Erfüllungssicherheit in Höhe von zehn Prozent des Pauschalfestpreises stellen musste. Diese Klausel gewähre dem Auftraggeber kumuliert eine Sicherheit in Höhe von 15 Prozent des Werklohns, um damit Mängel- und sonstige Ansprüche abzusichern. Das sei zuviel des Guten, so das LG. Solche Klauseln in AGB des Auftraggebers seien unwirksam (LG Wuppertal, 17 O 88/07).
Hierauf wies das Landgericht (LG) Wuppertal hin. Konkret ging es um eine Klausel, wonach der Auftraggeber jeweils zehn Prozent von Abschlagszahlungen einbehalten durfte, bis eine Sachmängelsicherheit in Höhe von fünf Prozent der Bruttoabrechnungssumme erreicht war, und der Auftragnehmer zusätzlich eine Erfüllungssicherheit in Höhe von zehn Prozent des Pauschalfestpreises stellen musste. Diese Klausel gewähre dem Auftraggeber kumuliert eine Sicherheit in Höhe von 15 Prozent des Werklohns, um damit Mängel- und sonstige Ansprüche abzusichern. Das sei zuviel des Guten, so das LG. Solche Klauseln in AGB des Auftraggebers seien unwirksam (LG Wuppertal, 17 O 88/07).
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Begründung von Werkverträgen
Baurecht: Fertighausanbieter: Bürgschaft vor Baubeginn
28.07.2010
eine solche Vereinbarung in AGB ist zulässig - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Aufklärungspflicht: Bauunternehmer muss auf sinnlose Leistungen hinweisen
26.10.2011
Verlangt der Auftraggeber bestimmte Arbeiten, muss ihn der Auftragnehmer darauf hinweisen, wenn diese Leistungen möglicherweise sinnlos oder überflüssig sind
Vertragsrecht: Nachtragsangebot: Konkludente Annahme durch Abrufen der Leistung
28.02.2009
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin-Mitte
Vertragsrecht: Vertragsgegenstand definieren heißt Haftung minimieren
02.06.2008
Rechtsanwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Vertragsrecht: BGH kassiert Vertragsstrafenklausel, die witterungsbedingte Gründe mit einschließt
27.03.2008
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte