VOB/B: Abrechnung eines spät gekündigten Pauschalvertrags

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Wird ein VOB/B Pauschalpreisvertrag erst kurz vor Bauende vom Auftraggeber gekündigt, muss der Bauunternehmer die Gesamtleistung nicht in Einzelleistungen aufgliedern (und damit seine Kalkulation offenlegen). Es reicht, wenn er die nicht erbrachten Leistungen bewertet und diese vom Gesamtpreis abzieht. Diese erfreulichen Entscheidungen haben kurz hintereinander die Oberlandesgerichte (OLG) Hamm und Brandenburg getroffen.
Die spannende Frage ist jetzt natürlich, wie weit ein Vertrag abgearbeitet sein muss, um die Erleichterungen in Anspruch nehmen zu dürfen. Beim Fall vor dem OLG Hamm belief sich der Wert der nicht erbrachten Leistungen im Kündigungszeitpunkt auf knapp 2 Prozent der Auftragssumme. Beim OLG Brandenburg waren es gar nur 0,3 Prozent (OLG Hamm, 24 U 94/05; OLG Brandenburg, 4 U 207/05).

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