Vertragsvereinbarung: Verzicht auf spezielle Anforderungen für Bauleistungen ist kein Verzicht auf Qualität
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat jetzt eine Klarstellung für Verträge getroffen, die für die einzelnen Bauleistungen keine speziellen Anforderungen vorsehen. Nach der Entscheidung müssen auch diese Bauleistungen bestimmte Qualitätsmerkmale einhalten. So müssen sie zumindest den Regeln der Technik, den gesetzlichen Bestimmungen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügen. Ist dies nicht der Fall, gilt die Bauausführung als mangelhaft (OLG Brandenburg, 4 U 137/05).
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