Visumsfreie Einreise türkischer Staatsangehöriger bei Aufenthalt zur Entgegennahme von Dienstleistungen
Die 23. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat in einer
Verwaltungsstreitsache gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen visumsfreier
Einreise (Aktenzeichen: M 23 K 10.1983) am gestrigen Tag folgendes Urteil
verkündet:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin für einen Aufenthaltszeitraum von bis zu
3 Monaten zum Dienstleistungsempfang – insbesondere zu touristischen
Zwecken – ohne Aufenthaltserlaubnis – insbesondere visumsfrei – in die
Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich aufhalten darf.
Die Begründung bleibt den schriftlichen Entscheidungsgründen vorbehalten, die den
Beteiligten in einigen Wochen zugestellt werden. Die Berufung wurde in dem Urteil
zugelassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nur zwischen den Parteien
des Rechtsstreits Rechtswirkungen entfaltet.
Pressemitteilung des VG München vom Donnerstag, 10. Februar 2011
Verwaltungsstreitsache gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen visumsfreier
Einreise (Aktenzeichen: M 23 K 10.1983) am gestrigen Tag folgendes Urteil
verkündet:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin für einen Aufenthaltszeitraum von bis zu
3 Monaten zum Dienstleistungsempfang – insbesondere zu touristischen
Zwecken – ohne Aufenthaltserlaubnis – insbesondere visumsfrei – in die
Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich aufhalten darf.
Die Begründung bleibt den schriftlichen Entscheidungsgründen vorbehalten, die den
Beteiligten in einigen Wochen zugestellt werden. Die Berufung wurde in dem Urteil
zugelassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nur zwischen den Parteien
des Rechtsstreits Rechtswirkungen entfaltet.
Pressemitteilung des VG München vom Donnerstag, 10. Februar 2011
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